TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 G301 2236005-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


G301 2236005-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Honduras, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.09.2020, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkt werden aufgehoben.

Gleichzeitig wird gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

III.    Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 30.09.2020, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Honduras zulässig ist (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 28.10.2020 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.11.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Honduras. Die BF ist Inhaberin eines von XXXX .2019 bis XXXX .2024 gültigen biometrischen honduranischen Reisepasses.

Die BF reiste am 06.09.2019 am Flughafen Amsterdam-Schiphol (Niederlande) in den Schengen-Raum ein und hält sich seitdem im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten auf.

Die BF flog am 30.09.2020 von Athen (Griechenland) nach Wien-Schwechat. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat wurde die BF wegen den Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Im Zuge einer ersten Befragung durch Beamte der Bundespolizei am Flughafen Wien-Schwechat gab die BF an, dass Sie von Wien nach Budapest weiterfliegen wollte. Letztlich sei sie aber bereit, über die USA nach Honduras zu fliegen, wobei sie aber kein Bargeld und keine Kreditkarte bei sich habe.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 30.09.2020 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 01.10.2020 beantragte die BF eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, die vom BFA am 06.10.2020 bewilligt wurde. Daraufhin wurde ein Flug für die freiwillige Ausreise der BF für den 14.10.2020 gebucht.

Am 14.10.2020 langte beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eine mit 13.10.2020 datierte Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein, in der mitgeteilt wurde, dass die BF mit einem spanischen Staatsangehörigen seit bald zwei Jahren in Spanien in einer Lebensgemeinschaft lebe und die Registrierung der Lebenspartnerschaft fast vollständig abgeschlossen sei, wobei die Unterschrift der BF unmittelbar nach der Ankunft der BF bei ihrer Rückkehr nach Spanien erfolgen sollte. Der Lebensgefährte der BF sei freizügigkeitsberechtigter spanischer Staatsbürger, da dieser im Sommer 2005 in Italien Saisonarbeiter (Kellner) gewesen sei. Er habe mit 13.10.2020 eine Wohnung in XXXX angemietet, wobei er seinen Wohnsitz nach XXXX verlegt und sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Er sei derzeit auf Arbeitssuche. Die BF sei als Familienangehörige einer Person anzusehen, die sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit nun in XXXX aufhalte. Aufgrund der spanischen Interpretation der Definition eines Familienangehörigen sei die BF daher unmittelbar aus dem EU-Recht in Spanien zum Aufenthalt berechtigt. Diese Definition gelte auch vor österreichischen Behörden, weshalb sie sich auch für zumindest drei Monate im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten dürfe. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher rechtmäßig, jedenfalls aber sei dem Zuzug ihres Lebenspartners in Österreich, der ausreichende Barmittel habe und zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei.

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Rückkehr wurde der für 14.10.2020 gebuchte Flug storniert und die BF am 15.10.2020 aus der Schubhaft entlassen.

Der Lebensgefährte der BF ist seit 16.10.2020 und die BF seit 21.10.2020 an einer gemeinsamen Unterkunft in XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet, wobei als Unterkunftgeber XXXX aufscheint, der ein Mitarbeiter ( XXXX ) in der Kanzlei des XXXX ist.

Festgestellt wird, dass die BF und ihr Lebensgefährte in der bisherigen Wohngemeinde des Lebensgefährten in Spanien am 27.07.2020 die Eintragung in das örtliche Register „Registro Municipal de Uniones de hecho“ (etwa: Gemeinderegister für tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaften) beantragt haben, diese Eintragung („inscripción“) jedoch noch nicht erfolgte, weil dafür ein gleichzeitiges Erscheinen der Partner und zweier Zeugen vor der zuständigen Gemeindebehörde notwendig ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Spanien über eine Berechtigung zum Aufenthalt (z.B. Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte oder nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt) verfügt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Hauptwohnsitzmeldung der BF und ihres Lebensgefährten beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden (AS 219) und auch der Beschwerde beigelegten Kopie eines Meldezettels sowie auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellung zum Unterkunftgeber beruht einerseits auf der Eintragung im ZMR und andererseits auf der Einsicht in die öffentliche Website der Kanzlei des XXXX .

Die Feststellung zu der am 27.07.2020 beantragten, jedoch noch nicht erfolgten amtlichen Eintragung (Registrierung) der „Unión de hecho“ zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten beruht auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Bestätigungen und Nachweisen der zuständigen Gemeindebehörde (AS 134-137, 213). Nachweise, wonach eine solche „Unión de hecho“ in Spanien bereits eingetragen und als solche auch rechtswirksam wäre, wurden nicht vorgelegt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF in Spanien über eine Berechtigung zum dortigen Aufenthalt verfügt (z.B. Aufenthaltstitel als Drittstaatsangehörige, Aufenthaltskarte für einen unionsrechtlichen Aufenthalt als Familienangehörige oder nationales Visum der Kategorie D für den längerfristigen Aufenthalt), ergibt sich daraus, dass die BF im gesamten Verfahren diesbezüglich keine Angaben tätigte und auch keine Unterlagen oder Nachweise vorlegte. Auch in der Beschwerde wurde dazu keine Aussage getroffen und lediglich auf das Bestehen einer seit bald zwei Jahre andauernden Lebensgemeinschaft hingewiesen. Angaben dahingehend, ob und bejahendenfalls seit wann die BF und ihr Lebensgefährte auch eine tatsächliche Haushaltsgemeinschaft in Spanien (oder auch anderswo) geführt hätten, wurden ebenso wenig getätigt.

Vielmehr ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verbalnote der Botschaft von Honduras an das österreichische Außenministerium, dass die BF derzeit in Spanien ein Verfahren zur Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus erst betreibe (AS 129).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Honduras festgestellt sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF ist Staatsangehörige von Honduras und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige von Honduras sind, wenn sie ein biometrisches Reisedokument besitzen, gemäß Anhang II zu Art. 4 Abs. 1 der Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit.

Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.

Zunächst ist auf die in der Beschwerde dargelegte Rechtsansicht einzugehen, wonach die BF als „offiziell verpartnerte Lebensgefährtin“ Familienangehörige eines nach dem Unionsrecht freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers und somit begünstigte Drittstaatsangehörige sei, weshalb sie auch in Österreich unionsrechtlich zum Aufenthalt berechtigt sei.

Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass sich auch aus den von der BF vorgelegten Unterlagen eindeutig und auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde unstrittig ergibt, dass die amtliche Registrierung der zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten bestehenden Lebensgemeinschaft (Partnerschaft) nach spanischem Recht (sog. „unión de hecho“) zwar im Juli 2020 in die Wege geleitet wurde, jedoch mangels gemeinsamen persönlichen Erscheinens im Beisein von zwei Zeugen vor der zuständigen Gemeindebehörde in Spanien bislang nicht abschließend vorgenommen werden konnte und daher auch keine Rechtswirksamkeit erlangte (siehe dazu die Bestätigungen im Verwaltungsakt AS 137 und 213).

Im Übrigen legte die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde irgendwelche Unterlagen zum Nachweis über den bisherigen Aufenthalt in Spanien oder für eine in Spanien bestehende – nationalstaatliche oder unionsrechtliche –Aufenthaltsberechtigung vor, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb es der BF nicht möglich gewesen sein sollte, solche Nachweise oder Belege schon im bisherigen Verfahren vorzulegen, zumal andere Unterlagen offenbar sehr wohl in kurzer Zeit besorgt werden konnten und auch vorgelegt wurden.

Vielmehr ergibt sich auch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verbalnote der Botschaft von Honduras in Wien vom 01.10.2020 an das österreichische Außenministerium (AS 129), dass die BF derzeit gerade in Spanien ein Verfahren zur Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus betreibe. Dass die BF also bereits über eine Aufenthaltsberechtigung in Spanien verfügen würde, war somit nicht anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht in der Beschwerde, wonach die BF als „eingetragene Partnerin“ eines EWR-Bürgers anzusehen sei und ihr daher die Eigenschaft einer „Familienangehörigen“ eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie und somit auch einer „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zukomme, somit als unzutreffend.

Die BF ist daher Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die BF reiste zuletzt am 06.09.2019 in Amsterdam und damit in den Schengen-Raum ein und hält sich seitdem durchgehend im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten auf. Da die BF auch keine Berechtigung zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Spanien nachwies, war sie somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise (06.09.2019) ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt im Schengen-Raum und somit letztlich auch in Österreich berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach am 04.12.2019. Der darüber hinaus gehende Aufenthalt der BF erweist sich daher als unrechtmäßig. Die BF reiste jedoch am 30.09.2020 von Griechenland kommend in Österreich ein, somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts schon länger abgelaufen war.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 31 Abs. 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich nunmehr der Lebensgefährte der BF – ein spanischer Staatsangehöriger – seit 13.10.2020 in Österreich aufhalte und hier auf Arbeitssuche sei. Die BF und ihr Lebensgefährte sind aktuell an derselben Wohnadresse amtlich mit Hauptwohnsitz angemeldet, wobei als Unterkunftgeber der im ZMR namentlich angeführte Mitarbeiter des XXXX fungiert. Weshalb bereits nach einer derart kurzen Aufenthaltsdauer von nur wenigen Tagen maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration der BF in Österreich anzunehmen wären, wurde in der Beschwerde nicht näher dargelegt.

Vielmehr ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere oder nachhaltige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht nicht ersichtlich sind.

Aufgrund der Aufhebung des Einreiseverbotes (siehe unten Punkt 3.3.) besteht für die BF überdies auch weiterhin die Möglichkeit, mit einem gültigen Reisedokument in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts zu den genannten Zwecken aufzuhalten.

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Honduras unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt V.).

Konkrete Umstände, weshalb die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht näher dargelegt. Allein der Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts reicht dafür nicht aus. Überdies war das Einreiseverbot aufzuheben (siehe unten 3.3.).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen, waren die Spruchpunkte IV. und V. gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben und zugleich gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft (d.h. mit Zustellung dieser Entscheidung) festzulegen (Spruchpunkt A.II.).

3.3. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF die für ihren Lebensunterhalt in Österreich erforderlichen finanziellen Mittel nicht nachzuweisen vermochte und beharrlich unrechtmäßig im Schengen-Raum verblieben sei. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer nötig sei.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der Ziffer 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots großteils auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat, aber fallbezogene Erwägungen zur Frage, inwieweit die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich konkret gefährdet wäre, nicht getroffen hat. Die belangte Behörde führte lediglich an, dass der Aufenthalt der BF durch ihre Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist.

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) „Schwere des Fehlverhaltens“ der BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des „Gesamtverhaltens“ der BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass die BF eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und angab, ausschließlich aus dem Grund nach Österreich gekommen sei, um von dort sofort wieder weiterzureisen (mit Ziel Budapest und weiter nach Spanien). Zum Zeitpunkt ihrer Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat habe sie aber nicht die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben.

Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die BF auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet – und jedenfalls während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots – sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auch konkrete Umstände dahingehend, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum – etwa während der Dauer eines unionsrechtlich erlaubten visumfreien Aufenthalts – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung der Dauer ausschlaggebend waren.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes entscheidungswesentliche Ausführungen seitens der BF außer Acht ließ und die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.III.).

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. abschließend feststeht.

3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

freiwillige Ausreise Interessenabwägung Lebensgefährten Lebensgemeinschaft Mitgliedstaat öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Unionsbürger Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2236005.2.00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten