Entscheidungsdatum
18.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W249 2161465-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4. und 8. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 8. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und werden diese Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewandten Rechtsnormen in Spruchpunkt 1. „gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020“ und in Spruchpunkt 2. „gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G“ zu lauten haben.
II. Die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , entschied die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge „belangte Behörde“) über die Anträge betreffend die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ bzw. auf Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Verbesserung der Versorgung bzw. Erweiterung wie folgt:
„1. Der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet ‚ XXXX ‘ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ umfasst das Versorgungsgebiet XXXX , soweit diese durch die Übertragungskapazität versorgt werden können.
Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.
Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. Im Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch XXXX ) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus XXXX für XXXX erfolgen.
Internationale und nationale Nachrichten sollen jeweils zur vollen Stunde gesendet werden. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten sollen mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt werden. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus XXXX ; O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter- und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich sollen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland XXXX erfolgen.
2. Der XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
4. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 2. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.
6. Der Hauptantrag der XXXX (Registernummer XXXX beim XXXX ) auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ zur Verbesserung der Versorgung ihres bestehenden Versorgungsgebietes ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 2 PrR-G zurückgewiesen.
7. Der Eventualantrag der XXXX auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 2 Z 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G zurückgewiesen.
8. Der Antrag der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
9. Der Antrag der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ wird gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
10. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008, hat die XXXX die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR XXXX innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), XXXX , einzuzahlen.
11. Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ‘ das technische Konzept der XXXX gedient hat.“
1.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:
? Mit Schreiben vom XXXX , ergänzt bzw. geändert mit den Schreiben vom XXXX und XXXX , habe die XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) bei der belangten Behörde die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet beantragt.
? Nach Feststellung der technischen Realisierbarkeit der beantragten Übertragungskapazität habe die belangte Behörde am XXXX die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Veranstaltung von Hörfunk nach dem PrR-G veranlasst. Bis zum Ausschreibungsende seien die Anträge der Beschwerdeführerin, der XXXX (in der Folge „mitbeteiligte Partei“), der XXXX , der XXXX , der XXXX und der XXXX auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet eingelangt. Darüber hinaus habe die XXXX innerhalb der Ausschreibungsfrist die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Verbesserung der Versorgung, in eventu zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „ XXXX “ beantragt.
? Mit Schreiben vom XXXX seien den Antragstellern wechselweise die eingelangten Anträge zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden; in der Folge seien verschiedene Stellungnahmen eingelangt.
? Mit Schreiben vom XXXX sei die XXXX Landesregierung gemäß § 23 PrR-G um eine Stellungnahme ersucht worden; eine solche sei aber nicht eingelangt.
? Am XXXX sei der technische Amtssachverständige XXXX mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte für die Übertragungskapazitäten „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ beauftragt worden. Dieses habe er am XXXX vorgelegt.
? Mit Schreiben vom XXXX seien den Antragstellern das technische Gutachten des Amtssachverständigen sowie eine Liste jener Programme, die in dem durch die Übertragungskapazität XXXX versorgten Gebiet empfangbar seien, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt worden. In der Folge seien verschiedene Stellungnahmen eingelangt.
? Mit Schreiben vom XXXX bzw. vom XXXX hätten die XXXX sowie die XXXX ihren jeweiligen Antrag auf Zuteilung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zurückgezogen.
? Am XXXX habe eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden, an der sämtliche Verfahrensparteien teilgenommen hätten. Während dieser habe die XXXX ihren Antrag auf Zuteilung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zurückgezogen.
1.2. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur beantragten Übertragungskapazität, den terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen in dem durch die Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgten Gebiet und den einzelnen Antragstellern (vgl. II.1.).
1.3. Rechtlich führte die belangte Behörde zu den Anträgen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei, um die es verfahrensgegenständlich ausschließlich geht, im Wesentlichen wie folgt aus:
Es würden alle gesetzlichen Voraussetzungen bzw. keine Ausschlussgründe gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 9 PrR-G vorliegen.
1.3.1. Fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G
Zu § 5 Abs. 3 PrR-G erklärte die belangte Behörde, dass – ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens – den jeweiligen Antragsteller die Verpflichtung treffe, jene Umstände der Behörde mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen, die der Behörde ein Urteil über die Wahrscheinlichkeit der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung des Antragstellers ermöglichen würden (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 315). Die Wortfolge „glaubhaft zu machen“ sei dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit – und nicht etwa von der Richtigkeit – des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen habe. Damit sei aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spreche und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern würden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, Seite 598); insoweit treffe den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170, mwN).
Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass es Antragstellern, die derzeit mangels Zulassung eben noch nicht als Hörfunkveranstalter tätig seien, im Allgemeinen nur schwer möglich sein werde, konkrete Nachweise über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu erbringen, sodass – auch im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung – an die Glaubhaftmachung kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei.
Die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin hätten im Zuge des Verfahrens zur Glaubhaftmachung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen auf ihre bestehenden (analogen bzw. digitalen) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk (als Zulassungsinhaber selbst oder durch verbundene Gesellschaften) und auf die bestehenden Erfahrungen aus ihren bisherigen Tätigkeiten verwiesen bzw. Personen angeführt, die an den bestehenden Radios mitwirken würden bzw. zukünftig mitwirken sollten.
Auch wenn im Zuge der Erteilung der bestehenden Zulassungen das Vorliegen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen und von der Behörde zu würdigen sei, habe dies auch dort nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu geschehen. Sollte sich im Zuge der Zulassungsausübung herausstellen, dass die von der Behörde getroffene Prognose nicht zutreffe und der Hörfunkveranstalter die notwendigen Voraussetzungen gar nicht (oder nicht mehr) erbringe, so wäre dies kein Grund für den Widerruf (§ 28 Abs. 1 PrR-G) oder das Erlöschen (§ 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G) der Zulassung. All dies bedeute jedoch, dass in einem weiteren Zulassungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zwingend aus der Innehabung einer Zulassung folge, sondern stets neu zu beurteilen sei. Sehr wohl würden sich aber aus der Tätigkeit und dem Verhalten des Hörfunkveranstalters im Rahmen bereits erteilter Zulassungen Rückschlüsse darüber ziehen lassen, ob die fachlichen und organisatorischen, allenfalls auch finanziellen Voraussetzungen für die regelmäßige Veranstaltung eines (allenfalls auch weiteren) Hörfunkprogramms vorliegen würden. Nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nicht überspannt werden (BKS 21.04.2008, 611.138/0003-BKS/2008).
Zu den fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen der mitbeteiligten Partei könne auf deren festgestellte vergangene und laufende Tätigkeit als Hörfunkveranstalterin nach dem PrR-G verwiesen werden. Diese verweise zudem auf die Erfahrung ihres Geschäftsführers sowie der in Aussicht genommenen Mitarbeiter in der Radiobranche, das Vorhandensein einer sendetauglichen Studioeinrichtung und die bereits erfolgten Vorgespräche im Hinblick auf die Anmietung von Büro- bzw. Studioräumlichkeiten in XXXX . Insgesamt plane die mitbeteiligte Partei die Veranstaltung des beantragten Programms mit zunächst XXXX sowie ab dem XXXX Jahr mit XXXX Mitarbeitern (Moderatoren, Redakteure und Verkaufsmitarbeiter), wobei sich die im Businessplan angenommenen Personalkosten zunächst auf XXXX Vollzeit-Mitarbeiter im XXXX und XXXX Jahr, XXXX Vollzeit-Mitarbeiter im XXXX und XXXX Jahr sowie XXXX Mitarbeiter im XXXX Jahr beziehen würden. Dabei sei auch die Nutzung von Synergien mit den übrigen Radios der mitbeteiligten Partei – insbesondere im Hinblick auf die (für sämtliche XXXX -Radios gemeinsam produzierten) Weltnachrichten und die (zentral in XXXX erfolgende) Musikprogrammierung – zu berücksichtigen. Ausgehend von dem Ziel, ein Programm mit umfangreichen lokalen Inhalten zu produzieren, erscheine die geplante personelle Ausstattung (auch unter Berücksichtigung der Übernahme der Weltnachrichten und der Musik-Grobplanung) zwar gering. Unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung der involvierten Personen sei allerdings nicht an der grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Eignung der mitbeteiligten Partei zu zweifeln, ein Hörfunkprogramm für das gegenständliche Versorgungsgebiet zu produzieren, auch wenn Art und Umfang der im Antrag angeführten unterschiedlichen lokalen Inhalte recht ambitioniert erscheinen würden.
Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen würden die geplanten Kosten (ausgehend von der geringen Personalausstattung) nicht unrealistisch erscheinen, die Erlöse allerdings doch sehr ambitioniert sein, insbesondere da eine kräftige Steigerung der Erlöse von EUR XXXX (davon EUR XXXX Erlöse „ XXXX “, EUR XXXX Erlöse „lokale Werbung“ und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr auf EUR XXXX (EUR XXXX Erlöse „ XXXX “, EUR XXXX Erlöse „lokale Werbung“ und EUR XXXX Erlöse „diverse“) im XXXX Jahr angenommen werde. Dennoch könne der mitbeteiligten Partei aber – ausgehend von der langjährigen Erfahrung als Veranstalterin mehrerer Hörfunkprogramme nach dem PrR-G und der bereits zitierten Rechtsprechung, wonach die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürften (BKS 21.04.2008, 611.138/0003-BKS/2008) – im Ergebnis die grundsätzliche finanzielle Eignung für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms nicht abgesprochen werden, dies selbst unter Berücksichtigung der in dem Hörfunkprogramm umfangreich geplanten Lokalinhalte.
Auch im Hinblick auf die im laufenden Verfahren angezeigten geänderten Eigentumsverhältnisse der mitbeteiligten Partei würden sich keinerlei Bedenken betreffend die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen ergeben: Nach ständiger Judikatur seien nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Auswahlverfahren jene Änderungen als wesentlich erachten würde, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben könnten (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293). Die Berücksichtigung der Eigentumsänderung habe aber gegenständlich insoweit keine Auswirkungen, als die mitbeteiligte Partei sowohl mit den Eigentumsverhältnissen vor der Änderung, als auch nach der Änderung die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G sowie auch insgesamt die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen erfülle. Darüber hinaus würden die Änderungen auch sonst gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Vorteile bewirken.
Die Beschwerdeführerin verfolge wiederum mit ihrem Programm „ XXXX eine österreichweite Multiplattformstrategie. Sowohl hinsichtlich der Geschäftsführung, als auch der Leitung des Programms sowie der Musikredaktion, der Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, dem Einkauf der Station Voice, der Technik sowie dem Office Management und der Disposition der Werbeschaltungen würden personelle Synergien mit der XXXX , der XXXX und der XXXX genutzt werden. Die Personalkosten der Mitarbeiter in diesen Bereichen würden XXXX aufgeteilt werden. Die Koordination der Tätigkeit der Mitarbeiter erfolge durch die Muttergesellschaft ( XXXX ), die auch den Einkauf sowie die Verrechnung der Leistungen vornehme. Die Beschwerdeführerin könne sich somit im Hinblick auf die Mehrheit ihrer Mitarbeiter auf Personen berufen, die über langjährige Erfahrungen im Hörfunkbereich verfügen würden. Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom XXXX vorbringe, dass die Beschwerdeführerin nicht über die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Sendebetrieb verfüge, da der im Antrag angegebene Programmdirektor keine wesentliche Stütze sei und man nicht einmal wisse, ob dessen Posten nachbesetzt werden würde, könne dieser entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass man in letzter Konsequenz nicht auf den angegebenen Programmdirektor angewiesen sei und dass es möglich wäre, einen anderen Programmdirektor aus dem Team „herauszuholen“. Angesichts der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin XXXX erscheine dies auch als nachvollziehbar. In Anbetracht der geplanten Synergien XXXX , den Erfahrungen der geplanten Mitarbeiter sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein „Headquarter“ im gegenständlichen Versorgungsgebiet verfüge, gelinge es der Beschwerdeführerin, die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen sei auszuführen, dass sich die Einnahmenplanung der Beschwerdeführerin insbesondere auf lokale Eigenvermarktung, die zunächst (im XXXX Betriebsjahr) rund XXXX der Umsatzerlöse betragen solle, auf die Vermarktung durch die XXXX , auf zu erwartende Förderungen und auf die Generierung von interaktiven Erlösen sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften, vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich, stütze. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdeführerin ihrer Kalkulation eine technische Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität von XXXX Einwohner zugrunde und kalkuliere im Fall der Zulassungserteilung im gegenständlichen Versorgungsgebiet im XXXX Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen iHv EUR XXXX , die auf EUR XXXX im XXXX Jahr wachsen sollten sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die XXXX zwischen EUR XXXX (im XXXX Jahr) und EUR XXXX (im XXXX Jahr). Zusätzlich zur lokalen Vermarktung solle nationalen Kunden die Möglichkeit geboten werden, „ XXXX “ österreichweit im Rahmen einer nationalen Vermarktung zu buchen. Demgegenüber veranschlage die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr Kosten für die Position „angestellte Mitarbeiter“ iHv EUR XXXX die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen würden. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlage die Beschwerdeführerin im XXXX Jahr EUR XXXX , die bis zum XXXX Jahr auf EUR XXXX steigen würden. Für den Fall der Zulassungserteilung würden außerdem Kosten für „Urheberrechte“ iHv EUR XXXX im XXXX Jahr, die auf EUR XXXX im XXXX Jahr steigen würden, veranschlagt werden. Für die UKW-Verbreitung notwendige Senderinfrastruktur würden XXXX Kosten iHv EUR XXXX geltend gemacht werden. Im Ergebnis sei bereits ab dem XXXX Jahr ein positives Betriebsergebnis zu erwarten.
Aufgrund des Umstandes, dass die ausgeschriebene Übertragungskapazität von der Beschwerdeführerin XXXX bereits im Rahmen von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk genutzt worden sei bzw. werde, seien von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren bereits Investitionen in die Infrastruktur getätigt worden. Größere Investitionen in Produktions- und Sendetechnik seien insofern nicht geplant. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin teilweise personelle Synergien XXXX nutze, wodurch die Personalkosten für Geschäftsführung, Programmleitung und Musikredaktion, Chefredaktion für Radio und Online, der Produktion, Einkauf der Station Voice, Technik sowie das Office Management und die Disposition der Werbeschaltungen zunächst von der Muttergesellschaft, der XXXX , getragen und in der Folge an die Beschwerdeführerin, die XXXX , die XXXX und die XXXX weiterverrechnet werden würden. Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste sei nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin XXXX seit Jahren Hörfunk veranstalten, der bestehenden Synergiemöglichkeiten in personeller Hinsicht und im Hinblick auf die Werbezeitenvermarktung, gehe die belangte Behörde insgesamt davon aus, dass eine dauerhafte Veranstaltung des geplanten Programms im gegenständlichen Versorgungsgebiet auf Dauer gewährleistet werden könne, sodass die Glaubhaftmachung der finanziellen Eignung der Beschwerdeführerin als gelungen beurteilt werden könne. XXXX vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Im Ergebnis habe die belangte Behörde somit keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Eignung der Beschwerdeführerin. Auch im Hinblick auf die im laufenden Verfahren angezeigten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführerin würden sich für die belangte Behörde aus denselben Überlegungen wie für die mitbeteiligte Partei keinerlei diesbezügliche Änderungen ergeben. Die Berücksichtigung der Eigentumsänderung der indirekten Gesellschafterstruktur habe gegenständlich insoweit keine Auswirkungen, als die Beschwerdeführerin sowohl mit den Eigentumsverhältnissen vor der Änderung, als auch nach der Änderung die Voraussetzungen der §§ 7 bis 9 PrR-G sowie auch insgesamt die fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen erfülle. Darüber hinaus würden die Änderungen auch sonst gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung im Auswahlverfahren keine Vorteile bringen.
Damit hätten sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch die Beschwerdeführerin die Erfüllung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms glaubhaft gemacht.
1.3.2. Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G
(i) Kriterien für die Prognoseentscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 PrR-G
Die von der belangten Behörde zu treffende Auswahlentscheidung sei eine auf der Basis des Ermittlungsverfahrens zu treffende Prognoseentscheidung, der die im Gesetz angeführten Kriterien der Entscheidung im Sinne eines beweglichen Systems zugrunde zu legen seien. Die beiden in § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G explizit angesprochenen Prognoseentscheidungen würden sich auf die Fragen beziehen, bei welchem der Antragsteller „die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen“ und von welchem Antragsteller „zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist“ (BKS 25.02.2004, 611.078/001-BKS/2003; 25.04.2005, 611.079/0001-BKS/2004; 14.10.2005, 611.059/0001-BKS/2005). Der Bundeskommunikationssenat habe in seiner ständigen Spruchpraxis betont, dass es zur Ermittlung der in § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G genannten Zielbestimmungen einer Zusammenschau des – keine explizite Zielbestimmung enthaltenden – PrR-G mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVG-Rundfunk und des Art. 10 EMRK bedürfe. Vor diesem Hintergrund könnten als Ziele des PrR-G die Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme, die Unabhängigkeit der Personen und Organe sowie die Sicherung der Kommunikationsfreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK als Gesetzesziele angesehen werden. Auch die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft sei als Ziel des PrR-G anzusehen (BKS 01.07.2003, 611.057/001-BKS/2003). Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Zielsetzungen des PrR-G würden in § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G – demonstrativ – angeführt werden, wobei die insgesamt „bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt“ besonders hervorgehoben sei, da sie an erster Stelle genannt, aber auch im letzten Halbsatz dieser Bestimmung neuerlich – im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Spartenprogrammen – betont werde. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang sei, dass der im RRG noch enthaltene Zusatz, wonach es auf die größere Meinungsvielfalt im Programm ankomme, entfallen sei, es also nicht mehr allein auf die Binnenpluralität ankomme. Diese Bestimmung sei auch im Zusammenhang mit den durch das PrR-G gegenüber dem RRG deutlich liberalisierten Beteiligungsbestimmungen für Medieninhaber zu sehen. Eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts sei die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt (VfSlg 16.625/2002; VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142).
Zudem werde als weitere Zielsetzung das Angebot eines eigenständigen, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmenden Programms angeführt. Das zweite Entscheidungskriterium (§ 6 Abs. 1 Z 1 zweiter Satzteil iVm Z 2 PrR-G) stelle somit darauf ab, dass der Vorrang jenem Antragsteller einzuräumen sei, von dem im Programm ein größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen zu erwarten sei. Daraus sei abzuleiten, dass ungeachtet der Zulässigkeit der Übernahme von Mantelprogrammen jener Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Z 2 höher zu bewerten sei, der solche Mantelprogramme in geringerem Umfang zur Programmgestaltung einsetze. Bei der Anwendung dieses Kriteriums sei laut ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates allerdings auch der systematische Zusammenhang mit § 9 PrR-G und der Ermächtigung zur Übernahme von Mantelprogrammen nach § 17 PrR-G zu beachten, die grundsätzlich eine gewisse Verschränkung von Medieninhabern für den Aufbau eines wirtschaftlich lebensfähigen privaten Hörfunkmarktes gestatten würden (BKS 30.11.2001, 611.131/004-BKS/2001).
Bei der Betrachtung des Marktangebotes könnten nur jene Versorgung bzw. jenes Musikformat in die Beurteilung einfließen, das der jeweiligen Zulassung entspreche; Eigendefinitionen hätten hingegen außer Betracht zu bleiben (BKS 14.10.2005, 611.059/0001-BKS/2005). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.625/2002 festgehalten habe, sei die Auswahlentscheidung zudem auf Grundlage der §§ 5, 7, 8, 9, 16 und 17 PrR-G zu treffen.
(ii) Berücksichtigung der bisher ausgeübten Zulassung nach § 6 Abs. 2 PrR-G
Im gegenständlichen Fall komme § 6 Abs. 2 PrR-G keine Bedeutung im Auswahlverfahren zu, da es sich hinsichtlich der zu vergebenden Zulassung um eine Erstzulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G handle, und daher noch keiner der Antragsteller die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt habe.
(iii) Spartenprogramme und Vollprogramme
Aus § 16 Abs. 6 PrR-G ergebe sich, dass Spartenprogramme solche Programme seien, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte beschränkt seien. Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass weder in Bezug auf das Musikprogramm, noch im Hinblick auf das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligen Partei eine Fokussierung auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte stattfinde:
Das geplante Programm der Beschwerdeführerin sei ein kommerzielles 24-Stunden-Vollprogramm. Es sei ausgerichtet auf die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen und setze auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Musikprogramm sei in die Kategorien „Easy Listening und Chillout Pop“, „SmoothJazz“ sowie „Lounge und Crossover“ unterteilt. Das Wortprogramm solle neben Weltnachrichten und nationalen Nachrichten zur vollen Stunde, lokale Nachrichten zur halben Stunde, Lifestyle-„news-to-use“ und außergewöhnliche Serviceangebote enthalten. Der thematische Schwerpunkt der Berichterstattung fokussiere weniger auf die chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr auf die lokalen „news-to-use“ aus den Bereichen Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft sowie lokale Kulturangebote.
Nichts anderes gelte für das geplante Programm der mitbeteiligten Partei. Das Format des Programms solle sich zwischen dem breiten bundesweiten Mainstream-Format „ XXXX “, dem bundesweiten Nischenprogramm „ XXXX “ und dem bundesweiten privaten Programm „ XXXX “ orientieren, aber deutlich davon abheben. Die Sendeflächen von 06:00 bis 18:00 Uhr seien moderiert. Es handle sich um ein junges, modernes Pop-Radio-Format („Hot-AC“) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre. Es sollten dabei Mainstream, Popmusik, aktuelle, aber auch völlig neue, unbekannte Titel gespielt werden, die möglichst genau an den aktuellen Zeitgeschmack angepasst und auf lokale Bedürfnisse zugeschnitten werden würden. Der Wort-Musik-Anteil solle zwischen 20:80 und 30:70 % liegen. Geplant seien neben einer klassischen Berichterstattung zu jeder vollen Stunde ausführliche XXXX -Nachrichten (Montag bis Freitag; mit O-Tönen aus Politik und Wirtschaft sowie Society) zur halben Stunde. Statt der Lokalnachrichten bzw. zusätzlich dazu würden fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet werden. Weiters würden Wetter- und Verkehrsnachrichten sowie Veranstaltungshinweise das Vorliegen eines Vollprogramms untermauern.
(iv) Auswahlentscheidung
Das Gesamtangebot an im beantragten Versorgungsgebiet verbreiteten privaten Hörfunkprogrammen bestehe zunächst aus dem Programm „ XXXX “ der XXXX . Hierbei handle es sich um ein „AC“-Format, wobei die XXXX ein bundesweites Hörfunkprogramm ausstrahle. Im Unterschied dazu handle es sich bei dem Programm der XXXX um ein lokale und regionale Themen beinhaltendes, auf das Versorgungsgebiet XXXX ausgerichtetes, Vollprogramm im „AC“-Format. Auch das Programm der XXXX sei ein im „AC“-Format ausgerichtetes Vollprogramm, das neben globalen und nationalen Nachrichten auch regionale Meldungen aus dem Sendegebiet XXXX aufweise. Das von der XXXX veranstaltete, auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet abstellende, Programm bestehe aus englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln (italienische Titel, französische Chansons) sowie „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre. Im CHR-Format werde das Programm „ XXXX “ der XXXX ausgestrahlt, wobei das Programm lokale sowie regionale Berichterstattung aus XXXX und Umgebung aufweise. Das von der XXXX ausgestrahlte Programm „ XXXX “ habe in seinem Musikprogramm einen Schwerpunkt auf klassischer Musik. Als einziger Rundfunkveranstalter decke das von der XXXX ausgestrahlte Programm die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass) im Versorgungsgebiet ab und weise im Wortprogramm einen hohen lokalen Bezug auf. Das vom XXXX ausgestrahlte Programm „ XXXX “ sei nicht-kommerziell und decke eine breite Palette von Themen ab. Weiters werde im Versorgungsgebiet das Programm „ XXXX “ der XXXX verbreitet, das sich an die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern richte und hinsichtlich des Musikprogramms untertags Musiktitel aus den Bereichen „ XXXX “ umfasse und von 20:00 bis 06:00 Uhr ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) ausstrahle. Schließlich handle es sich bei dem vom XXXX verbreiteten Programm „ XXXX um ein werbefreies-religiöses Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge würden religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter, aber überregionaler Bedeutung umfassen. Das Programm stelle insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms. Das Musikprogramm umfasse Neues geistliches Lied, Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik.
Im beantragten Versorgungsgebiet bestehe somit ein breites Spektrum an privaten Hörfunk-Vollprogrammen mit unterschiedlicher musikalischer Ausrichtung (drei „AC“-Formate, ein CHR-Format, ein Programm mit englischsprachigen Oldies aus den 50er bis 80er-Jahren, Oldies der Kategorie „Middle-Of-The Road“, Austro-Pop, Austro-Alpenpop, romanischen Titeln sowie „Soft-AC“-Songs der letzten zwanzig Jahre, ein Musikprogramm mit einem Schwerpunkt auf klassischer Musik, ein Programm, das die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres [insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass] abdecke, ein Programm, das Musiktitel für Kinder aus den Bereichen „ XXXX “ sowie im Nachtprogramm ein „light“-Musikprogramm mit Loungemusik und Softpop sowie ein religiöses Spartenprogramm christlicher Prägung umfasse), wobei neben den kommerziellen Programmen verschiedener Hörfunkveranstalter auch zwei nichtkommerzielle Programme ausgestrahlt werden würden. Bezogen auf das Wortprogramm würden mehrere Lokalsender bestehen.
Das von der mitbeteiligten Partei beantragte Hörfunkkonzept verspreche grundsätzlich eine Ergänzung des Programmangebotes im Versorgungsgebiet XXXX . Die mitbeteiligte Partei bewerbe sich mit einem an ein junges Publikum gerichteten Programm mit aktueller und moderner Musik („Hot-AC“-Format) mit der Kernzielgruppe der Altersgruppe 14 bis 39 Jahre und einem Wortprogramm, dessen Hauptaugenmerk auf der Lokalität des Programms liegen solle. Das Programm solle in der moderierten Sendezeit zwischen 06:00 und 18:00 Uhr u.a. regelmäßige XXXX -Nachrichten, Wetter- und Verkehrsnachrichten, viermal täglich lokale Veranstaltungshinweise aus XXXX sowie tägliche Berichterstattung zum Thema „Sport in XXXX “ enthalten. Für die überregionalen Inhalte würden Synergieeffekte innerhalb der „ XXXX “ genutzt werden. Der Wort-Musik-Anteil solle im Wesentlichen bei 20:80 %, maximal aber bei 30:70 % liegen. Damit hebe sich das von der mitbeteiligten Partei geplante Programm hinsichtlich des Musikprogramms von den bislang im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen im Wesentlichen dadurch ab, dass mit dem geplanten Programm im Format „Hot-AC“ eine jüngere Zielgruppe angesprochen werden solle als von den bestehenden Programmen im „AC“-Format. So führe die mitbeteiligte Partei selbst aus, das Format solle sich zwischen dem breiten bundesweiten Mainstream-Format XXXX dem bundesweiten Nischenprogramm XXXX und dem bundesweiten privaten Programm „ XXXX “ orientieren und sich insgesamt durch das Abzielen auf ein jüngeres Publikum von den bereits verbreiteten Formaten unterscheiden. Im Musikprogramm sollten Mainstream, Popmusik, aktuelle, aber auch völlig neue, unbekannte Titel gespielt werden. Ein Schwerpunkt liege auf der Förderung österreichischer (speziell auch XXXX ) Nachwuchsmusiker, die „Österreicher-Quote“ im Programm liege bei über XXXX %. Generell bestehe auch der Plan, speziell unbekannte Künstler zu fördern (Motto: „ XXXX “). Es solle somit eine offene Rotation der Playlist geschaffen werden.
Im Bereich des Wortprogramms spreche vor dem Hintergrund des Ziels der Gewährleistung der größtmöglichen Meinungsvielfalt für die mitbeteiligte Partei, dass diese ein eigenständiges Programm mit hohem Lokalanteil für das Versorgungsgebiet, etwa in Form von XXXX -Nachrichten, lokalen Veranstaltungshinweisen und Berichterstattung zum lokalen Sport, plane. Die Berichterstattung solle dabei für XXXX aus dem Studio in XXXX erfolgen. Die lokalen Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland XXXX sollten viermal täglich erfolgen. Ebenfalls täglich sollten Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX gesendet werden. Eine klassische Berichterstattung über den Ski-Weltcup, Bundesliga-Spiele sowie Sportgroßveranstaltungen sei ebenso vorgesehen wie eine ausführliche Hintergrundberichterstattung zu Sportarten, die XXXX bewegen würden, etwa die Fußball Bundesliga ( XXXX ), Eishockey, XXXX Marathon, Handball ( XXXX ), Volleyball oder Tennis ( XXXX ). Die Sendeflächen für die Lokalnachrichten und die ebenfalls geplanten „ XXXX “ seien sechsmal täglich (um 06:30, 07:30, 08:30, 12:30, 16:30 und 17:30 Uhr). Programmliche Synergieeffekte von der mitbeteiligten Partei sollten dabei im Ausmaß von maximal XXXX % genutzt werden. Die mitbeteiligte Partei setze in ihrem Programm sehr stark auf Synergien (insbesondere im Hinblick auf die Musik-Grobplanung, die Weltnachrichten oder die Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen) mit anderen Programmen der „ XXXX “ und plane insofern für das gegenständliche Versorgungsgebiet mit einer eher geringen Personalausstattung von XXXX (im XXXX Jahr) bis XXXX (im XXXX Jahr) redaktionellen Mitarbeitern für dieses Versorgungsgebiet zusätzlich.
Die Beschwerdeführerin plane ein kommerzielles 24-Stunden-Vollprogramm, das auf die Kernzielgruppe der 20- bis 55-Jährigen ausgerichtet sei und auf entspannende, sanfte Musiktitel mit einem ruhigen Musikfluss setze. Das Musikprogramm sei in die Kategorien „Easy Listening und Chillout Pop“ (Kategorie 1), „SmoothJazz“ (Kategorie 2) sowie „Lounge und Crossover“ (Kategorie 3) unterteilt, wobei die erste dieser Kategorien dabei einen Anteil von XXXX des Musikprogramms, die Kategorie 2 einen Anteil von XXXX % und die Kategorie 3 einen Anteil von XXXX % des Musikprogramms ausmachen solle. Der Wortanteil solle abhängig von der Tageszeit wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und XXXX % betragen und neben den zur vollen Stunde produzierten Weltnachrichten, Lokalnachrichten, Veranstaltungshinweise für XXXX , Lifestyle-„news-to-use“ und außergewöhnliche Serviceangebote enthalten. Der thematische Schwerpunkt der Berichterstattung solle nicht auf bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet verbreiteten Inhalten, wie chronikalen Schlagzeilen oder Sportinfos, sondern mehr auf die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesellschaft und lokale Kulturangebote fokussieren. Das Programm solle zudem ein zuverlässiger Begleiter der XXXX Eventszene ( XXXX ) sein. Ebenso sollten Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs sowie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden. Die Beschwerdeführerin plane – mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten (diese sollten in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ gestaltet werden) – keine Programmzulieferer zu beauftragen. Vereinzelt sollten jedoch – wie bei der mitbeteiligten Partei – im Fall der Zulassungserteilung Synergien bei der Programmgestaltung XXXX der Beschwerdeführerin genutzt werden, indem in einem Ausmaß von maximal XXXX % Sendungen oder Beiträge übernommen werden würden. Im Regelfall sei aber ein zu XXXX % eigengestaltetes Programm geplant.
Der vom beantragten Programm der Beschwerdeführerin zu erwartende Beitrag zur Meinungsvielfalt erscheine im Verhältnis zu jenem des geplanten Programms der mitbeteiligten Partei erreichbaren aus nachstehenden Gründen geringer:
Das geplante Programm der Beschwerdeführerin weise einerseits hinsichtlich der angestrebten Zielgruppe, dem Wort- und dem Musikprogramm Überschneidungen mit dem Programm der XXXX auf, wobei die belangte Behörde nicht verkenne, dass das Musikformat der XXXX auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres ausgelegt sei und sich selbst keine Beschränkung hinsichtlich des Tempos der Musik auferlege. Demgegenüber solle das Musikprogramm der Beschwerdeführerin rund um die Uhr einen ruhigen Musikfluss bieten. Zwar decke das Musikprogramm der XXXX ein breiteres Musikspektrum ab als das beantragte Musikprogramm der Beschwerdeführerin, dennoch sei davon auszugehen, dass es in einigen Bereichen zu Überschneidungen kommen würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass beide Programme sich an eine urbane Zielgruppe der 20- bis 55-Jährigen bzw. der 14- bis 49-Jährigen (mit der Kernzielgruppe der 30- bis 49-Jährigen) der höheren Bildungsschichten und mit höherem Einkommen richten würden, was sich auch in den jeweiligen Wortanteilen widerspiegele, die sich hinsichtlich der Themen vor allem in den Bereichen Lifestyle und Kultur durchaus überschneiden würden. Ähnlich dem geplanten Programm der Beschwerdeführerin stehe bei der XXXX in inhaltlicher Hinsicht eine verstärkte Fokussierung etwa auf die Themenbereiche Kultur, Genuss und Lifestyle im Mittelpunkt. Das wichtigste Auswahlkriterium im Hinblick auf die lokalen Nachrichten, so die Beschwerdeführerin, sei das Informationsbedürfnis der Hörer und Hörerinnen, das nicht bereits von anderen Radioprogrammen im gegenständlichen Versorgungsgebiet bedient werde, zu stillen. Aufgrund der genannten Parallelen habe jedoch aufgezeigt werden können, dass die geplante Form der Berichterstattung aber bereits – in großen Bereichen – abgedeckt sei.
An der vorgenannten Einschätzung könne wiederum auch die Berücksichtigung der (noch nicht rechtskräftigen) Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von XXXX Jahren ab XXXX im Versorgungsgebiet „ XXXX “ an die XXXX (KOA XXXX ) nichts ändern. Die neu festgelegte Programmbeschreibung weise im Vergleich zu jener der aktuellen Zulassung keine derartigen Abweichungen auf, dass dies an den obigen Ausführungen etwas zu ändern vermöge.
In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geplante Musikprogramm würden sich außerdem deutliche Überschneidungen mit weiteren im Versorgungsgebiet ausgestrahlten Hörfunkprogrammen ergeben: Durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zugrunde liege, und auch aufgrund des Fokus auf Easy Listening und Chillout-Pop, die XXXX % des Musikprogramms ausmachen sollten, seien teilweise Überschneidungen mit dem Programm der XXXX hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten. Weiters bestehe eine weitgehende Überschneidung mit dem Musikprogramm der XXXX zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Das in diesem Zeitraum ausgestrahlte Programm der XXXX stelle – wie das geplante Programm der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum – entspannten Hörgenuss mit Lounge und Softpop in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für diesen Zeitraum – mag er auch zu einem großen Teil in einer relativ hörerschwachen Zeit liegen – kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt im Musikprogramm zu erwarten sei.
Hinsichtlich des Musikprogramms der mitbeteiligten Partei sei an dieser Stelle festzuhalten, dass sich dieses ebenfalls nicht wesentlich von bisher im Versorgungsgebiet verbreiteten Musikformaten abhebe. Neben den sich mit den Programmformaten der XXXX , der XXXX sowie der XXXX ergebenden Überschneidungen aufgrund des angestrebten „AC“-Formates (von denen sich die mitbeteiligte Partei mit ihrem geplanten „Hot AC“-Format im Wesentlichen durch die Ausrichtung auf eine jüngere Zielgruppe und einem aktuelleren Mainstream-Musikformat abhebe) komme vor allem auch das Programm der XXXX jenem geplanten Programm der mitbeteiligten Partei relativ nahe. In detaillierter Betrachtung beinhalte das Programm der mitbeteiligten Partei allerdings zum einen nicht die Musikrichtungen House und R&B, zum anderen stelle sich das Programm der mitbeteiligten Partei weniger Charts-basiert dar als das im Wesentlichen auf aktuelle Hits setzende CHR-Programm „ XXXX “ der XXXX und weise – auch durch den Schwerpunkt der Förderung österreichischer (und im Speziellen XXXX ) Künstler im Musikprogramm – eine höhere Lokalität auf (BKS 05.11.2012, 611.092/0003-BKS/2012). Auch unterscheide sich die Zielgruppe des Programms der XXXX (Zielgruppe der 10- bis 29-Jährigen) von der des Programms der mitbeteiligten Partei, die ein tendenziell älteres Publikum, nämlich im Kern die 25- bis 49-Jährigen, ansprechen solle. Eine vergleichende Betrachtung des Programms der mitbeteiligten Partei mit jenem der XXXX weise zwar teilweise Parallelen im Musikprogramm auf, Unterscheidungen würden sich aber vor allem im Hinblick auf die lokale Eigenständigkeit des Programms der mitbeteiligten Partei ergeben. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass das Programm „ XXXX “ bundesweit einheitlich ausgestrahlt werde und regionale und lokale Ausstiege lediglich nach redaktionellen Erfordernissen erfolgen würden. Weitgehende Überschneidungen in Bezug auf das Programm der mitbeteiligten Partei seien vor allem aufgrund der Berücksichtigung der lokalen Musikszene nicht zu erwarten.
Bei näherer Betrachtung sei im Hinblick auf den durch das Musikprogramm bewirkten Beitrag zur Meinungsvielfalt – wenn überhaupt – ein geringer Vorsprung für die Beschwerdeführerin zu konstatieren, da deren Musikprogramm über eine geringfügig höhere Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit im Vergleich zu den bereits empfangbaren Formaten verfüge als jenes der mitbeteiligten Partei. Einen – im Hinblick auf das Musikprogramm – für das gegenständliche Auswahlverfahren ausschlaggebenden Vorteil für die Beschwerdeführerin vermöge die belangte Behörde allerdings nicht zu erblicken. Daran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleich von tatsächlich ausgestrahlten Musiktiteln von Radioprogrammen nichts zu ändern. Zum einen sei festzuhalten, dass das verfahrensgegenständlich in Aussicht genommene Programm der mitbeteiligten Partei ein eigenständiges sei und eine Studie zu einem noch nicht ausgestrahlten Programm für die belangte Behörde als bedingt tauglich erscheine. Zu verweisen sei insbesondere auch darauf, dass das ausgewertete Programm der mitbeteiligten Partei sich auf das Programm („ XXXX “) im Versorgungsgebiet „ XXXX “ beziehe, das mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , berichtigt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , wie folgt festgelegt worden sei:
„Das Programm ‚ XXXX ‘ umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes lokal ausgerichtetes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 10 bis 39-Jährigen. Das Musikprogramm ist im ‚Hot AC‘-Format mit einer Erweiterung in Richtung ‚Current based AC‘ und ‚CHR‘ gestaltet. Es umfasst aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre und berücksichtigt zudem österreichische und regionale bzw. lokale Musik. Der Wortanteil richtet den Fokus auf den Raum XXXX und beinhaltet neben regelmäßigen internationalen und nationalen Nachrichten insbesondere lokale und regionale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte über Ereignisse aus dem Verbreitungsgebiet, insbesondere aus den Bereichen Sport, Kultur und Gesellschaft.“
Allein daraus ergebe sich, dass das verfahrensgegenständlich beantragte Programm der mitbeteiligten Partei mit dem ausgewerteten Programm jedenfalls nicht deckungsgleich sei. Insofern gelange die belangte Behörde durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Musikprogramm zu keiner anderen Auffassung.
Unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt komme es jedoch nicht allein auf eine Vielfalt der Formate in einem Verbreitungsgebiet an, zu beurteilen sei auch das Wortprogramm und dessen allfälliger Vielfaltsbeitrag (BKS 14.10.2005, 611.074/0001-BKS/2004).
Das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin sehe, neben Welt- und Österreichnachrichten, Lokalnachrichten und Lifestyle-„news-to-use“-Beiträge vor. Außerdem sei darauf zu verweisen, dass im Lichte der Meinungsvielfalt die Nutzung der in Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ produzierten Nachrichten insoweit positiv bewertet werden könne, als diese eine Ergänzung hinsichtlich des Ursprungs der derzeit am gegenständlichen Hörfunkmarkt angebotenen Nachrichten darstellen würden. Eine Kooperation mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ müsse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gleichen Informationen – möglicherweise in adaptierter Form – auf der Website dieser Tageszeitung gelesen werden könnten, nicht negativ bewertet werden, sei doch zunächst einmal die (Hörfunk)-Marktsituation im gegenständlichen Versorgungsgebiet zu berücksichtigen. Da die von der Beschwerdeführerin angebotenen Nachrichten (mit der starken Berücksichtigung öffentlich-relevanter Themen, vor allem des Themas Wirtschaft) von keinem der sonst in XXXX empfangbaren Hörfunkprogramme gesendet werden würden, sei dieser Umstand zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass die von Montag bis Sonntag von 07:00 bis 18:00 Uhr zur vollen Stunde in der Dauer von 1:30 bis maximal 2:30 Minuten auszustrahlenden Nachrichten internationale, nationale sowie lokale Informationen beinhalten sollten, weshalb angesichts der relativ kurzen Dauer davon auszugehen sei, dass sich insbesondere der darin enthaltene lokale Informationsgehalt in Grenzen halten werde. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Versorgungsgebiet bereits bestehenden Programmangebots, das größtenteils auch Nachrichtensendungen beinhalte sowie in Bezug auf die mitbeteiligte Partei, die ebenfalls die Ausstrahlung von Nachrichten beabsichtige, in der Ausstrahlung von Nachrichten kein Vielfaltsbeitrag zu erblicken, der für die Erteilung der Zulassung an die Beschwerdeführerin sprechen würde.
Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei geplante Wortprogramm sei außerdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen etwas geringeren Wortanteil als die mitbeteiligte Partei im Programm plane. Die Beschwerdeführerin plane abhängig von der Tageszeit einen Wortanteil wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und 10 % (jeweils exklusive Werbung). Zwar führe ein höherer Wortanteil nicht zwingend zur Erteilung einer Zulassung, jedoch sei nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates das Ausmaß des Wortanteils ein Indiz dafür, inwieweit ein Programm überhaupt meinungsbildend sein könne (BKS 14.10.2005, 611.074/0001-BKS/2004). Ein höherer Wortanteil müsse folglich nicht zwingend zur Erteilung der Zulassung führen, weil die bloße Gegenüberstellung des Anteils ohne Beurteilung des Inhalts keine spezifischen Rückschlüsse zulasse (BKS XXXX , XXXX , 18.10.2007, 611.119/0001BKS/2007). Von moderierten Sendungen, wenn darin gegebenenfalls auch Hörer eingebunden werden würden, werde jedoch ein höherer Beitrag zur Meinungsbildung zu erwarten sein als von einem unmoderierten Musikprogramm (BKS 25.04.2004, 611.079/0001-BKS/2004).
Im Hinblick auf die Qualität des geplanten Wortprogramms der mitbeteiligten Partei sei aus folgenden Gründen von dieser ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet als vom Programm der Beschwerdeführerin zu erwarten: Die mitbeteiligten Partei stelle in ihrem Wortprogramm sehr stark auf die lokalen Interessen der im gegenständlichen Versorgungsgebiet lebenden Zielgruppe ab. Viermal täglich sollten lokale Veranstaltungshinweise aus XXXX erfolgen, daneben würden Lokalnachrichten und zusätzlich dazu fünfmal am Tag sogenannte „ XXXX “ gesendet werden. Außerdem würden Beiträge mit kulturellem, musikalischem und gesellschaftlichem Inhalt aus XXXX gesendet werden sowie eine spezielle XXXX -Berichterstattung für einschlägige – XXXX besonders betreffende –Sportarten, wie etwa die Fußball Bundesliga ( XXXX ), Eishockey, XXXX Marathon, Handball ( XXXX ), Volleyball oder Tennis ( XXXX ).
Daneben sei im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung insbesondere Nachstehendes von Bedeutung gewesen: Im Musikprogramm der mitbeteiligten Partei solle ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer – speziell XXXX – Nachwuchsmusiker gelegt werden, die „Österreicher-Quote“ im Programm solle bei über XXXX % liegen. Generell sollten speziell unbekannte Künstler gefördert werden (Motto: „ XXXX “, was ein höheres Quotenrisiko mit sich bringe), wobei die Musikredakteure vor Ort das Musikprogramm (etwa im Hinblick auf die Berücksichtigung der lokalen Musikszene) an das Versorgungsgebiet anpassen würden. In Kombination dazu sei zu beachten, dass es im geplanten Programm der mitbeteiligten Partei auch zu einer Verknüpfung von lokalem Wort- und Musikprogramm komme, insbesondere sollten zu den jungen Künstlern auch Hintergrundberichte gesendet werden, was als positive Ergänzung zum geplanten Musikprogramm zu werten sei und somit die spezielle Fokussierung auf eine XXXX -Szene zu erkennen sei. Der Lokalbezug solle dabei insbesondere auch durch eine auf das Versorgungsgebiet zugeschnittene Musikkultur-Berichterstattung hergestellt werden. Die mitbeteiligte Partei plane somit in ihrem Wortprogramm auch einen Bezug zur lokalen Musikszene im Versorgungsgebiet herzustellen.
Demgegenüber seien vom Programm der Beschwerdeführerin keine Inhalte umfasst, die bisher im Versorgungsgebiet nicht vertreten seien. Geplant sei, dass die Eröffnung neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte oder Flashmobs redaktionelle Beachtung finden sollten. Zwar würden diese Inhalte auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung abstellen, es handle sich dabei jedoch um keine Inhalte, durch die die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten würde, der über den bereits in anderen im Versorgungsgebiet verbreiteten Programmen hinausgehe, zumal solche Inhalte beispielsweise bereits vom Programm der XXXX umfasst seien. Vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im beantragten Versorgungsgebiet bereits verbreiteten Programme sei vom Programm der Beschwerdeführerin, dessen Wortanteil aus auch von anderen Hörfunkveranstaltern berücksichtigten lokalen Informationen bestehen solle, im Vergleich zur mitbeteiligten Partei kein höherer Bezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet und auch kein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten. Der durch das redaktionelle Programmkonzept allenfalls entstehende Mehrwert für die Meinungsvielfalt im Verhältnis zum thematischen Angebot der mitbeteiligten Partei sei daher als eher gering einzustufen, da sich die geplante Berichterstattung thematisch in keinem nennenswerten Ausmaß von den im beantragten Versorgungsgebiet bestehenden Programmen abhebe. Hinzu komme, dass sich das von der mitbeteiligten Partei beantragte Programm durch eine stärkere Hörerbeteiligung auszeichne (klassische Musikwünsche sowie parallel dazu ständiger Dialog über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder WhatsApp, um das Musikprogramm weiter zu entwickeln) und auch dadurch ein größerer Mehrwert zu erwarten sei als von einem überwiegend musiklastigen Programm.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin somit von einem etwas geringeren Wortanteil in ihrem Programm ausgehe und von diesem auch keine stärkere Bedachtnahme auf die Interessen im Versorgungsgebiet als vom Programm der mitbeteiligten Partei zu erwarten sei, könne das Wortprogramm der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Beitrag zur Meinungsvielfalt im Vergleich zum Antrag der mitbeteiligten Partei nicht überzeugen. Darüber hinaus sei von den weiteren von der Beschwerdeführerin dargestellten Wortbeiträgen kein besonderer Lokalbezug zum gegenständlichen Versorgungsgebiet zu erwarten. So würden die Bereiche Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness und Gesellschaft eher allgemein im Trend unserer Zeit liegende Themen darstellen und seien nicht spezifisch für das gegenständliche Versorgungsgebiet von Bedeutung.
Hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G genannten Kriteriums des größeren Umfangs eigengestalteter Beiträge sei festzuhalten, dass das Programm der Beschwerdeführerin fast vollständig eigengestaltet sei (maximal XXXX % der Programmgestaltung würden von XXXX übernommen werden). Auch die mitbeteiligte Partei plane ein eigens für das gegenständliche Versorgungsgebiet gestaltetes Hörfunkprogramm und wolle bei der Programmzusammenstellung auf Synergien zurückgreifen. Diesbezüglich führe sie in ihrem Antrag aus, dass insbesondere im Hinblick auf die Weltnachrichten oder die Berichterstattung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen Synergieeffekte im Ausmaß von bis zu XXXX % genutzt werden sollten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Kriterium „Umfang an eigengestalteten Beiträgen“ – für sich alleine – nicht entscheidungsrelevant, weil es vor allem auch darauf ankomme, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen würden. Nur wenn die Anträge der Bewerber nach den Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G als gleichwertig anzusehen wären, müsse dem Kriterium des § 6 Abs. 1 Z 2 PrR-G ausschlaggebende Bedeutung zukommen (BKS 31.02.2011, 611.033/0004-BKS/2011, unter Verweis auf VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293, und 15.09.2006, 2005/04/0050). Ein auf mehrere Verbreitungsgebiete angelegtes einheitliches Konzept der Programmzusammenstellung und -gestaltung unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt sei darüber hinaus solange nicht von Nachteil für die Auswahlentscheidung, als in einem Verbreitungsgebiet noch kein einem Verbund durch Programmübernahme zuzurechnender Veranstalter sein Programm ausstrahle (BKS 01.10.2