TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0302

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;
ZDG 1986 §14 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1996, Zl. 206850/3-IV/10/96, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des (im Jahr 1977 geborenen) Beschwerdeführers vom 18. September 1996 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 1 bis 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag darauf gestützt, daß er die Hauptschullehrerausbildung an der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark absolviere und sich im dritten Studiensemester befinde. Dieser Antrag sei aus folgenden Erwägungen abzuweisen gewesen. Aktenkundig sei, daß der Beschwerdeführer seine "Ausbildung zum Maturant abgeschlossen" habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die weitere Ausbildung für einen anderen oder einen höher qualifizierten Beruf einen Aufschub nicht rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe, die ihn in die Lage versetze, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu schaffen, mangle es an den Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Aufschubes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 ZDG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788/1996 - ist Zivildienstpflichtigen die

1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,

2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder

3. Ärzte im Sinne des § 3 Abs. 2 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,

- sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres, in dem die in Z. 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z. 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die Z. 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - zutreffenderweise - nicht strittig, daß Gründe für einen Aufschub nach § 14 Z. 1 erster Fall ("Schüler der beiden obersten Jahrgänge ...") sowie Z. 2 und 3 ZDG nicht vorliegen. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 Z. 1 zweiter Fall ("... sowie Zivildienstpflichtige, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen ...") verneint hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen (vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001, vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0201, und vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0266) und in weiteren Erkenntnissen (siehe u.a. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0305) die Auffassung vertreten, daß ein Aufschub nach § 14 Z. 1 zweiter Fall ZDG dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Zivildienstpflichtige bereits eine Berufsvorbereitung abgeschlossen hat und nun eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf absolviert. In allen diesen Fällen ging es darum, daß nach abgeschlossener Ausbildung für einen bestimmten Beruf der Aufschub wegen der Ausbildung für einen völlig anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf angestrebt wurde.

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich davon insofern entscheidend, als der Beschwerdeführer nach Besuch einer (offenbar allgemeinbildenden) höheren Schule und Ablegung der Reifeprüfung über keine Ausbildung für einen bestimmten Beruf verfügt. Daß der Besuch einer höheren Schule in einem weiteren Sinn auch auf die spätere berufliche Tätigkeit vorbereitet, ändert nichts daran, daß es sich dabei nicht um eine spezielle Berufsvorbereitung handelt. Selbst eine berufsbildende höhere Schule bereitet in aller Regel nicht auf die Ausübung eines bestimmten Berufes vor (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0030). Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe mit seiner "Ausbildung zum Maturant" bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, die der Bewilligung des beantragten Aufschubes entgegenstehe, weil die nunmehrige Ausbildung des Beschwerdeführers im Rahmen der Pädagogischen Akademie im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Berufsvorbereitung für einen anderen oder einen höher qualifizierten Beruf darstelle.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenersatz konnten dem Beschwerdeführer nur S 270,-- (S 240,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 30,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110302.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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