TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 G301 2234284-1

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G301 2234284-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch die LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.07.2020, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der minderjährigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Wege ihres von der Mutter als gesetzliche Vertreterin bevollmächtigten Rechtsvertreters zugestellt am 21.07.2020, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.09.2019 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 9 Abs. 3 BFA- VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 13.08.2020 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 12.08.2020 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.08.2020 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela.

Die minderjährige BF verließ Venezuela mit einem gültigen venezolanischen Reisepass gemeinsam mit ihrer Mutter und reiste am 17.11.2018 am Flughafen XXXX (Spanien) in den Schengen-Raum ein. Eigenen Angaben zufolge sind die minderjährige BF und ihre Mutter am 31.12.2018 in Österreich eingereist und halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die BF stellte am 11.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

Die Mutter der minderjährigen BF verfügte bis 13.08.2020 über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 und stellte am 21.07.2020 einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005, über welchen vom BFA als zuständiger Behörde bisher noch nicht entschieden wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela sowie zum Zeitpunkt der Einreise in Spanien und Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf den dazu erstatteten Angaben der Mutter der minderjährigen BF in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2019 und den dazu gleichlautenden Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2020.

Die Feststellung, dass die Mutter der minderjährigen BF am 21.07.2020 einen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 beim BFA gestellt hat, beruht auf den vom BFA am 15.12.2020 dem BVwG übermittelten Unterlagen zum Verfahren der Mutter der BF (OZ 2). Dass über diesen Verlängerungsantrag bisher vom BFA noch nicht entschieden wurde, stützt sich auf die entsprechende Anfragebeantwortung des BFA vom 16.03.2021 (OZ 4) und auf die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.09.2019 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

Diese abweisende Entscheidung wurde von der belangten Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit begründet, dass sich der beantragte Aufenthaltstitel der minderjährigen BF direkt auf das vorübergehende Aufenthaltsrecht ihrer Mutter beziehe. Da jedoch der Aufenthaltstitel ihrer Mutter mit 13.08.2020 ablaufen würde und auch nicht von einer Verlängerung desselben auszugehen sei, würden keine Gründe vorliegen, welche auf eine dauerhafte Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung hindeuten würden. Die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei zur Wahrung der Familieneinheit zumindest bis zum Ablauf des Aufenthaltsrechts ihrer Mutter am 13.08.2020 bzw. bis zum Abschluss des von ihrer Mutter betriebenen Exekutionsverfahrens ausgesprochen worden.

Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung – im Ergebnis – zutreffend festgestellt hat, ist für die Entscheidung des gegenständlichen Antrages gemäß § 55 AsylG der minderjährigen BF vor allem der Ausgang des Verfahrens ihrer Mutter auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG entscheidend und damit von diesem auch inhaltlich abhängig.

Das Verfahren der Mutter der minderjährigen BF betreffend Verlängerungsantrag nach § 59 AsylG 2005 ist nach wie vor beim BFA anhängig und liegt bisher eine bescheidmäßige Entscheidung darüber nicht vor. Eine Anfrage des BVwG zum Stand des Verfahrens wurde vom BFA mit E-Mail vom 29.01.2021 dahingehend beantwortet, dass der „negative Bescheid“ für die Mutter der BF spätestens bis Ende Februar 2021 erlassen werde. Eine weitere diesbezügliche Anfrage wurde mit E-Mail vom 16.03.2021 in der Weise beantwortet, dass das von der Mutter der BF betriebene Exekutionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und ein Bescheid erst nach dessen Abschluss erlassen werden könne.

Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang jedoch vorzuhalten, dass sie im Jänner 2021 zwar von einer „negativen Entscheidung“ des Verlängerungsverfahrens ausging, seitdem jedoch schon mehrere Monate verstrichen sind, ohne über den Verlängerungsantrag entschieden zu haben. Die belangte Behörde begründete die „Verzögerung“ des Verfahrens damit, dass das von der Mutter der BF betriebene Exekutionsverfahren vom zuständigen Bezirksgericht noch nicht abgeschlossen sei, der Ausgang dieses Exekutionsverfahrens jedoch auch im Verlängerungsantragsverfahren maßgeblich sei.

Gerade vor diesem Hintergrund räumt die belangte Behörde somit ihrerseits ein, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Verfahren der Mutter der BF noch nicht geklärt sei und demnach auch nicht entscheidungsreif sein könne, weshalb – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – die im Jänner 2021 an das BVwG erteilte Auskunft, wonach ein „negativer“, d.h. den Verlängerungsantrag abweisender Bescheid ergehen werde, im Hinblick auf den noch nicht endgültig geklärten Sachverhalt als – ohne nachvollziehbare Grundlage in unzulässiger Weise – präjudizierend qualifiziert werden muss.

Da jedoch eine endgültige inhaltliche und somit letztlich auch rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Antrages der minderjährigen BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht ohne Einbeziehung des im Verlängerungsverfahren der Mutter noch festzustellenden Sachverhalts möglich ist und somit das „rechtliche Schicksal“ dieses Antrages der BF auch unmittelbar von der Entscheidung des BFA zum anhängigen Verfahren (Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG) ihrer Mutter abhängt, erweist sich der gegenständlich angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze aufzuheben war.

Die belangte Behörde wird daher erneut über den wiederum bei ihr anhängigen Antrag der BF jedenfalls unter Berücksichtigung und Einbeziehung des noch anhängigen Verfahrens betreffend den Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 ihrer Mutter zu entscheiden haben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung gesetzlicher Vertreter Minderjährige Rechtswidrigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G301.2234284.1.00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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