Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. September 1996, Zl. MA 65 - 8/542/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab (der mit Wirkung vom 5. August 1996 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Hietzing) vom 25. Juli 1996 (richtig: 4. Juli 1996) rechtskräftig bestraft worden, weil er am 24. März 1996 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle im Ortsgebiet von Wien die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Die mit einem Radargerät gemessene Geschwindigkeit habe 91 km/h betragen. Es liege daher eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor, weshalb dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen sei. Auf das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, eine Überschreitung um 41 km/h stehe im Hinblick auf mögliche Ungenauigkeiten bei der Messung nicht fest, und den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag sei im Hinblick auf die bindende Wirkung der rechtskräftigen Strafverfügung nicht weiter einzugehen. Bereits in der Strafverfügung sei dem Beschwerdeführer das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bekanntgegeben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0084, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, unter Anführung von Vorjudikatur ausgesprochen, daß im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bindung der Kraftfahrbehörde nur in Ansehung der Begehung dieser Straftat besteht, eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen zu verneinen sei, weil dieses kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 sei. Die belangte Behörde hat daher in der Frage der Ausmaßes ihrer Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung vom 25. Juli 1996 die Rechtslage verkannt und davon ausgehend das Vorbringen des Beschwerdeführers für unbeachtlich gehalten. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110326.X00Im RIS seit
12.06.2001