TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/7 G307 2238629-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch


G307 2238629-5/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigera, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Deutschland, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, alias XXXX , geboren XXXX , StA Sudan, alias XXXX , geboren XXXX , StA Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, zu Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021, zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Der Antrag des BF auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Anhaltung seit der letzten Haftprüfungsverhandlung wird als unzulässig zurückgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2020 wurde gegen den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) die Schubhaft verhängt.

2. Am 21.01.2021 fand die erste amtswegige Schubhaftprüfung zum gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt. In deren Zuge wie in den folgenden Verhandlungen am 16.02.2021, 16.03.2021 und 12.04.2021 wurde die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils als zulässig und verhältnismäßig angesehen.

3. Mit dem in Rede stehenden, mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

4. Am Schluss der vor dem BVwG am 05.05.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Rechtsvertreter (RV) des BF die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung dieser Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF:

1.1.1 Der BF stellte im Bundesgebiet erstmalig am 19.10.2010 unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2011 in allen Spruchpunkten ab- und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

1.1.2. Der BF stellte am 07.07.2011 erneut einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes, wobei der BF angab, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu heißen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Tschechische Republik zur inhaltlichen Behandlung dieses Antrages zuständig sei und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom XXXX .2012 wurde gegen den BF zu Zahl XXXX wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 10.12.2012 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot auf die Dauer von 8 Jahren zu erlassen sei.

1.1.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX .2012 wurde gegen der BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung und der Durchbeförderung angeordnet. Am XXXX .2012 wurden er in die Tschechische Republik überstellt.

1.1.5. Am XXXX .2013 wurde der BF in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2013 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.6. Nach einer am XXXX .2013 durchgeführten Kontrolle wurde gegen den BF mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2013 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2013 musste der BF aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden.

1.1.7. Nach Durchführung einer erneuten fremdenpolizeilichen Kontrolle des BF am XXXX .2013 wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2013 gegen ihn abermals die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und der Zurückschiebung angeordnet. Er versuchte abermals, sich durch einen Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen, wurde jedoch am XXXX .2013 in der JA XXXX einer Heilbehandlung unterzogen. Am XXXX .2013 wurden er in die Tschechische Republik überstellt.

1.1.8. Nach Vornahme einer weiteren fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX .2014 wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom XXXX .2014 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2014 musste er aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden.

1.1.9. Nachdem der BF am XXXX .2014 zum wiederholten Mal in Österreich angetroffen wurde, fand am XXXX 08.2014 eine niederschriftliche Einvernahme statt und wurde ihm die Möglichkeit geboten, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

1.1.10. Am XXXX .2015 wurde der BF in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2015 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015 wurde gegen ihn eine „Anordnung zur Außerlandesbringung“ erlassen. Diese erwuchs am 24.01.2015 in Rechtskraft. Am XXXX .2015 mussten er aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden.

1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2015 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2015 wurden er in die Tschechische Republik überstellt.

1.1.12. Am XXXX .2016 versuchte der BF über den Flughafen XXXX unter Zuhilfenahme eines auf eine andere Person lautenden österreichischen Personalausweises in das Österreichische Bundesgebiet einzureisen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2016 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.13. Der BF wurde am XXXX .2016 um 17:50 Uhr in XXXX , im Bereich der XXXX von der Polizei kontrolliert und festgestellt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot bestünde. Er wurden festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Am XXXX .2016 mussten er wegen Haftunfähigkeit, herbeigeführt durch Hungerstreik, aus der Schubhaft entlassen werden, danach tauchte er unter.

1.1.14. Am XXXX .2016 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Nach seiner Festnahme wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX .2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.15. Der BF stellte am 29.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2016, Zahl XXXX wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2018 zu der GZ: I409 2140457-1/9Z wurde diese als unbegründet abgewiesen.

1.1.16. Am XXXX .2019 wurde der BF per Charter-Flug nach Nigeria abgeschoben, kehrte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich zurück und meldete sich seit seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet nicht an.

1.1.17. Am XXXX .2020 wurde der BF in XXXX erneut angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund einer aufrechten Festnahmeanordnung wegen eines Vergehens festgenommen. Am XXXX .2020 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welches er am XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX nachweislich übernahm. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu der beabsichtigten behördlichen Vorgehensweise sowie zu seiner Person, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinen finanziellen wie privaten Verhältnissen binnen 7 Tagen ab erfolgter Zustellung gegenständlichen Schreibens Stellung zu beziehen. Hierauf antwortete der BF nicht.

1.1.18. Am 25.09.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde dieser Antrag gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist seit 10.02.2021 rechtkräftig.

1.1.19. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurden gegen den BF unter anderem eine weitere Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde (lediglich) gegen das Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.1.20. Der BF verfügt aktuell über keinen – wie immer gearteten – Aufenthaltstitel nach dem AsylG, NAG oder anderen fremdenrechtlichen Vorschriften.

1.2. Zu den Verurteilungen des BF:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, Zahl XXXX , wurde der wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten verurteilt.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , wurde der BF wegen Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung, Sachbeschädigung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs gegen einen Beamten gemäß § 287 StGB, § 125 StGB sowie §§ 270 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

1.2.3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, Zahl XXXX wurde der BF wegen Gebrauchs fremder Ausweise und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

1.3. Der BF weist im Inland keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sprachliche Verankerung auf. Er hat keine Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet und verbrachte den Großteil seines Aufenthalts im Inland in diversen Polizeianhaltezentren und Justizvollzugsanstalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland private Anknüpfungspunkte aufweist.

1.4. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen, verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und aktuell über keine nennenswerten Barmittel. Er hat in Österreich bereits mehrfach im Verborgenen Unterkunft genommen.

1.5. Der BF stellte bislang drei Anträge auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik.

1.6. Das BFA ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat bei der nigerianischen Vertretungsbehörde rechtzeitig das Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und den BF dort sogleich am 24.09.2020 vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde seitens der nigerianischen Behörden am selben Tag zugesagt. Auch in der Vergangenheit konnte bereits erfolgreich ein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden. Eine Abschiebung des BF fand bislang nur deswegen nicht statt, weil er am 25.09.2020 in evidenter Missbrauchsabsicht einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. So konnte er nicht für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin am XXXX .2020 oder in der Folge am XXXX .2020 – wobei dieser problemlos durchgeführt wurde – gebucht werden.

Der BF ist für den Flug nach Nigeria am XXXX .2021 gebucht. Seitens der nigerianischen Delegation wurde der Ausstellung eines HRZ zugesagt. Die ursprünglich geplanten Charterflüge vom 16.03. auf den 17.03.2021 sowie vom 20.04. auf den 21.04.2021 wurden aufgrund fehlender Landegenehmigungen abgesagt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Vielzahl der vom BF geführten Namen, der Zahl der fremdenrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und die Aus- wie Einreisen aus dem Bundesgebiet folgen dem Inhalt der Aktenvorlage wie dem Datenbestand des zentralen Fremdenregisters (IZR) zur Person des BF. Das Fehlen eines (sonstigen) Aufenthaltstitels spiegelt sich ebenso im IZR wieder.

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die zu den familiären Verhältnissen, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, der fehlenden Unterkunft, den nicht vorhandenen finanziellen Mitteln und privaten Anknüpfungspunkten und der laufenden Anhaltung in Schubhaft getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellung der verwendeten Staatsangehörigkeiten ist ebenso dem Akt entnehmbar, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2021. Der Haftinformation zufolge hat der BF € 195,00 auf seinem Schubhaftkonto, welcher Betrag wohl nicht ausreichend wäre, um in Freiheit über längere Zeit überleben oder als Sicherheit dienen zu können.

Der für XXXX .2021 fixierte Abschiebetermin wurde in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 von Behördenseite bestätigt.

Das Fehlen relevanter, sozialer Kontakte im Bundesgebiet wurde im Zuge der „Vorfahren“ zu gegenständlichem Akt (Verfahren 1 bis 4) mehrfach bestätigt. Für das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus legte der BF keine Bescheinigungsmittel (etwa ein Sprachzertifikat) vor. Da der BF nach seiner Abschiebung nach Nigeria am XXXX .2019 zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich zurückgekehrt ist (er wurde straffällig, muss sich hier also aufgehalten haben), sich nicht angemeldet hat und dem Bundesamt keine Mitteilung über seinen jeweiligen Aufenthaltsort gemacht hat, geht das Verwaltungsgericht vom „Untertauchen“ innerhalb dieses Zeitraums nach der Rückkehr aus. Der genaue Zeitraum spiegelt sich in der ZMR-Auskunft des BF wieder. Daraus ergeben sich auch die Aufenthalte in Straf- und Untersuchungshaft.

Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist zu dessen Person keinen Eintrag aus.

Die in Tschechien gestellten Asylanträge sind aus den EURODAC-Treffern im Akt ersichtlich.

Basierend auf der oberwähnten Verhalten des BF ist von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.1.1. §22a Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:

„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage für die Prpfung, weil der Beschwerdeführer seit 23.09.2020 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. f EMRK hat jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder, weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen in auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 FPG lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

3.1.2. Unter Zugrundelegung der soeben wiedergegebenen Bestimmungen kann dem BF – seit Beginn seines ersten Aufenthaltes an – keinerlei Mitwirkungspflicht zugesprochen werden. Diesem Gebot zum Trotz missachtete er unzählige Male die ihm gegenüber verhängten fremdenrechtlichen Maßnahmen wie etwa in Form von negativen Asylentscheidungen, Einreiseverboten oder die Aufforderung zu freiwilligen Rückkehr in seine Heimat. Der BF entzog sich ferner dem behördlichen Verfügungsbereich, in dem er mehrere Monate untertauchte, ohne dem Bundesamt seinen jeweiligen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Des Weiteren stellte der BF – offenkundig um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern – am 25.09.2020, also schon während der aktuellen Schubhaft, einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der ebenso wie sein erster rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Der BF wurde in Österreich mehrfach, unter anderem auf dem Gebiet der Suchtmittelkriminalität, strafrechtlich verurteilt. Er legte oftmals eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag und verblieb in Vergangenheit beharrlich im Bundesgebiet bzw. reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein.

Zudem besteht gegen den BF nunmehr bereits das zweite Einreiseverbot. Dennoch kehrte er in der Vergangenheit wiederholt in das Bundesgebiet zurück und ist nach wie vor nicht ausreisewillig. Auch wirkte der BF am Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit. Die widersprüchlichen Angaben, die Verweigerung der Teilnahme an verschiedenen behördlich angeordneten Terminen sowie das Einschmuggeln eines Mobiltelefons in das Polizeianhaltezentrum sind als nicht kooperatives Verhalten zu werten. Auch sprach der BF im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens offen davon, unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen. Der BF zeigte somit in seiner Gesamtheit auch kein vertrauenswürdiges Verhalten.

Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz, liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, weil "bestimmte Tatsachen", nämlich die bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten Umstände, indizieren, dass sich der BF nach Entlassung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen werde. Sein Vorverhalten ist in diese Richtung mehr als eindeutig.

Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete, haben sich sei deren Beginn nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Eine eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid oder die Anhaltung in Schubhaft wurde seit der letzten Entscheidung des BVwG nicht mehr erhoben. Hinsichtlich des HRZ-Verfahrens wurde die erwartbare Dauer vom BFA begründet, weil der aktuelle Abschiebetermin mit XXXX .2021 angesetzt ist und derzeit keine Zweifel bestehen, dass dieser nicht eingehalten werden könne.

Was die Dauer der bisherigen Schubhaft betrifft, wurde zwar die in § 80 Abs. 2 Z 1 FPG normierte Frist überschritten. Es ist jedoch vorliegend von einem Fall des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG auszugehen, weil der BF bereits einmal – durch die erwähnte willkürliche Stellung eines weiteren Asylantrages – ein Abschiebungshindernis zu vertreten hatte. Bei einer Entlassung nach Ablauf der 6 Monate (am XXXX .2021) wäre die Abschiebung im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG ansonsten gefährdet gewesen.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Neben der dafür erforderlichen hinreichenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu das unstrittige Vorleben des BF in Österreich - fehlt es diesem überdies an hinreichenden finanziellen Mitteln für einen nunmehr erforderlichen Aufenthalt von mehreren Wochen (allenfalls wenigen Monaten), weshalb weder eine Sicherheitsleistung, noch eine Meldeverpflichtung in Betracht kommen.

Der BF war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist.

3.2. Zu Spruchteil B):

Das BVwG spricht in Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG nur aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Dieser Fortsetzungsausspruch stellt immer einen neuen Hafttitel für die weitere Anhaltung in Schubhaft dar. In diesem Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgt aber kein Ausspruch über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume, hier ist nämlich eine eigene Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG möglich. Es gibt daher keine „Ausdehnung“ eines Prüfungsbegehrens über den Fortsetzungsausspruch hinaus, weder durch entsprechende Anträge in der Beschwerde noch in der Verhandlung (siehe dazu unter anderem VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099; 16.07.2020, Ra 2020/21/0163; 16.07.2020 Ra 2020/21/0146 – 0147 sowie 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). Der dahingehend in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des RV des BF war daher zurückzuweisen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil C):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf unverändert anwendbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G307.2238629.5.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten