TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0089

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 5. Feber 1996, Zl. Ib-277-141/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. September 1995 wurde - soweit hier gegenständlich - gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme bzw. Abgabe des Führerscheines, dem Beschwerdeführer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Feber 1996 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und es wurde der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegende Entziehungsmaßnahme stützt sich nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß der Beschwerdeführer am 10. Juni 1995 um 1.30 Uhr bei einem näher bezeichneten Haus in T aufgefordert worden sei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil er im Verdacht stand, zuvor einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt jedoch verweigert und somit eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen, sodaß eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gegeben sei. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung billigte die belangte Behörde die Ausführungen der Erstbehörde, die diesbezüglich neben der besonderen Verwerflichkeit der Tatbegehung auch den Umstand hervorhob, daß der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1993 wegen eines Alkoholdeliktes einen "4-Wochen-Entzug" der Lenkerberechtigung hatte. Der Beschwerdeführer sei daher als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und es bedürfe des gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochenen Zeitraumes, damit die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder angenommen werden könne.

Der Beschwerdeführer wendet ein, daß er sich auf die Einvernahme von Zeugen berufen hätte, die die belangte Behörde nicht einvernommen habe. Diese Zeugen hätten "allesamt bestätigen können", daß er seinerzeit nicht alkoholisiert gewesen sei, und zwei der Zeugen hätten bestätigen können, daß er das Gasthaus, in dem er sich befunden habe "schon kurz nach 24 Uhr" verlassen habe und nicht erst um 1.25 Uhr. Damit vermag er jedoch nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzulegen. Der Zeitpunkt, wann er die von ihm besuchte Gaststätte verlassen hat, ist für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, zumal es im gegebenen Fall nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ausschließlich auf Tatzeitpunkt und Tatort der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ankommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters für die in § 5 Abs. 2 StVO 1960 festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024 u.v.a.). Ferner ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß er nicht behauptet, daß die von ihm genannten Zeugen während der Amtshandlung vor seinem Haus in T anwesend gewesen seien, sodaß auch nicht davon ausgegangen werden kann, sie hätten über den von ihm bestrittenen Umstand, daß er durch Organe der Straßenaufsicht zur Ablegung des Alkomattestes aufgefordert worden ist, etwas angeben können. Ein relevanter Verfahrensmangel wurde damit nicht aufgezeigt. Das Vorbringen, die Gendarmeriebeamten seien nicht "kontradiktorisch" vernommen worden und die Beischaffung von Strafakten sei zur "umfassenden Beurteilung dieser Sache" erforderlich gewesen, läßt gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei zur Ablegung des Alkomattestes nicht aufgefordert worden. Hiezu hat die belangte Behörde jedoch in umfassender Beweiswürdigung dargelegt, warum sie der Darstellung der Gendarmeriebeamten K und B folgte, wonach der Beschwerdeführer am 10. Juni 1995 um

1.30 Uhr in T vor einem näher bezeichneten Haus unmißverständlich zur Ablegung eines Alkomattestes aufgefordert wurde. Daß einer der beiden Gendarmeriebeamten aussagte, daß der Beschwerdeführer "gefragt" worden sei, "ob er einverstanden ist, einen Alkotest zu machen", läßt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0042, mit weiterem Hinweis) ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben ist. Der vorhin zitierten in Frageform an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung, den Alkomattest abzulegen, welcher auf dem Gendarmerieposten in T stattfinden sollte, kann diese Deutlichkeit nicht abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer vermag ferner gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß die Gendarmeriebeamten - und später auch der Arzt - beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome feststellen konnten, keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen.

Schließlich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei unzurechnungsfähig gewesen, verfehlt. Er bringt hiezu vor, er sei auf Grund seiner Zuckerkrankheit sowie der "Streßsituation" nicht in der Lage gewesen, eine allfällige Aufforderung zu einem Alkotest als solche zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde ein Amtssachverständigengutachten eingeholt hat, worin im Detail sämtliche vorangegangene Beweise berücksichtigt und verwertet wurden und insbesondere auch die vom Beschwerdeführer behauptete Zuckerkrankheit bzw. der vom Arzt festgestellte erhöhte Blutzuckerwert. Wenn die belangte Behörde dieses Gutachten, aus welchem sich ergibt, daß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests richtig zu verstehen und in der Folge dementsprechend zu handeln, und die vorhandene Hyperglykämie keinen Einfluß auf den Ausgang der Untersuchung der Atemluft bewirkt habe, ihrer Entscheidung zugrundelegte, kann darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden, ist der Beschwerdeführer doch dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch die von ihm ins Treffen geführte "Streßsituation" vermag für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erzielen, weil hiedurch keine gravierende psychische Ausnahmesituation angenommen werden kann, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0264).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war

daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110089.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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