TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 95/11/0358

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §31a;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. September 1995, Zl. 1/7-St-T-9415, betreffend Befristung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 mit 12. Dezember 1995, nämlich auf die Dauer eines halben Jahres, gerechnet ab Erstellung des Gutachtens der ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde (am 12. Juni 1995), befristet.

Die belangte Behörde ging im wesentlichen davon aus, daß in Ansehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden sei, wonach für den Beschwerdeführer insbesondere an Hand der Leberbefunde eine leichte Erhöhung der Leberwerte konstatiert worden sei. Von der belangten Behörde wurde das Amtssachverständigengutachten vom 7. April 1995 eingeholt, welchem auch der Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 16. Februar 1995 zugrundegelegt worden war. In der Folge wurde das Gutachten durch die Amtssachverständige am 12. Juni 1995 ergänzt. Die belangte Behörde berücksichtigte inbesondere, daß auf Grund des Amtssachverständigengutachtens beim Beschwerdeführer regelmäßiger Alkoholkonsum - bei ausgeprägter Dissimulierungstendenz - nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Grund des Befundes des Kuratoriums für Verkehrssicherheit habe sich ergeben, daß in zwei von acht Untersuchungskriterien (Reaktionssicherheit und Konzentrationsfähigkeit) reduzierte Testergebnisse vorgelegen seien. Auch die Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens vom 12. Juni 1995 habe keine günstigeren Ergebnisse für den Beschwerdeführer aufgezeigt. Die Amtssachverständige habe u.a. ausgeführt, daß die "GGT mit 46 U/1 sehr wohl eine deutliche Erhöhung gegenüber den Normalwerten von 6 bis 28" aufweise und daß sie sich bei der Anamnese und Befunderhebung auf die "gesamte Lebensdauer" des Untersuchten zu stützen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar gegenüber der Sachverständigen einen Alkoholkonsum seit 8 Jahren verneint, dies sei jedoch nach der Aktenlage - der Beschwerdeführer habe nach seiner Betretung bei Begehung eines Alkoholdeliktes am 2. September 1994 selbst den Konsum von 2 Viertel Liter Weißwein und 2 Flaschen Bier zugestanden - widerlegt.

Auf Grund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen zwar derzeit noch geeignet, auf Grund der Alkoholproblematik und der erhöhten Leberwerte sei jedoch die Befristung der Lenkerberechtigung auf die Dauer eines halben Jahres ab dem 12. Juni 1995, somit bis 12. Dezember 1995, unabdingbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr im Sinne des § 66 leg. cit. verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen oder durch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken; dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und körperliche Eignung nicht mehr im vollen Umfang gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und Nachuntersuchungen erforderlich sind. Das ärztliche Gutachten über die geistige und körperliche Eignung hat zufolge § 69 Abs. 1 lit. b KFG 1967 u.a. für solche Personen "bedingt geeignet" zu lauten, deren Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß die belangte Behörde ein "Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit" verwendet habe, ist ihm zu entgegnen, daß es für die Amtssachverständige im Hinblick auf § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 zulässig und notwendig war, den Befund der verkehrspsychologischen Stelle des Kuratoriums zu verwerten, zumal er für die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen entscheidungswesentliche Elemente enthält. So wurde in diesem Befund - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - besonders hervorgehoben, daß im Leistungsbereich beim Beschwerdeführer bei der Reaktionsfähigkeit in Einfachwahlsituationen eine stark erhöhte Anzahl von Reaktionsfehlern auffalle und bei der Konzentrationsfähigkeit im zweiten Abschnitt des Testverlaufes die Anzahl der Fehlreaktionen erhöht war. Es wurde ferner hervorgehoben, daß dem Beschwerdeführer eine "wirklich eingehaltene" Alkoholkarenz empfohlen wurde, welche mindestens ein Jahr andauern solle, sie sollte mittels regelmäßiger - alle zwei Monate erstellter - Laborbefunde nachgewiesen werden (MCV und GGT). Der Beschwerdeführer ließ ferner unbestritten, daß er bereits am 18. Dezember 1990 im genannten Institut untersucht wurde; damals lagen 5 Alkoholdelikte im Straßenverkehr gegen ihn vor.

Den Einwänden des Beschwerdeführers, daß die Schlußfolgerungen der medizinischen Sachverständigen falsch seien, der übermäßige Alkoholkonsum nicht bewiesen sei, und der von der Sachverständigen angenommene erhöhte Leberwert "auch andere Ursachen haben könne", ist zunächst zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer wiederholt wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr auffällig wurde, so insbesondere auch am 2. September 1994, als er in in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Messung mittels Alkomat hat damals eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,93 mg/l (entspricht somit ca. 1,86 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben. Es kann also nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer übe beim Konsum von Alkohol Zurückhaltung.

Den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Amtssachverständigen ist zu entgegnen, daß er es nicht vermag, deren Ausführungen zu widerlegen. Es trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Sachverständige habe in unzulässiger Weise eine Beweiswürdigung vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Sachverständige nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für das Gutachten erforderliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu verwerten. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In Anbetracht der laut diesem Gutachten beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Problematik im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und der bei ihm gegebenen Schwächen in der Reaktionssicherheit und Konzentrationsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf den erhöhten Leberwert ist die Schlußfolgerung der Amtssachverständigen unbedenklich, es bedürfe beim Beschwerdeführer - bei dem die körperlichen Voraussetzungen für das Lenken von Kraftfahrzeugen "derzeit noch" gegeben seien - zwecks neuerlicher Untersuchung - einer Befristung der Lenkerberechtigung auf ein halbes Jahr. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf dem Boden dieses Gutachtens die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers entsprechend befristete.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110358.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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