Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
EpidemieG 1950 §7Rechtssatz
§ 51 ASVG enthält eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht in der Aufzählung des § 51 ASVG genannt. Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des AlVG (vgl RSp des VwGH, zB Ro 2016/08/0008; 2002/08/0068; 94/08/0282). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-56/001-2021; LVwG Vbg, LVwG-408-3/2021-R6).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Erwerbsbehinderung; Sonderzahlung; tatsächliche Auszahlung; Arbeitgeber; Dienstgeberanteil; Sozialversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1172.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021