Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W242 2240710-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 2., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2020 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde der BF durch Beamte der LPD auf frischer Tat bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6, 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid vom XXXX , mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde, erhob der BF am XXXX Beschwerde. Am XXXX erkannte das BVwG über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX und gab I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX statt, hob den angefochtenen Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig; stellte II. fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und wies III. den Antrag der Behörde auf Kostenersatz ab.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde erneut über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft dauerte von XXXX XXXX bis XXXX an.
Gegen den gegenständlichen Bescheid vom XXXX erhob der BF am XXXX Beschwerde und stellte folgende Anträge: das BVwG möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 2.) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; 3.) in eventu das Einreiseverbot (Spruchteil VI) aufheben; 4.) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; 5.) in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Zudem regte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Am XXXX wurde der gegenständlichen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF am XXXX nachweislich zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensgang.
Nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte bis dato nicht mehr nach Österreich zurück.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX , ergibt sich aus der vorliegenden Ausreisebestätigung vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
Hinsichtlich des Rechtschutzinteresses als Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folgendes vorauszuschicken [Ra 2017/07/0014]:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. die Beschlüsse vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027).
Die Grundsätze dieser auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten:
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. den Beschluss vom 29. September 2010, 2008/10/0029, mwN).
Wie bereits ausgeführt wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wobei mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des BF nachweislich zugestellt (am XXXX im ERV hinterlegt). Demnach bestand für den BF ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Erkenntnisses, insbesondere von der zuerkannten aufschiebenden Wirkung, zu erlangen. In Schubhaft war der BF zuletzt von XXXX bis XXXX . Am Tag seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und reiste bis dato nicht mehr in das Bundesgebiet ein.
Im Ergebnis ist daher aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie aus dem festgestellten Sachverhalt abzuleiten, dass der BF offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde betreffend den Bescheid vom XXXX des BFA durch das BVwG hat. Er hat trotz Bestehens der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Bundesgebiet freiwillig verlassen. Somit fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend, nachträglich weg.
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann im Sinne des Abs. 2 jedoch entfallen.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterblieben, weil die Beschwerde des BF – wie bereits ausgeführt – zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung freiwillige Ausreise Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W242.2240710.1.00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021