Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G301 2232515-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.05.2020, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 02.06.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 11.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Mit dem am 24.06.2020 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.06.2020 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und im Besitz eines am 14.10.2014 ausgestellten und bis zum 14.10.2020 gültigen Reisepasses der Dominikanischen Republik.
Der BF reiste erstmals am 11.06.2017 mit seinem gültigen Reisepass sowie einem am 16.05.2017 von der Österreichischen Botschaft (ÖB) Caracas erteilten und von 11.06.2017 bis 06.12.2017 für Österreich gültigen Visum D über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF stellte am 26.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX (als Aufenthaltsbehörde) vom 04.09.2018 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals: XXXX ), geboren am XXXX , verheiratet. Die zivilrechtliche Ehe wurde am XXXX 01.2017 in der Dominikanischen Republik geschlossen. Sie sind leibliche Eltern der am XXXX in XXXX geborenen XXXX und des am XXXX in XXXX geborenen XXXX ; diese Kinder sind ebenso wie die Mutter österreichische Staatsbürger.
Der BF lebt mit seiner Ehegattin, seinen beiden leiblichen Kindern sowie drei weiteren minderjährigen Kindern der Ehegattin in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Der BF ist seit 30.06.2017 durchgehend amtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF verfügt abgesehen von den oben genannten familiären Bindungen über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner Einreise in Österreich in der Dominikanischen Republik, wo weiterhin seine Mutter und zwei seiner Geschwister leben. Zwei weitere Geschwister des BF leben in Russland. Der Vater ist gestorben.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem A1-Niveau. Der BF ist ohne Beschäftigung und verfügt selbst über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie. Der Aufenthalt des BF in Österreich wurde bislang durch das Einkommen seiner Ehegattin finanziert, das sich derzeit aus dem staatlichen Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe ergibt. Der BF hat einen mit 06.12.2018 datierten Dienstvertrag mit einer auf XXXX spezialisierten Agentur in XXXX vorgelegt, in dem dem BF künftig unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung eine Anstellung als Arbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zugesagt werde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF in Österreich und in der Dominikanischen Republik beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2019 (Verwaltungsakt, AS 141) und auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden und – hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit – unbedenklichen Nachweisen (Reisepass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Dienstvertrag).
Die Feststellung, dass der BF und seine österreichische Ehegattin zum zweiten Mal Eltern eines am XXXX geborenen Sohnes geworden sind, ergibt sich aus den Angaben in der schriftlichen Begründung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 04.07.2019 (AS 23) und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellung, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF vor seiner Einreise in Österreich in der Dominikanischen Republik befand, beruht auf den dazu getroffenen Feststellungen im rechtskräftigen aufenthaltsbehördlichen Bescheid vom 04.09.2018 (AS 122). Es wurden auch im gesamten Verfahren und in der Beschwerde auch keinerlei Angaben getätigt, die etwas Gegenteiliges ergeben hätten.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen ausreichender eigener Mittel für den Lebensunterhalt und die Feststellung zur finanziellen Unterstützung durch seine Ehegattin, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2019 (AS 141) und den darauf gegründeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, deren Richtigkeit in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.
Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegattin des BF beruhen auf den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der BF, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, seit Ablauf des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts und somit seit 07.12.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhält, zumal er weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt. In der Beschwerde ist der BF dieser Feststellung nicht entgegengetreten und hat seinen seit 11.06.2017 durchgehend andauernden Aufenthalt in Österreich auch nicht bestritten.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegen gemäß Anhang I zu Art. 3 Abs. 1 der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, der Visumpflicht.
Der BF reiste zuletzt am 11.06.2017 mit seinem gültigen Reisepass und einem am 16.05.2017 erteilten und von 11.06.2017 bis 06.12.2017 gültigen Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides war die Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts somit schon seit mehr als zwei Jahren abgelaufen und der BF verfügte bis zum jetzigen Zeitpunkt auch über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich, zumal auch der Antrag des BF vom 26.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 04.09.2018 abgewiesen wurde. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG).
Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist der BF jedoch nicht ausgereist, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,
Zl. Ra 2015/19/0247).
In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits seit 11.06.2017 in Österreich aufhältig sei und hier aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und des gemeinsamen Kindes, seiner Deutschkenntnisse, der strafrechtlichen Unbescholtenheit und des Umstandes, dass er unentgeltlich bei seiner Ehegattin lebe und über ein schützenswertes Privatleben verfüge. Außerdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Abschiebung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des BF verletze.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhält. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Unbeachtlich dessen ist im vorliegenden Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich einzig dadurch erreicht werden konnte, indem der BF bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und trotz des Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verblieben ist. Wie bereits erwähnt, kommt jedoch der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu.
Für die Beachtung und den Schutz der Rechtsordnung ist es jedoch ganz wesentlich, dass ein bewusstes Fehlverhalten einer Person letztlich nicht dazu führen kann, dass sie sich aus diesem Verhalten einen persönlichen Vorteil verschafft und dann auch auf die Anerkennung eines darauf gestützten Begehrens beruft („commodum ex iniuria sua nemo habere debit“).
Was die Ehe- und Haushaltsgemeinschaft des BF mit seiner österreichischen Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern sowie den drei weiteren Kindern der Ehegattin anbelangt, ist festzuhalten, dass diese und somit das Führen eines Familienlebens zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als dem BF und seiner Ehegattin jedenfalls schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich auf Grund der beschränkten Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts immer nur ein vorläufiger ist und der BF auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. Auch der Umstand, dass die Ehe bereits vor der Einreise in Österreich am XXXX 01.2017 in der Dominikanischen Republik geschlossen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr muss dem BF vorgeworfen werden, dass er bereits vor seiner Einreise in Österreich – etwa schon im Zuge der Beantragung des Visums vor der ÖB und somit noch vom Ausland aus – die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Aufenthalt von über sechs Monaten beantragen hätte können.
Überdies ist dem BF vorzuhalten, dass er gerade auch durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ nach dem NAG nicht ohne Weiteres damit rechnen konnte, dennoch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und hier sein Familienleben weiterführen zu können. So hat der BF gegen diese abweisende Entscheidung auch kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.
Weiters ist die Tatsache von maßgeblicher Bedeutung, dass der BF mangels eines eigenen Einkommens von sich aus keinerlei Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich oder auch für die ganze Familie beisteuert. Vielmehr hat der BF selbst eingeräumt, dass derzeit nicht nur der Unterhalt für seine Kinder, sondern auch sein eigener Lebensunterhalt allein vom Einkommen seiner Ehegattin, das sich derzeit ausschließlich aus staatlichen Leistungen (Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe) und nicht aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit ergibt, bestritten wird. Es kann somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon ausgegangen werden, dass die österreichische Ehegattin und Mutter, die schon bislang den Lebensunterhalt für die Kinder in Österreich gewährleistet hat, auch weiterhin in der Lage sein wird, für ihren Unterhalt und den ihrer Kinder zu sorgen.
Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Dominikanische Republik ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen in Österreich den Kontakt mit ihnen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) sowie durch fallweise Besuche der Ehegattin und der minderjährigen Kinder in der Dominikanischen Republik oder unter Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen und mangels Anordnung eines Einreiseverbotes durch Besuche des BF in Österreich während der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts aufrechtzuerhalten.
Auch was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurden zuletzt keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen einer solchen Integration des BF in Österreich anzunehmen gewesen wäre. Der BF ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt auch über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen. Auch der Umstand, dass der BF nach dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist ein Anhaltspunkt für Integrationsbemühungen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal der BF bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau, hat aber die in Österreich verbrachte Zeit nicht genutzt, um seine Deutschkenntnisse durch den Besuch eines weiteren Deutschkurses zu verbessern. Außerdem reichen auch Deutschkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund seines nunmehr seit 11.06.2017 dauernden Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr in seinem Herkunftsstaat verfügen würde, insbesondere wenn man die bestehenden engen familiären Bindungen in der Dominikanischen Republik, wo nach wie vor die Mutter und zwei Geschwister des BF leben, mit denen der BF auch regelmäßig in Kontakt steht, berücksichtigt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF nicht näher gewertet habe. Dazu ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit des BF weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).
Überdies bestünde für den BF auch die Möglichkeit vom Ausland aus, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere zur Fortführung des Familienlebens, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, wenn seit der Ausreise bereits achtzehn Monate vergangen sind bzw. der Erstantrag im Ausland eingebracht wird, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht vorliegen und sich sowohl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erwiesen haben, war gemäß §§ 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und 9 die gegenständliche Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet, inwiefern sich der BF durch die gewährte Ausreisefrist von 14 Tagen als beschwert erachtet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Ein Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat zu unterbleiben, zumal die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde (hinsichtlich der Rückkehrentscheidung) die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat (etwa nach § 18 Abs. 2 BFA-VG) und dieser somit nach § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sind daher unzutreffend.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Ehe Einkommensgrenze Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2232515.1.01Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021