Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A und der H L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. September 1996, Zl. 513.379/03-I5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Reinhalteverband X-Tal, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. September 1996 wurde dem Reinhalteverband X-Tal die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der im Verbandsgebiet anfallenden Wässer in die X mit vorhergehender vollbiologischer Reinigung in einer Kläranlage und für die Benützung des Grundwassers für Nutzwasserzwecke sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, während den Beschwerdeführern aus der Durchführung des bewilligten Projektes ein unmißverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Durch die geplante Anlage sei eine unmittelbare Verschlechterung der Hochwassersituation im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer zu befürchten; insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß die Anlage im Falle einer Stattgebung der Beschwerde nur noch unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden könnte, müsse eine Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen.
Belangte Behörde und mitbeteiligte Partei haben sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei liegt im öffentlichen Interesse, weil dadurch die derzeitige abwasserbedingte Belastung des Vorfluters erheblich reduziert wird.
Die Beschwerdeführer meinen, eine Interessenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausgehen, weil einmal errichtete Anlagen nur mehr unter großem Kostenaufwand wieder beseitigt werden könnten. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß diese Kosten nicht von den Beschwerdeführern, sondern von der mitbeteiligten Partei zu tragen wären. Dieses Argument vermag daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Interessenabwägung ergibt vielmehr, daß dem Antrag keine Folge zu geben ist.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996070056.A00Im RIS seit
12.11.2001