Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2241072-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zl. 1274763800-210228419 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dier Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste am 17.02.2021 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 22.01.2021.
3. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 17.02.2021 gab die Beschwerdeführerin (in Folge:BF) zu ihrer Reiseroute an, sie sei über die Türkei und unbekannte Länder gereist. Nach einem Aufenthalt von ca. drei Wochen in einem unbekannten Land sei sie nach Durchreise durch weitere ihr unbekannte Länder am 17.02.2021 in Österreich eingereist. Sie sei in einem LKW mit mehreren Personen von der Türkei Richtung Österreich gefahren. Irgendwo in der Mitte des Weges wären sie von der Polizei aufgehalten und auch ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, sie wisse nicht, wo das gewesen wäre und kenne das Land nicht. Sie wären ca. zwei Tage bei der Polizei festgehalten und dann entlassen worden. Nach ca. drei Wochen in einer Schlepperwohnung wären sie mit einem anderen LKW weiter nach Österreich gereist. Sie habe in keinem anderen Land um am Asyl angesucht und auch keine Unterlagen bekommen. Als Fluchtgrund gab sie an, die Situation in Syrien sei sehr schlecht. Es gäbe viele Gruppen, die junge Mädchen entführen und verkaufen oder per Zwang verheiraten. Sie habe daher ihr Studium nicht beenden können, da sie Angst gehabt hätte, außer Haus zu gehen. Sie würde hier gerne weiter studieren und in Sicherheit leben. Sie habe eine Schwester in Österreich sowie zwei in Deutschland wohnhafte Schwester. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und sei nicht schwanger.
4. Am 23.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 08.03.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu. Die Antragstellerin habe in Rumänien als XXXX am 22.01.2021 um Asyl angesucht. Der Antrag sei noch offen.
5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2021 gab die BF an, sie habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Sie habe bis jetzt im Verfahren die Wahrheit zu ihrer Person gesagt. Sie habe nie einen Reisepass gehabt. Sie sei schwanger, sie wisse nicht genau, seit wann, aber man habe ihr gesagt, dass sie ca. ein Monat schwanger sei. Sie habe noch keinen Mutter-Kind-Pass, sie habe noch keinen Termin im Krankenhaus gehabt, jedoch einen Termin beim Frauenarzt, das Datum wisse sie nicht. Ihr Lebensgefährte sei der Vater des Kindes. Er sie norwegischer Staatsbürger, der in XXXX wohne. Ihr Lebensgefährte sei seit ca. zwei Jahren in XXXX . Sie habe ihn übers Internet kennengelernt. Als sie nach Österreich gekommen wäre, wäre sie für ein bis zwei Stunden bei ihm gewesen, danach sei sie zur Polizei gegangen und habe den Asylantrag gestellt. Als sie nach XXXX überstellt worden wäre, hätten sie einander wiedergesehen. Er sei öfter nach XXXX gekommen und hätten sie eine Liebesbeziehung gehabt. Freunde von ihm hätten eine Wohnung in XXXX und da hätten sie sich getroffen. Sie habe ihren Lebensgefährten vor ca. einem Jahr kennengelernt, als sie noch in Syrien gewesen wäre. Sie habe ihn das allererste Mal am 17.02.2021 getroffen, als sie nach Österreich gekommen wäre. Seit dem 17.02.2021 hätten sie sich zwei bis dreimal wöchentlich getroffen, immer, wenn er frei habe, komme er vorbei. Er komme morgens und fahre am Abend wieder. Er arbeite bei XXXX in der Küche. Als sie noch in Syrien gewesen wäre, hätten sie täglich miteinander geplaudert und über Whatsapp geschrieben, sie wären damals schon verliebt gewesen. Zum ersten körperlichen Kontakt wäre es am 17.02.2021 gekommen. Sie sei seit genau einer Woche in Kenntnis einer möglichen Schwangerschaft. Ihr Lebensgefährte arbeite immer zwei Tage und habe dann einen Tag frei. An diesen freien Tagen komme er nach XXXX . Der Verlobte wisse von der Schwangerschaft und freue sich. Sie würden versuchen, so schnell wie möglich zu heiraten. Es gäbe noch keinen Termin für die Hochzeit, weil sie ja noch nicht beim Arzt gewesen wäre. Sie vermute, die Hochzeit werde nach der Schwangerschaft stattfinden. Jetzt, wo sie schwanger sei, wollen sie vielleicht heiraten. Befragt, seit wann sie verlobt sei, gab die BF an, als sie in Syrien gewesen wäre. Ihre Eltern und seine Eltern hätten miteinander gesprochen und das vereinbart, vor ca. einem Jahr. Seine Eltern würden in Österreich wohnen. Ihre Eltern hätten von ihrer Beziehung gewusst und da habe sein Vater mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen, weil diese Geschwister seien und dann hätten sie offiziell die Verlobung bekannt gegeben. Der Lebensgefährte sei ein Cousin von ihr. Seine Eltern seien in Syrien. Die hätten das dort beschlossen. Sein Vater sei ihr Onkel. Es sei ihr bewusst, dass sie ein Kind von ihrem Cousin erwarte. Die Eltern hätten entschieden, dass sie sich mit ihrem Verlobten in Österreich treffe und danach weiter studiere. Es habe auch in Syrien keine Verlobungsfeier gegeben. Der Lebensgefährte gebe ihr ab und an so 50,-- Euro. Er sei in Österreich, weil auch seine Eltern in Österreich wären. Sie nehme zurzeit keine Medikamente. Sie habe zwei Schwestern sowie einen Bruder in Deutschland und eine Schwester in Österreich, wohnhaft in Feldkirch. Diese sei seit ca. einem Jahr in Österreich und habe einen Aufenthaltstitel. Sie habe täglich Kontakt zu dieser Schwester, diese habe sie aber noch nicht besucht. Es bestünden keine gegenseitigen Abhängigkeiten mit dieser Schwester. Sie lebe mit niemand in einer Lebensgemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sie lebe allein im Lager. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie sei auf der Flucht einmal von der Polizei aufgehalten und ihre Fingerabdrücke genommen worden, dann wäre sie zwei Tage festgehalten und in der Folge wieder entlassen worden. Über Vorhalt, dass sie am 22.01.2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hätte, gab die BF an, es habe keinen Dolmetscher gegeben. Sie sei dort zwei Tage im Gefängnis gewesen und habe nicht gewusst, dass sie in Rumänien sei und dort ein Asylantrag gestellt worden wäre. Sie habe dort keine Einvernahme gehabt und kenne den Stand ihres Asylverfahrens in Rumänien nicht. Sie sei in Rumänien ca. zwei bei drei Wochen aufhältig gewesen. Sie sei zwei Tage in Haft und nach der Entlassung in einem Schlepperquartier gewesen. Sie wolle nicht nach Rumänien gehen. Sie sei unmenschlich behandelt worden und habe dort niemanden. Sie könne ihre Vorwürfe nicht belegen und habe auch keine Anzeige in Rumänien erstattet, wie hätte sie das machen sollen, sie verstehe doch die Sprache dort nicht. Befragt, was sie unter unmenschlicher Behandlung verstehe, gab die BF an, sie habe keinen Dolmetscher gehabt und daher nicht gewusst, in welchem Land sie sei. Sie habe auch nichts zu essen und zu trinken erhalten in der Haft, dann habe man sie einfach rausgeworfen. Sie hätten manchmal am Gang schlafen müssen. Außerdem sei sie jetzt schwanger und möchte hierbleiben. Sie sei nach Österreich gekommen, um hier mit ihrem Cousin als ihrem Verlobten ein neues Leben und eine Familie zu gründen. Befragt, warum sie nicht versucht habe, legal nach Österreich zu kommen, gab die BF an, als sie in Syrien gewesen wäre, hätten sie ja nur eine Beziehung geführt. Über Vorhalt, dass sie zuvor angegeben hatte, sich bereits in Syrien übers Internet verlobt zu haben, gab die BF an: „Wir haben uns nicht verlobt. Wir sind nicht verlobt! Es handelt sich lediglich um eine Lebensgemeinschaft.“ Die Dublin-Verordnung sei ihr bekannt. Sie wolle nicht zurückkehren.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Begründend wurden nachstehende Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update. pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
? Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
? Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
? Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
? Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update. pdf, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 -
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update. pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update. pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Zu COVID-19 wurde festgehalten:
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 16.03.2021, 492.581 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.691 Todesfälle.
In Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 862.681 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 21.565 Todesfälle bestätigt (WHO, 16.03.2021, https://covid19.who.int/region/euro/country/at).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Rumänien hat strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung getroffen.
Begründend wurde festgehalten, die Identität der BF stehe nicht fest. Diese sei gesund und laut eigenen Angaben schwanger, was sie aufgrund von zwei positiven Schwangerschaftstests vermute, jedoch habe bisher noch keine Untersuchung beim Frauenarzt stattgefunden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die BF habe am 22.01.2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Rumänien habe sich mit Schreiben vom 08.03.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt. Zu familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten wurde festgestellt:
„In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Ihre Schwester XXXX , welche sich ca. seit 1 Jahr in Österreich befindet und über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Mit der angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu der angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Außer der angeführten Familienangehörigen befindet sich noch ein Cousin, XXXX , sowie dessen Eltern, also Ihr Onkel und Ihre Tante in Österreich. Bei dem von Ihnen angegebenen Cousin handelt es sich auch um den vermeintlichen Vater des ungeborenen Kindes. Zu Ihrer Beziehung machen Sie widersprüchliche Angaben und gaben an, dass Sie verlobt oder doch nicht verlobt sind.
Sie sind am 17.02.2021 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, zunächst sei festzuhalten, dass die BF tatsächlich ein Kind erwarte. Die BF habe konkret angegeben, wer der Kindesvater sei und seinen Aufenthaltstitel vorgelegt. Dabei sei zu vernachlässigen, ob und wann es eine Verlobung gegeben habe bzw. ob eine Lebensgemeinschaft vorläge. Die BF sei im Zulassungsverfahren an die Gebietsbeschränkung gebunden. Eine Haushaltsgemeinschaft sei noch gar nicht möglich. Völlig unklar sei, was die belangte Behörde mit dem Begriff Verlobung meine. Richtig sei, dass die Verbindung der BF zu ihrem Partner arrangiert worden sei. Die BF habe jedoch zu ihrem Partner noch im gemeinsamen Herkunftsstaat Syrien eine enge Verbindung aufgebaut und gründe sich die Verbindung auf gegenseitige Zuneigung. Gleichsam sei die BF von ihrem Partner schwanger. Sowohl die BF als auch der Kindesvater möchten die Familienzusammenführung. Die BF habe das im Protokoll ihrer Einvernahme bereits angegeben. Es seien daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde sowohl die Voraussetzungen des Art. 16 der Dublin III-VO als auch des Art. 17 Dublin III-VO vorliegend. Weiters seien die Interessen des ungeborenen Kindes zu berücksichtigen. Ergänzend werde auf die Länderberichte des BFA verwiesen, nach denen die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen in der Praxis aktuell in Rumänien nicht gewährleistet sei.
Mit der Beschwerde wurden gleichzeitig vorgelegt eine Schwangerschaftsbestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 18.03.2021, wonach sich die BF derzeit in der 7. Woche der Schwangerschaft befinde. Errechneter Geburtstermin sei der XXXX , Beginn der Mutterschutzfrist der 14.09.2021. Weiters wurden vorgelegt eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/Innen betreffend XXXX als Arbeitnehmer, eine ZMR betreffend XXXX , wonach dieser seinen Hauptwohnsitz in XXXX hat, ein handschriftliches Schreiben des XXXX , indem er bestätigt, dass die BF von ihm schwanger sei und sie am XXXX einen Termin beim Standesamt ausgemacht hätten, um zu heiraten und auch gerne zusammenziehen möchten sowie ein Dienstvertrag von XXXX über eine Probeschäftigung für die Dauer von einem Monat (27.02.2021 bis 26.03.2021), vereinbarter Lohn: Euro 1.540,-- brutto monatlich sowie ein handschriftliches Schreiben der XXXX vom 26.03.2021, in welcher diese als Schwester angibt, sie lebe seit ca. sieben Monaten in Österreich und sei durch Familienzusammenführung zu ihrem Mann gekommen. Sie habe eine enge Beziehung mit ihrer Schwester Nasrin und hoffe, dass sie zusammen in Frieden in Österreich leben könne.
8. Vom BFA wurde nach Einlangen der Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben und ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Die BF legte am 08.04.2021 einen Befund derselben Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 01.04.2021 vor, in welchem als Diagnose festgehalten ist:
„ 9 ssw Tonsillitis Blutung Hyperemesis grav.“
Weiters ist u.a.festgehalten: „Procedere: Paspertin oral. Schonung wird gewünscht.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist syrische Staatsangehörige. Sie gelangte über eine unbekannte Reiseroute nach Rumänien, wo sie am 22.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie wartete den Verfahrensausgang jedoch nicht ab und begab sich weiter nach Österreich, wo sie am 17.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 23.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 08.03.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten. Die BF gab in Rumänien einen anderen Namen als in Österreich an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die BF ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Sie legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen, wonach sie an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde, vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.
Die BF ist schwanger, eine Problemschwangerschaft kann nicht festgestellt werden. Laut Schwangerschaftsbestätigung vom 18.03.2021 (vorgelegt mit der Beschwerde) befand sich die BF am 18.03.2021 in der siebenten Woche der Schwangerschaft, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .
Der von der BF angegebene Vater des ungeborenen Kindes ist norwegischer Staatsangehöriger und verfügt seit 14.05.2020 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/Innen und Schweizer Bürger/innen gemäß NAG.
Die BF hat den angegebenen Vater ihres Kindes erstmalig in Österreich persönlich kennengelernt. Eine Lebensgemeinschaft zu diesem bestand zu keinem Zeitpunkt.
In Österreich lebt auch eine volljährige Schwester der BF. Diese verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Eine Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiger Hinsicht, die über eine normale familiäre Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehen würde, kann nicht festgestellt werden. Auch eine besondere Integration der erst seit weniger als zwei Monaten in Österreich aufhältigen BF besteht nicht.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der BF nach Rumänien.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, handelt es sich bei Covid-19 um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Mit Stichtag 18.04.2021 hat es in Rumänien bei einer Einwohnerzahl von 19,4 Millionen insgesamt 1,03 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 941.000 genesene Fälle und 26.232 Todesfälle gegeben. Mit Stichtag 18.04.2021 waren 13 % der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 8 % waren vollständig geimpft.
In Österreich mit 8,9 Millionen Einwohnern gab es mit Stichtag 18.04.2021 insgesamt 593.000 bestätigte Fälle von Corona, 555.000 Genesene und 9.898 Todesfälle. Mit Stichtag 18.4.2021 waren 19,9 % der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 8,1 % waren vollständig geimpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrer Asylantragstellung in Rumänien sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und dem Antwortschreiben Rumäniens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die BF gab im Verfahren keine Erkrankungen an. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Rumänien, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Rumänien ausreichend sichergestellt ist.
Die Schwangerschaft der BF ergibt sich aus Ihren Angaben vor dem BFA und der erst mit der Beschwerde vorgelegten Schwangerschaftsbestätigung vom 18.03.2021. Ein Mutter-Kind-Pass wurde bis dato nicht vorgelegt. Laut vorgelegter Schwangerschaftsbestätigung war die BF am 18.03.2021 bereits in der siebenten Schwangerschaftswoche und ergibt sich daraus eine Schwängerung bereits Ende Jänner 2021. Dies stimmt nicht mit den Angaben der BF überein, die ihren „Lebensgefährten“ und Vater ihres ungeborenen Kindes erst am 17.02.2021 das erste Mal persönlich getroffen haben will. Die BF ist ihren eigenen Angaben zur Folge auch erst am 17.02.2021 in Österreich angekommen. Daraus folgt, dass sie offenbar sowohl hinsichtlich ihres Einreisetermins als auch hinsichtlich des ersten körperlichen Kontaktes mit dem Kindesvater die Unwahrheit gesagt hat. Möglich ist auch, dass sie bereits schwanger nach Österreich eingereist ist. Ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben mit dem genannten Kindesvater kann dem Akteneinhalt nicht entnommen werden. Nach eigenen Angaben hat sie diesen erstmalig in Österreich persönlich kennengelernt und kennt ihn somit weniger als zwei Monate. Eine Lebensgemeinschaft hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Die Angaben der BF zu ihrem Cousin, der gleichzeitig ihr „Lebensgefährte“ sein soll, sind jedenfalls in Frage zu stellen. Nicht nur in Bezug auf das Datum des ersten Treffens und der Schwängerung ergeben sich Bedenken, wenn man den Angaben der BF folgt, sondern ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF als Muslima einerseits angibt, die Eltern hätten die Verlobung beschlossen und sie auch nach Österreich zu ihrem Verlobten geschickt, sie andererseits mit ihrem Verlobten, den sie im Internet kennengelernt haben will und mit dem sie zuvor keinen persönlichen Kontakt im Sinn eines Treffens gehabt haben will, praktisch beim ersten Kennenlernen eine sexuelle Beziehung eingeht und sofort geschwängert wird. Folgt man den Aussagen der BF ergibt sich daraus nicht das Bild einer eine westlich orientierten modernen Frau, sondern einer eher den Traditionen ihrer Heimat folgenden jungen Frau.
Nach ihren Angaben hätten auch ihre Eltern und seine Eltern keine Bedenken gegen die Schwangerschaft vor einer Heirat. Eine derartige Einstellung ist für gläubige Muslime höchst selten und kann aus den Angaben der BF im Verfahren nicht wirklich geschlossen werden, dass die Angaben der BF der Wahrheit entsprechen. So hat die BF auch bei ihrer Einvernahme vor dem BFA einerseits von einer offiziellen Verlobung gesprochen, um später explizit anzugeben, sie sei nicht verlobt, es handle sich lediglich um eine Lebensgemeinschaft.
Dazu ist anzugeben, dass eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn eine Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ist. Davon kann im Fall der BF nicht die Rede sein.
Auch zu der in Österreich aufhältigen Schwester wurde kein Vorbringen erstattet, aus dem eine besondere Abhängigkeit zu dieser ableitbar wäre.
Eine die BF treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Rumänien bekannt, aus denen sich eine für den Beschwerdeführer nachteiligere Situation in Rumänien ergeben würde.
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Rumänien schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.
Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.
Die Lage in Rumänien stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich.
Auch wenn weltweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe.
Gegenständlich relevant ist noch, dass die BF zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Rumänien getroffen hat; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Rumänien nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§75 (1)…
…
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:
„§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt.
Begründet liegt die Zuständigkeit Rumäniens darin, dass die BF die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da sie dort am 22.01.2021 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Rumänien zudem mit Schreiben vom 08.03.2021 der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Rumänien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte.
Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.6. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und ein