Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W253 2186886-1/19E
W253 2186886-2/10E
W253 2186890-1/19E
W253 2186890-2/10E
W253 2186892-1/19E
W253 2186892-2/10E
W253 2186881-1/19E
W253 2186881-2/11E
W253 2234591-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg BINDER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. 5. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den Verein MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. – 4. 16.01.2018 sowie 5. 16.07.2020, Zahlen 1. 1131466410-161374146, 2. 1123790010-161023807, 3. 1123790707-161023823, 4. 1123667605-161023815 und 5. 1265697603-200531475, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und dem XXXX , dem XXXX und dem XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem XXXX , dem XXXX und dem XXXX sowie dem XXXX und der XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W253.2234591.1.00Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021