TE Bvwg Beschluss 2021/5/17 W182 2128771-1

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W182 2128771-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl. 1044996509-140161034, beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr 33/2013(VwGVG) idgF, iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991(AVG) idgF hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum "19.07.2016" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, genehmigt am 19.07.2016, wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl.1044996509-140161034, stattgegeben.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.08.2016 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund eines Versehens sind die an die Parteien in Form von Ausdrucken der elektronischen Fassung dieser Entscheidung ergangenen Ausfertigungen fehlerhaft, da sie anstelle des tatsächlichen Genehmigungsdatums 19.07.2016 das Datum 19.07.2015 aufweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Akteninhalt sowie der elektronischen Verfahrensadministration.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.2. Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde - die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften - im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Dadurch soll letztlich eine richtige Ausfertigung der Urkunde über den Bescheid zur Verfügung stehen. Auch Unrichtigkeiten, welche die in § 18 Abs. 4 AVG genannten Bescheidelemente betreffen, sind einer Berichtigung zugänglich. Es sind Fehler berichtigbar, die schon der internen Erledigung anhaften, ferner findet § 62 Abs. 4 AVG auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept - bzw. bei Kollegialbehörden mit dem Beschluss der erkennenden Behörde - oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. die Parteien klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (siehe zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 36ff und 47 mwN).

Dies gilt gemäß § 17 VwGVG sinngemäß für das Bundesverwaltungsgericht.

3.3. Bei dem gegenständlich festgestellten Fehler handelt es sich um offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG, die Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhalten sind. Diese betreffen die an die Parteien ergangenen Ausfertigungen hinsichtlich des Entscheidungsdatums und sind nach dem eben Ausgeführten berichtigungsfähig, da ein offensichtlicher Aufmerksamkeitsfehler und damit ein derartiges offenkundiges Versehen stattfand, welches im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt leicht erkennbar ist.

§ 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG verlangt ausdrücklich auch die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung: Weder beeinträchtigt sein Fehlen die Existenz der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 18).

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Beschwerdesache war daher hinsichtlich der an die Parteien ergangenen Ausfertigungen spruchgemäß zu berichtigen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W182.2128771.1.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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