TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 G301 2178258-3

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

AsylG 2005 §56
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G301 2178258-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER in Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.02.2021, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 26.02.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 07.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.

Mit dem am 23.03.2021 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.03.2021 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.

Der BF hat am 07.12.2020 beim BFA, RD Oberösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 eingebracht.

Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG und ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom BVwG mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2020 verkündeten und am 08.04.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, G301 2178258-2/12E, insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0344-7, zurückgewiesen.

Der BF wurde am 21.03.2021 aus Österreich in die Dominikanische Republik abgeschoben. Der BF hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Abschiebung des BF aus Österreich in die Dominikanische Republik am 21.03.2021 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Wien (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1.       zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.       davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass aufgrund der gegen den BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG vorliege und daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nicht erteilt werden dürfe.

Dazu ist festzuhalten, dass die gegen den BF rechtskräftig erlassene und mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren verbundene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht ist, weshalb der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht.

Des Weiteren ist der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Für die reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).

„Sache“ im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.

Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält.

In den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP) heißt es dazu:

„Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind.“

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 07.12.2020 in Österreich gestellt und sich auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat, allerdings wurde der BF am 21.03.2021 aus Österreich abgeschoben und hält sich seitdem nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland aufhältige Drittstaatsangehörige aus anderen als „berücksichtigungswürdigen“ Gründen, insbesondere zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Familienzusammenführung, grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, zur Anwendung gelangen.

Da im vorliegenden Fall schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G301.2178258.3.00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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