Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl VwGH 2007/18/0327; 2013/05/0164).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.29.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021