TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 97/11/0005

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1990 §36a Abs4 idF 1992/690;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. November 1996, Zl. 777.303/1-2.7/96, betreffend Feststellung des Wegfalles von Befreiungsgründen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 4. Februar 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen befreit. Der Grund dafür war die angenommene Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Hotelbetrieb infolge 100 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit seines Vaters. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß der Befreiungsbescheid infolge Wegfalles des Befreiungsgrundes seine Wirksamkeit verloren habe.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 idF

BGBl. Nr. 690/1992 können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, WENN UND SOLANGE es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Die damit übereinstimmende Regelung der Befreiungsvoraussetzungen fand sich bei Erlassung des Befreiungsbescheides vom 4. Februar 1983 in § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde den Wegfall der für einen Befreiungsbescheid maßgebenden Voraussetzungen bescheidmäßig feststellen, unabhängig davon, ob allenfalls aus anderen Gründen neuerlich eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht in Betracht kommt (vgl. die Erkenntnisse vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0114, und vom 21. Oktober 1994, Zlen. 94/11/0059, 0092, die Fälle betreffen, in denen der wegen familiärer Interessen von der Präsenzdienstpflicht befreite Wehrpflichtige in der Folge den elterlichen Betrieb übernahm bzw. als Pächter führte, sowie das eine Änderung des Unternehmens betreffende Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0030).

Im Lichte dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen, er sei seinerzeit wegen der 100 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit seines Vaters von der Präsenzdienstpflicht befreit worden und er sei nach dessen Tod am 28. April 1986 an dessen Stelle als Komplementär mit alleiniger Zeichnungsbefugnis in die "J-Hotel KG", an welcher seine Mutter als Kommanditistin beteiligt sei, eingetreten; er sei somit nunmehr selbst an diesem Betrieb beteiligt. Diesen Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht als Wegfall des seinerzeitigen Befreiungsgrundes gewertet. Es geht nun nicht mehr um die Notwendigkeit der Unterstützung des Vaters bei der Führung dessen Betriebes durch den Beschwerdeführer, sondern um das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Betriebes. Daran vermag der Hinweis auf das Vorliegen eines "Familienbetriebes", an dem die Mutter des Beschwerdeführers als Kommanditistin beteiligt ist, nichts zu ändern. Aufgrund ihrer Beteiligung liegt zwar ein - mit jenem des Beschwerdeführers gleichlaufendes - wirtschaftliches Interesse der Mutter vor. Es geht aber nicht etwa darum, daß die Mutter als Inhaberin eines Betriebes bei dessen Führung auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wäre. Nur dann könnte allenfalls von einem familiären Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und damit vom aufrechten Bestand des seinerzeitigen Befreiungsgrundes die Rede sein.

Auch die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über seine weiterhin gegebene Unabkömmlichkeit vom "Familienbetrieb" betreffen die Frage seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen. Diese Frage ist Gegenstand eines eigenen, auf Behördenebene anhängigen Verfahrens. Die Feststellungen sind aber für die hier maßgebende Frage des Wegfalles des seinerzeitigen Befreiungsgrundes - der Notwendigkeit der Unterstützung des Vaters durch den Beschwerdeführer - irrelevant.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110005.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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