Entscheidungsdatum
21.01.2021Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W258 2186928-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
I. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am XXXX brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni, sei ursprünglich schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei in Afghanistan asylrelevant verfolgt, weil er zum Christentum konvertiert sei.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt VI.).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei als Apostat in Afghanistan asylrelevant verfolgt.
Am 11.01.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.
Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und der XXXX , des XXXX und des Pfarrers XXXX , als Zeugen sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:
? Strafregisterauszug des BF vom 11.01.2021,
? EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, Juni 2019 als Beilage ./I,
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 16.12.2020 als Beilage ./II,
? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./III und
? diverse Bestätigungen und Empfehlungsschreiben zur Konversion des BF zum Christentum (OZ 19).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
1.1.1. Allgemeines:
Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist als schiitischer Moslem geboren und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX im Iran in Teheran geboren, wo er bis zu zum Jahr 2004 gelebt hat. Danach hat er bis zum Jahr 2015 im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni gelebt, wobei er in dieser Zeit dreimal für jeweils drei bis vier Monate im Iran gelebt hat.
Der BF ist schlepperunterstützt nach Europa eingereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der BF ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur Lage von Apostaten in Afghanistan (LIB 17.4. und andere jeweils zitierte Quellen):
Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (siehe auch UNHCR S 71). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. In der Regel haben Beschuldigte keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien (UNHCR S 72).
Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt. Für Personen die als Apostaten wahrgenommen werden oder die im Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, besteht das Risiko, dass sie, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, Opfer gewaltsamer Angriffe werden, die bis zum Tode führen können. (EASO 16. und LIB 17.4.)
In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren.
Es kann auch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen.
2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben, zur Ausreise des BF, zur Einreise in das Bundesgebiet und zum behördlichen Asylverfahren ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen Verfahren und aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:
Zum Abfall vom Islam:
Die Feststellung, wonach der BF aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen ist und sich dem Christentum zugewendet hat gründet auf den folgenden Überlegungen:
Der BF konnte nachvollziehbar darlegen, warum sein Interesse am Christentum geweckt worden ist. So hat sein Bruder, der Beschwerdeführer im hg Beschwerdeverfahren zur AZ W258 2187021-1, überzeugend dargelegt, dass er zum Christentum gefunden hat, weil er als Migrant im Iran Benachteiligungen ausgesetzt, von der muslimischen Bevölkerung als minderwertig angesehen worden ist und lediglich von seinem Arbeitgeber, einem Christen, gut behandelt und als gleichwertig angesehen worden ist (Aussage des Bruders des BF, VH-Protokoll vom 11.01.2021 S 4 ff). Es ist nachvollziehbar, wenn der BF angibt, über seinen Bruder zum Christentum gefunden zu haben, wenn es sich – wie hier – um den älteren Bruder handelt, der eine Vorbildfunktion ausübt, und der BF sich in einer ähnlichen Situation wiederfindet, nämlich als afghanischer Migrant im Iran schlecht behandelt worden zu sein.
Der BF verfügt über Wissen über das Christentum. So kennt er mehrere Stellen des neuen Testaments, die er zum Teil zitieren kann (Aussage des BF, VH Protokoll vom 11.01.2021 S 22 und 25). Er kennt das christliche Gebet „Vater unser“ und das Glaubensbekenntnis und kann es beten bzw aufsagen. Er kennt wesentliche kirchliche Feiertage und ihre Bedeutung. Er kennt die Kommunion und ihre spirituelle Bedeutung. Er kennt die spirituelle Bedeutung der Taufe (Aussage des BF, VH Protokoll S 24).
Zwar weist er bei der Kenntnis christlicher Gebete und Lieder Wissenslücken auf, beispielsweise konnte er das Mariengebet nicht beten (Aussage des BF, VH Protokoll vom 11.01.2021 S 26), sie sind aber nicht ausgeprägt und dadurch erklärbar, dass die Kirche bei der Vorbereitung im Rahmen der Erwachsenentaufe bzw Firmung weniger Wert auf Katechismus legt, sondern Schwerpunkte auf bestimmte Themen, wie den Gottesbegriff, setzt (Aussage des Zeugen XXXX , VH Protokoll S 38).
Der BF ist aktives Mitglied der katholischen Kirche. So hat er in Österreich einen einjährigen Taufvorbereitungskurs erfolgreich besucht und er wurde im Anschluss im November 2017 nach römisch-katholischem Ritus getauft (Bestätigungsschreiben Zeuge XXXX vom 21.12.2020 OZ 19). Er besucht seit etwa fünf Jahren mehrmals im Monat den Sonntagsgottesdienst. Er kennt zwar nicht den Namen aber die Funktion des Papstes, den Namen des Pfarrers, des Bischofs (Aussage des BF, VH Protokoll S 26 und 29) und einiger Mitglieder der Kirchengemeinde mit denen er zum Teil auch außerhalb des kirchlichen Lebens Kontakt hat (Aussage des BF, VH Protokoll S 30). Zwar besucht er kurz seit dem Abschluss seines Taufvorbereitungskurses die Messe nicht mehr auf Farsi sondern auf Deutsch, er kann aber die Sprachbarriere zum Teil überbrücken, indem er sich die jeweils behandelten Bibelstellen notiert und daheim in seiner Bibel auf Farsi nachliest (Aussage des BF, VH Protokoll S 29). Wenn es erforderlich ist, hilft er bei der Vorbereitung von kirchlichen Festen mit, etwa zu Weihnachten 2020. Zwar hat der BF kurz nach seiner Taufe bis zur Ausschreibung der mündlichen Beschwerdeverhandlung in diesem Verfahren in der Kirche nicht freiwillig mitgeholfen, das ist aber durch seinen Wechsel von der Kirchengemeinde in der Stadtpfarre Linz zu seiner jetzigen Kirchengemeinde in Neuhofen an der Krems, in der er erst Kontakte knüpfen musste, erklärbar (Aussage des Zeugen XXXX , VH Protokoll S 3). Er diskutiert Glaubensfragen mit seinem Bruder, dem BF zur hg AZ W258 2187021-1, (Aussage des BF, VH Protokoll vom 11.01.2021 S 32) und anderen Christen, wie mit den Zeugen XXXX (übereinstimmende Aussage der Zeugen XXXX , VH Protokoll vom 11.01.2021 S 33 und 35).
Er zeigt seinen Glauben auch nach außen, indem er eine Halskette mit einem Kreuzanhänger als Zeichen zu seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben trägt und unterstützt andere bei ihrem Weg zum Christentum (Aussage des BF, VH Protokoll S 30 f).
Letztlich konnte der BF hinsichtlich der Auswirkungen des Christentums auf sein Leben auch überzeugen, wenn er ausführt, dass ihm sein neuer Glaube eine mentale Stütze ist und er nunmehr versucht anderen zu helfen, indem er beispielsweise Geld im Bedarfsfall verschenkt (Aussage des BF, VH Protokoll S 27 f).
In einer Gesamtabwägung war daher davon auszugehen, dass der BF aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert ist.
2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.
Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
3.1.2. Zur Verfolgung als Apostat:
Der BF ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen. Apostaten droht von staatlicher Seite die Todesstrafe, Freiheitsstrafen und Enteignungen. Von privater Seite werden Apostaten und Personen die in Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, abgelehnt und zum Teil, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, angegriffen. Die Angriffe können bis zur Tötung des Apostaten führen. Die Intensität und Dichte der Eingriffe erreicht dabei ein Ausmaß, dass von einer Verfolgung im Sinne der Konvention auszugehen ist (siehe auch die Risikoprofile des UNHCR, „Konversion vom Islam“, (UNHCR S 73) und von EASO, „Personen von denen angenommen wird, dass sie Blasphemie begangen haben oder vom Glauben abgefallen sind“, bei denen EASO davon ausgeht, dass für diese Personen grundsätzlich ein Bedarf an Flüchtlingsschutz besteht (EASO 16.)).
Es besteht daher ein wesentliches Risiko, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus einem Konventionsgrund, nämlich auf Grund seiner Religion, verfolgt werden würde. Dem BF kann nicht zugemutet werden, die Ausübung seiner inneren Glaubensüberzeugung zu unterdrücken. Da sich seine Bedrohung auf den gesamten Heimatstaat bezieht, steht dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 11 AsylG 2005).
3.1.3. Ergebnis:
Da der BF somit glaubhaft gemacht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSv Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keine Asylausschlussgründe vorliegen, war ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 gleichzeitig auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.4. „Asyl auf Zeit“:
Festzuhalten ist, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt hat, weshalb die Regelung „Asyl auf Zeit“ des § 3 Abs 4 AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine im Rahmen der vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Beweiswürdigung, hier zur Frage, ob der BF aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen ist und sich dem Christentum zugewendet hat, ist nicht reversibel.
Schlagworte
Apostasie Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Christentum Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Konversion mündliche Verhandlung private Verfolgung Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2186928.1.00Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021