Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W161 2241765-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zahl: 1276763908-210471704, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wurde am 09.04.2021 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle gemeinsam mit einer weiteren Person bei der Montage von Türrahmen angetroffen, ohne ihm Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung oder einer Entsende-/Überlassungsbestätigung zu sein. In weiterer Folge wurde der BF von den Organen der Finanzpolizei Beamten der Polizeiinspektion XXXX übergeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ( im Folgenden: BFA) verständigt. Das BFA erließ gegen den BF am 09.04.2021 gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.
2. Am 09.04.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, er könne der Einvernahme folgen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er spreche nicht Deutsch, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Frau, ein Sohn seines Bruders und seine beiden Kinder würden in Slowenien leben. Er habe acht Jahre Grundschule absolviert. Seine derzeitigen finanziellen Mittel würden sich auf € 170,-- und 110,-- bosnische Mark belaufen. Er habe eine bosnische Bankomatkarte, da bekomme er sein Gehalt darauf. In Österreich habe er keine legal aufhältigen Familienangehörigen und pflege hier auch keine sozialen Kontakte. In der Heimat lebe er von der Firma und von der Landwirtschaft.
Über Vorhalt, dass er aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zulässig sei, verzichtete der Beschwerdeführer darauf, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Befragt, warum er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen sei, gab er an: „Wir transportieren normalerweise Waren und wir wollten uns ein bisschen dazuverdienen.“
Er gab weiters an, er habe noch nie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der EU gehabt. Er befände sich seit vorgestern durchgehend in Österreich. Er sei in Österreich nicht behördlich gemeldet. Die Frage, ob er schon öfters in Österreich gewesen wäre, wurde von ihm verneint. Er gab des Weiteren an, sie seien mit einem Kombi auf die Baustelle gebracht worden. Er habe von seiner Firma in Bosnien den Auftrag bekommen. Er wisse nicht mehr, wieviel Entlohnung ausgemacht worden sei. Er sei am gestrigen und heutigen Tag auf der Baustelle tätig gewesen. Er habe Zimmertüren montiert. Er willige in eine allfällige Abschiebung nach Bosnien ein und habe nicht vor, sich einer solchen zu widersetzen. Er habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
3. Mit Mail vom 12.04.2021 wurde dem BFA eine Stellungnahme einschließlich der deutschen Übersetzung eines Schreibens der Firma „ XXXX .“ etabliert in XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin des BF) übermittelt. Im Wesentlichen wird darin bestätigt, dass der BF fest bei der näher genannten Firma in Bosnien angestellt sei. Der BF sei am 07.04.2021 auf eine Dienstreise nach Österreich entsandt worden, um den Transport und die Entladung der bestellten Ware durchzuführen, die für die XXXX in XXXX (im Folgenden: XXXX ) hergestellt worden war. Die Mitarbeiter hätten es am 07.04.2021 aufgrund des starken Verkehrsaufkommens nicht zeitlich geschafft, die Ware zu entladen, weil die Verzollung der Ware erst am 08.04.2021 durchgeführt werden konnte. Es sei mit dem Käufer der Ware die Lieferung am 07.04.2021 vereinbart gewesen, damit die Ware auch am 08.04.2021 eingebaut werden kann. Der Eigentümer der XXXX habe den BF gebeten, beim Einbau der Türbeschläge (Schlösser) zu helfen, damit dieser die Frist gegenüber seinen Kunden einhalten könne. Die Angestellten hätten das Recht, diesen Teil der Dienstleistung durchzuführen, da ein Kauf- und Verkaufsvertrag abgeschlossen und sie mit dem Käufer verbunden seien. Es werde angeregt, keine Ausweisungsmaßnahmen oder ein Einreiseverbot zu verhängen. Die Angestellten seien bereit, die gesetzlichen Folgen ihres gedankenlosen Handels zu tragen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog im Wesentlichen weiters, der Beschwerdeführer sei letztmalig am 07.04.2021 ins Bundesgebiet eingereist, um Türrahmen zu liefern und zu montieren. Er sei von der Finanzpolizei XXXX bei der Schwarzarbeit betreten worden und nicht im Besitz einer Arbeits- oder Aufenthaltsberechtigung. Er sei wiederholt zwischen Österreich und Bosnien gereist. Trotz seiner wiederholten Aufenthalte, die auch mehrtägige Dauer gehabt hätten, sei er noch nie gemeldet gewesen. Der BF bestreite den Lebensunterhalt durch seine Beschäftigung in Bosnien und habe unerlaubt in Österreich eine unerlaubte Arbeit (ohne Bewilligung) ausgeübt. Die Angehörigen würden in Bosnien leben. Soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, die auf eine berufliche oder soziale Integration schließen liessen, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF sei mittellos. Er sei nicht im ZMR gemeldet und verstoße gegen das Meldegesetz. Er sei nicht kranken- oder unfallversichert. Es bestehe die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt einer Gebietskörperschaft zur Last falle.
Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen sei und eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Bosnien zulässig.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der BF verfüge über keine Unterhaltsmittel und aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen könnte er im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Tatsache, dass er bei Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könne.
Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2021 persönlich ausgefolgt.
5. Mit Strafverfügung vom 12.04.2021, zugestellt durch persönliche Übernahme am 14.04.201, der Landespolizeidirektion XXXX , GZ XXXX , wurde über den BF nach § 120 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe von € 600,-- , falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF als Fremder am 09.04.2021, 10.45 Uhr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits mit diesem Vorsatz eingereist sei. Seine Einreise sei unrechtmäßig gewesen.
6. Der BF ist am 16.04.2021 nach Bosnien ausgereist.
7. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF seit über 15 Jahren bei der Dienstnehmerin des BF als Fahrer und Hilfsarbeiter vorzeitbeschäftigt sei. Der Dienstgeber des BF habe mit der XXXX die Herstellung und Lieferung von Möbel am 07.04.2021 auf die Baustelle der XXXX vereinbart und sei für diese Lieferung eine Entsendebestätigung ausgestellt worden. Aufgrund einer Verzögerung an der Grenze seien die Möbel erst am 09.04.2021 auf die Baustelle geliefert worden. Der Chef der XXXX habe den BF und Herrn XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer B) ersucht, beim Einbau der Türbeschläge (Schlösser) zu helfen. Der BF und der Dienstnehmer B seien ausschließlich mit dem Auftrag des Dienstgebers des BF eingereist, um die von der XXXX bestellten Waren zu liefern. Der BF und der Dienstnehmer B hätten der XXXX ausschließlich (unentgeltliche) Hilfsleistungen erbracht und kein Entgelt von der XXXX erhalten.
Bosnische Staatsangehörige dürften visumfrei nach Österreich einreisen und der BF liefere seit vielen Jahren für seine Dienstgeberin bestellte Waren nach Österreich oder anderen europäischen Ländern. Weiters wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der BF in Österreich einer Schwarzarbeit nachgegangen sei. Bosnische Staatsangehörige benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und der BF habe sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF habe über die notwendigen arbeitsmarktrechtlichen Unterlagen verfügt. Eine Meldepflicht habe für den BF nicht bestanden, da er am 07.04.2021 in das Bundesgebiet eingereist sei und dieses am 09.04.2021 wieder habe verlassen wollen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Abschiebung des BF in sein Heimatland zulässig sei, fuße auf die rechtswidrige Rückkehrentscheidung der Behörde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Lage im Heimatstaat des BGF getroffen. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes sei das äußerst kooperative Verhalten und die umfassende Mitwirkung des BF zu berücksichtigten. Es sei unrichtig, dass der BF seinen Unterhalt nicht nachweisen hätte können. Selbstverständlich habe der BF genügend Barmittel gehabt, um seinen lediglich für zwei Nächte vorgesehenen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF habe im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgehen dürfen und die Dienstgeberin habe dem Finanzamt sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt. Der BF habe davon ausgehen dürfen, dass er die Waren nach Österreich auf die Baustelle liefern durfte. Das Einreiseverbot komme einem Berufsverbot gleich, da er seit vielen Jahren als Fahrer und Hilfsarbeiter in Bosnien und Herzegowina produzierte Produkte ins Ausland liefere.
8. Am 17.05.2021 brachte die Finanzpolizei bei der BH XXXX Strafanträge gegen 3 Verantwortliche der Fa. XXXX . sowie gegen den inländischen Auftraggeber Fa. XXXX .wegen § 3 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG idgF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen Reisepasses fest.
Der BF reiste zuletzt am 07.04.2021 ins Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel.
Der BF wurde gemeinsam mit einem weiteren Dienstnehmer seiner Dienstgeberin am 09.04.2021 durch Organe der Finanzpolizei auf einer Baustelle arbeitend angetroffen, ohne über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Entsendebewilligung vorweisen zu können.
Der BF verfügte zum Zeitpunkt des Aufgriffs im Bundesgebiet über Barmittel im Ausmaß von € 170,-- und 110 bosnische Mark sowie eine bosnische Bankomatkarte.
Der BF hat im Vorfeld des Aufgriffs keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besessen.
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen.
Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist verheiratet und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Bosnien und Herzegowina bzw. in Slowenien, wo er durch seine Ehefrau, seinen Neffen und seine zwei Kinder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch. Enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist am 16.04.2021 nach Bosnien Herzegowina zurückgekehrt und hält sich seither im Herkunftsstaat auf. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Bosnien und Herzegowina eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Bosnien und Herzegowina in der Lage.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser laut Bericht der Finanzpolizei vom 09.04.2021 ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels respektive einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung gewesen zu sein, durch Organe der Finanzpolizei bei Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist und damit den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der BF habe sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten kann im Lichte der obigen Ausführungen nicht beigetreten werden.
Die Feststellung zur Tätigkeit des BF stützt sich auf den Bericht der Finanzpolizei vom 09.04.2021. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass der BF bei der Montage von Türrahmen auf einer Baustelle betreten wurde. Der BF hat dies nicht in Abrede gestellt und auf konkrete Frage vor dem BFA am 09.04.2021, warum er der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen sei, angegeben, dass sie (Dienstnehmer B und der BF selbst) normalerweise Waren transportieren und sich in Österreich ein bisschen dazu verdienen wollten.
Dass der BF Arbeiten auf der Baustelle durchführte, wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Allerdings wurde in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt, der BF hätte die Arbeiten als (unentgeltliche) Hilfeleistung für die XXXX ohne Auftrag seiner Dienstgeberin durchgeführt. Wäre dem so gewesen, hätte der BF dies wohl schon so vor dem BFA auf konkrete Fragen angegeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF ohne Wissen seiner Dienstgeberin und ohne dafür entlohnt zu werden, Arbeiten verrichten sollte. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, dass diesem sehr wohl bewusst war, dass er zu den von ihm verrichteten Arbeiten in Österreich nicht berechtigt war, er jedoch wie von ihm auch explizit zugegeben, sich etwas dazu verdienen wollte.
Die Feststellung, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel verfügt, stützt sich auf die Angaben des BF vor dem BFA am 09.04.2021.
Die Feststellung über die Barmittel des BF zum Zeitpunkt des Aufgriffs gründen auf dessen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung über die nicht vorhandene behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Bosnien bzw. in Slowenien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz. Aus den Angaben ergibt sich, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat hat und dort arbeitet, während seine Familie (Ehefrau und Kinder) in Slowenien lebt.
Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand.
2.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien, einen sicheren Herkunftsstaat im gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Bosnien gelegen hat, der dort eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz hat und muttersprachlich bosnisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Bosnien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Bosnien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. In der Beschwerde wurde moniert, dass durch die belangte Behörde keine Länderfeststellungen eingebracht wurde, allerdings wurden keine Rückkehrbefürchtungen geäußert und ergeben sich solche auch nicht aus den dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Länderberichten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) – (3) […]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 09.04.2021 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.
3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 14.04.2021 erlassen wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer demnach zulässigerweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 16.04.2021 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf.
Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig war noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vorgelegen haben. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes nicht vor.
3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.2. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein-Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; vgl. auch VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600 sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in seinem Herkunftsstaat bzw. in Slowenien, wo seine Frau und seine beiden Kinder leben. Da der Beschwerdeführer auch über keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.
Der BF verbrachte den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.2.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Covid-19 Pandemie:
WHO, Coronavirus disease (COVID-19), Weekly Epidemiological Update, 11.05.2021
In Bosnien und Herzegowina sind mit Stand 19.05.2021 insgesamt 203.000 Erkrankungen, 170.000 Genesene und 9.070 Todesfälle registriert.
Bosnien und Herzegowina war von COVID-19 sehr stark betroffen. Bosnien und Herzegowina ist als Risikogebiet eingestuft.
Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Reisende, die (auch) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind, können abweichende Regelungen gelten. Für Transitreisende ist keine Vorlage eines negativen PCR Tests erforderlich. Alle Grenzübergänge sind geöffnet. Cafés, Kinos, Restaurants, Bars, Museen und vergleichbare Einrichtungen sind unter Einhaltung der Abstandsregeln geöffnet. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt.
In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Verschlechterung der Lage wegen Covid-19-Maßnahmen ist iZm Art 3 EMRK nicht entscheidungswesentlich, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (siehe VwGH vom 15.01.2021, Ra 2020/20/0431). Hinweise darauf, dass die existentiellen Grundbedürfnisse in Bosnien und Herzegowina nicht mehr als gegeben anzunehmen wären, ergeben sich weder aus den nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Beschwerdevorbringen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2021 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.
Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.
Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.
3.5. Zum Einreiseverbot:
3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehöri