Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
LDG 1984 §106 Abs1Rechtssatz
Nach § 4 Abs 1 der auf Vertragslehrer anzuwendenden VO BGBl II Nr 283/2015, sind bei einer Verwendung von Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung unter anderem in der Sekundarstufe I Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen. […] Schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist die inhaltliche Regelung des § 4 Abs 1 der genannten VO auch auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen im Bereich der Allgemeinbildung umzulegen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Besoldungsdienstalter; Vordienstzeiten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.646.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021