TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W159 2235174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W159 2235174-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020 zur Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde am 25.08.2020 betreten, er habe sich als Fremder im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besessen habe. Der Beschwerdeführer hätte sich als Fremder ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen.

Am 25.08.2020 wurde im Rahmen einer Wohnsitzerhebung der Wohnung, XXXX , die Wohnungstür durch den Vater des Beschwerdeführers, den Beamten der XXXX geöffnet. In der Wohnung befanden sich weiters die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage seien die nordmazedonischen Reisepässe ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer - sowie seine Eltern hätten angegeben, keinen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen. Bei Durchsicht der Grenzkontrollstempel – Grenzübertritt in XXXX /Ungarn - sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.01.2020 durchgehend im Schengenraum aufhalten würde. Aufgrund der Überschreitung des Sichtsvermerks von 90/180 Tagen habe sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die EKIS-Anfrage sei negativ verlaufen. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei sichergestellt, der Beschwerdeführer sei vorläufig festgenommen worden und in das XXXX

Zur niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch beigezogen. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei mit seinen Eltern vor drei Wochen in das Bundesgebiet eingereist, um in Deutschland oder Österreich eine Arbeit zu finden. Er würde über keine Barmittel verfügen, sein Bruder würde die Eltern und ihn finanziell unterstützen. Er und seine Eltern hätten bei seinem Bruder gewohnt. Im Bundesgebiet würde sich sein Bruder und sein Onkel aufhalten. Der Rest seiner Familie würde in Mazedonien leben, wohin auch er zurückkehren werde. Die finanzielle Situation der Familie seiner Mutter sei besser, als die der Familie seines Vaters. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Sie hätten im Heimatland ein Haus.

Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt als Friseur verdient. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er sei auch nicht krankenversichert in Österreich. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Befragt gab er an, dass er keinen Antrag gem. § 51 FPG stellen würde. Es würden keine Hindernisse vorliegen, er wolle nach Nordmazedonien zurückkehren. Er werde weder aus politischen, religiösen oder strafrechtlichen Gründen in seinem Heimatland verfolgt.

Da der Beschwerdeführer glaubhaft bei seinem Bruder Unterkunft genommen habe, sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei aufgefordert worden, sein Ausreiseticket in Vorlage zu bringen, um sein Reisedokument zu erhalten. Es wurde festgehalten, dass ein Einreiseverbot von zwei Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit ein Drittstaatsangehöriger sei. Seine Identität stehe aufgrund des sichergestellten Reisepasses fest. Er sei gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer sei seit 12.06.2019 im Schengenraum, konkret in Deutschland aufhältig. Vor etwa drei Wochen sei er mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er habe in Österreich niemals über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügt. Er sei als nordmazedonischer Staatsangehöriger zu einem Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen berechtigt, sofern er die Bestimmungen des Art. 5 Schengener Grenzkodex nicht verletzen würde. Er würde sich illegal im Bundesgebiet aufhalten. Es stünde fest, dass er die 90 Tage binnen 180 Tagen Aufenthaltserlaubnis missbraucht und illegal im Bundesgebiet geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei bei einer Zufallskontrolle durch die LPD bei seinem illegalen Aufenthalt betreten worden. Der Beschwerdeführer sei im österreichischen Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet gewesen. Er habe bei seinem Bruder Unterkunft bezogen und sei sich seines illegalen Aufenthaltes bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei nicht versichert und habe bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. In Spruchpunkt II. wurde insbesondere zum Privatleben darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer größtenteils illegal in Österreich aufgehalten habe. Er habe die sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten. Sein Privatleben sei aufgrund seines Fehlverhaltens nicht schützenswerter als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Zu Spruchpunkt III. wurde angeführt, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprächen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er in sein Heimatland zurückkehren wolle. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuerkennen gewesen und es sei auch von einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkte IV. und V.). Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) erfüllt sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen.

Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid persönlich am 26.08.2020.

Der Beschwerdeführer legte ein Ticket der Travel Agency „ XXXX , Coupon 1 vor.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 09.09.2020, Beschwerde nur gegen Spruchpunkt VI. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde mangelhaft ermittelt habe. Der Beschwerdeführer hätte keine Geldbörse bei sich gehabt und deswegen wahrheitsgemäß angegeben, er habe kein Bargeld bei sich. Bei der mündlichen Einvernahme sei ein Einreiseverbot von zwei Jahren bekanntgegeben worden, während im Bescheid ein Einreiseverbot von drei Jahren aufscheinen würde. Der Beschwerdeführer sei auf eigene Kosten ausgereist und sei deshalb nicht als mittellos anzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und wurde am XXXX geboren. Er ist nach eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Er hat 12 Jahre Schulausbildung genossen und verdient in Nordmazedonien seinen Lebensunterhalt als Friseur. Sein Bruder und sein Onkel leben offiziell in Wien, der Rest seiner Familie lebt in Nordmazedonien.

Bei Durchsicht der Grenzkontrollstempel – Grenzübertritt in XXXX /Ungarn – wurde seitens der LPD Wien festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.01.2020 durchgehend im Schengenraum aufhält. Aufgrund der Überschreitung des Sichtsvermerks von 90/180 Tagen hielt sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er wohnt bei seinem Bruder. Seine Eltern halten sich ebenfalls illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer konnte keine Barmittel vorweisen. Der Beschwerdeführer wurde bei einer Zufallskontrolle durch die LPD bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist weder kranken- noch unfallversichert. Er hat bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsland weder aus politischen, religiösen oder strafrechtlichen Gründen verfolgt.

Der Beschwerdeführer reiste als Selbstzahler freiwillig in sein Heimatland Nordmazedonien innerhalb der vorgegebenen Frist aus.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1267792002, insbesondere in die dort einliegende Anzeige der XXXX vom 26.08.2020 und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, der Kopie des Reisepasses von Nordmazedonien sowie der Ausreisebestätigung des XXXX Österreich.

Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Anzeige der XXXX und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Nordmazedonien durch die Ausreisebestätigung des XXXX . Es war zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerem unangemeldet in Österreich aufhielt, da der letzte Einreisestempel vom 12.01.2020 (Grenzübertritt in XXXX /Ungarn) datierte.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er keine Kranken- und Unfallversicherung für das Bundesgebiet vorweisen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass die Spruchpunkte I. „Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG)“, II. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien), IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) sowie V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu Spruchpunkt VI. (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes)

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bezogen und dass er nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt erfüllte. Er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Bundesgebietes gefährdet. Der Beschwerdeführer habe die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet und so einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise begangen.

Der Beschwerdeführer konnte keine Barmittel vorweisen, er hat jedoch als Selbstzahler, freiwillig das Bundesgebiet verlassen.

Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendeine Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien. Es ist keineswegs davon auszugehen, dass er in irgendeiner Weise in seinem Herkunftsstaat „entwurzelt“ wäre., wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig aufhalten und des Umstandes, dass er der Rückkehrentscheidung unverzüglich Folge leistete und er auf eigene Kosten freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, war das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabzusetzen. Im Übrigen war offenbar auch vom BFA ursprünglich die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren beabsichtigt gewesen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es sind im vorliegenden Fall die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2235174.1.00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten