Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W105 2242552-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und 9, 53 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mittels Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 31.10.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten wegen des Verdachts der versuchten Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls und einer Sachbeschädigung gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 105 Abs. 1 StGB benachrichtigt.
2. Der BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.11.2018 darüber verständigt, dass im Falle seiner Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbots und eines Schubhaftbescheids beabsichtigt sei. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu Fragen der Behörde binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen.
3. Am 29.11.2018 langte beim BFA eine handgeschriebene Stellungnahme des BF ein, in der er wie folgt auf die Fragen der belangten Behörde antwortete: Der BF sei in Wien geboren und lebe seit 35 Jahren an derselben Adresse in Wien, sei hier zu Schule gegangen und habe eine Lehre als EDV-Techniker begonnen, die er jedoch aufgrund seiner Drogensucht nicht abgeschlossen habe. Seine Eltern und sein Bruder würden ebenso in Österreich leben. Der BF habe eine Lebensgefährtin, mit der er bereits zwei Jahre zusammen sei und die er bald heiraten wolle. Zu Serbien habe er bis auf seine Staatsbürgerschaft keinen Bezug, er spreche nicht einmal die dortige Landessprache.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.12.2018 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des - teils bloß versuchten - gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1.Fall, 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall, 127 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
5. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.11.2019 zu XXXX wurde der BF wegen der versuchten Begehung eines Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
6. Am 28.02.2020 erfolge eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, in der er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Der BF sei in Wien geboren und habe immer in Österreich gelebt. Er sei hier zur Schule gegangen und eine Lehre als EDV-Techniker begonnen, letztere habe er nicht abgeschlossen. Bis vor drei Monaten habe er bei Coca-Cola in der Logistik gearbeitet, nunmehr sei er arbeitslos und wolle sich zum Krankenpfleger umschulen lassen. Der BF verfüge über einen Niederlassungsnachweis und er habe ihm Juli 2018 einen Verlängerungsantrag gestellt. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und in Serbien habe er keine Angehörigen. Er reise nur sehr selten nach Serbien.
Befragt zu seinen Verurteilungen gab der BF an, dass er über zehn Jahre Drogen konsumiert habe. Er sei seit acht oder neun Jahren im Substitutionsprogramm. Er beginne in zwei Wochen mit einer stationären Behandlung, die ungefähr sechs Wochen dauern werde. Danach werde er ambulant behandelt. Er habe die Delikte begangen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Er versuche nunmehr, sein Leben zu verändern.
7. Der BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.04.2020 darüber verständigt, dass aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots geplant sei. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu Fragen der Behörde Stellung zu nehmen.
8. Am 18.05.2020 langte beim BFA eine handgeschriebene Stellungnahme des BF ein, in der im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der BF habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht und fühle sich als Österreicher, seine ganze Familie lebe hier. In Serbien habe er keine Angehörigen und es sei für ihn ein fremdes Land. Er würde sich dort niemals zurechtfinden. Er würde in Serbien in Gefahr sein, da er die Sprache nicht spreche und niemanden dort kenne. Er verstehe, dass er gegen Strafgesetze verstoßen habe und sehe das Unrecht seiner Taten ein, er sei jedoch drogensüchtig gewesen. Er sei keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und kein gewalttätiger Mensch. Da er aufgrund seiner Drogensucht krank sei, mache er nunmehr eine Therapie.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.04.2021 hat das BFA gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien, stellte die Staatsangehörigkeit des BF fest und beleuchtete seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet.
Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass der BF in Wien geboren und aufgewachsen sei sowie die Volks- und Hauptschule abgeschlossen habe. Er habe aber keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei lediglich wenige Monate in Beschäftigung gewesen, ansonsten habe er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Zu den in Österreich lebenden Eltern und zum Bruder würden keine Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Er sei weder sozialversichert noch verfüge er über ausreichende Existenzmittel und sei insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Obwohl der BF der deutschen Sprache mächtig sei, bestehe aufgrund der dargelegten Erwägungen keine tatsächliche Integration des BF in Österreich. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liege nicht vor.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots wurde seitens des BFA ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen einen in Österreich dauerhaft rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen sei, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit darstellen würde. Für die Erlassung einer Rückkehrentscheiden würden die Voraussetzungen für die eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen müssen. Der BF sei mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt im November 2019. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stelle schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf Suchtmitteldeliquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Der BF habe sowohl Suchtmitteldelikte als auch Diebstähle in verschiedenen Arten begangen. Da sich der BF noch in Haft befinde, kann der seit der letzten Verurteilung vergangene Zeitraum nicht als ein solcher des Wohlverhaltens gewertet werden. Ein Gesinnungswandel könne folglich beim BF noch nicht eingetreten sein und dem BF sei auch keine positive Zukunftsprognose auszustellen. Aufgrund der zahlreichen Verurteilung und seines Fehlverhaltens sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich sei insbesondere seine Straffälligkeit entgegenzuhalten. Dadurch werden die Interessen des BF maßgeblich relativiert, ein schützenswertes Privatleben in Österreich liege aufgrund seiner schwachen sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht vor. Zudem würden auch weiterhin Bindungen zum Herkunftsstaat Serbien bestehen, da der BF regelmäßig nach Serbien reise, die Sprache zumindest etwas beherrsche und über einen in Serbien ausgestellten Reisepass verfüge. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stelle folglich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, welches auch in Serbien aufrechterhalten werden könne.
Eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe. Der BF spreche Serbisch, sei des Öfteren in Serbien gewesen und er könne dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Serbien gebe es auch ein bestehendes Sozialsystem, jeder serbische Staatsangehörige ohne ausreichende finanzielle Mittel könne Sozialbeihilfen erhalten.
Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da der BF ein besonders verwerfliches Verbrechen begangen habe, das beim Opfer erhebliche psychische Belastungen und Spätfolgen hervorrufe, und beim BF eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe und somit der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutete, was seine sofortige Ausreise erforderlich mache. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 11.05.2011 fristgerecht eingebrachte, vollumfängliche Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2021 wurde der Beschwerde des BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung des BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben unter I. dargelegte Verfahrensgang.
1.1. Der BF trägt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Beim BF besteht eine langjährige Suchtgiftabhängigkeit, wobei seine in Österreich begangenen Straftaten in Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel standen. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist in Wien geboren und hatte in Österreich durchgehend seinen Lebensmittelpunkt. Er besuchte die Volks- und Hauptschule in Österreich und ging während seines fast vierzigjährigen Aufenthalts lediglich wenigen Monaten einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die meiste Zeit bezog der BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Wien leben die Eltern des BF, sein Bruder mit dessen Familie sowie weitere Verwandte. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Der BF wurde in Österreich bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt.
1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.08.2004 zu XXXX wurde der BF wegen der teils erfolgten, teils versuchten Begehung von schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 15 StGB und der Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei davon elf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.2.2.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.10.2006 zu XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß §§ 28 Abs. 2 4. Fall, 28 Abs. 3 1. Fall, 28 Abs. 4 Z 3, 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
1.2.3. Am 01.02.2008 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu XXXX wegen der versuchten Begehung eines gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
1.2.4. Am 23.11.2011 folgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu XXXX gemäß § 15 iVm § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall und Abs. 3 SMG. Die zehnmonatige Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.2.5. Wiederum wurde er mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.08.2013 zu XXXX wegen der Begehung des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5.Fall und Abs. 2 Z 1 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der BF verkaufte bei mehreren Gelegenheiten an verschiedene Personen vorschriftswidrig Suchtgift - nämlich Substitol - in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge. Wegen seiner schlechten finanziellen Situation fasste der BF Ende 2011 den Entschluss, sich durch den Handel von Substitol eine zusätzliche und fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Er verkaufte allein an eine Person zwischen Ende 2011 und 11.01.2013 insgesamt 800 Kapseln zu je 15 Euro.
Als strafmildernd wertete das Strafgericht den Umstand, dass es teilweise bloß beim Versuch blieb, und die Sicherstellung sowie die Vorstrafen, die Tatwiederholung, den raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB als erschwerend.
1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.12.2018 zu XXXX wurde der BF wegen teils vollendeter, teils versuchter Begehung der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1.Fall, 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2.Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei insgesamt fünf verschiedenen Gelegenheiten hat der BF Gewahrsamsträgern der Supermarktkette Billa AG Geld aus der Kassa genommen, indem er darauf wartete, dass die Kassa aufgrund eines Zahlungsvorganges geöffnet wurde und dann in die Kassa griff und Geld herausnahm. Bei einer dieser Gelegenheiten ist es lediglich beim Versuch geblieben, da er noch auf der Straße vor dem Geschäft von zu Hilfe kommenden Passanten gestoppt werden konnte. Durch die wiederkehrende Begehung dieser Diebstähle wollte sich der BF über eine längere Zeit hindurch ein fortlaufendes Einkommen verschaffen und damit die Beschaffung von Suchtmitteln finanzieren. Als sich der BF noch in Strafhaft befand, aber einen Tag Ausgang hatte, konsumierte eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain, Opiate und Morphin.
Als strafmildernd wurde seitens des Strafgerichts das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise bloß beim Versuch blieb, gewertet. Erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die teilweise Begehung während eines Strafvollzugs in die Strafbemessung miteinbezogen.
1.2.7. Zuletzt erfolgte am 12.11.2019 eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß § 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Am 07.10.2019 schlug der BF in Wien die Scheibe eines als Ersatzquartier dienenden Containers der BAWAG/PSK ein, stieg ein und suchte nach Wertgegenständen. Aufgrund der lauten Alarmanlage ergriff der BF ohne Beute die Flucht. Vom Strafgericht wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als strafmildernd und die sechs einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während eines Strafaufschubs nach § 39 SMG als erschwerend gewertet.
1.3. Der BF spricht Serbisch und ist seinem Heimatland nicht entfremdet.
Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.
1.4. Zum Herkunftsstaat Serbien wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019)
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).
Sozialbeihilfen
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).
Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Identität sowie Person des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem unter anderem auch Kopien des Reisepasses des BF einliegen.
Die Feststellung, dass der BF suchtgiftabhängig, aber sonst gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf den eigenen Angaben des BF. Im Verfahren kam nicht hervor, dass es bei ihm gesundheitliche Probleme gibt oder er an einer Erkrankung leidet; der BF behauptete dies auch nie. Betreffend die Drogensucht gab er mehrmals an, seit einigen Jahren an einer solchen zu leiden, und auch aus den Strafurteilsausfertigungen und dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass diese Taten in Zusammenhang mit seiner Konsumation von Drogen standen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Besuch von Schulen, zu seiner Arbeitstätigkeit und zum Bezug von staatlichen Leistungen beruhen auf den Angaben des BF sowie den im Akt einliegenden Versicherungsauszügen sowie Auszügen aus dem AJ-Web.
Ebenso basieren die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen auf den Angaben des BF. Dass ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht, ist gegenständlich nicht hervorgekommen. Es besteht - und bestand auch vor der Inhaftierung des BF - kein gemeinsamer Haushalt und es ist auch nicht dargelegt worden, dass der BF von seinen Eltern oder seinem Bruder finanziell unterstützt wird.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, da er dies zwar in seiner Stellungnahme im November 2018 vorbrachte. Bei den folgenden Stellungnahmen und Einvernahmen erwähnte er jedoch keine Partnerin, sondern verwies - wie vom BFA im Bescheid ausgeführt - lediglich auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen. Eine baldige Heirat, die er in der Stellungnahme vom November 2018 ankündigte, wurde nicht angesprochen. Da nicht ersichtlich ist, wieso der BF in der Bezugnahme auf sein Privat- und Familienleben weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in einer weiteren Stellungnahme nicht auf seine Partnerin Bezug nehmen sollte, kann das Bundesverwaltungsgericht keine Lebenspartnerschaft zu einer in Österreich lebenden Frau feststellen. Dass im Beschwerdeschriftsatz mit einem Satz eine Beziehung vorgebracht wird, steht dem nicht entgegen, da es sich dabei um ein gänzlich unsubstantiiertes Vorbringen handelt und die zuvor ausgeführten Erwägungen damit nicht entkräftet werden.
2.2. Die Feststellungen zu den vom BF begangen Straftaten und seinen Verurteilungen beruhen auf den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Dass der BF Serbisch spricht und gewisse Verbindungen zu Serbien hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der BF gab zwar im Verfahren mehrmals an, dass er die Landessprache gar nicht spreche und Serbien für ihn ein gänzlich fremdes Land sei. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft, da sich schon in Anbetracht der Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass des BF ersichtlich wird, dass der BF sehr wohl immer wieder nach Serbien reiste. Wenn es sich um eine komplette Entwurzelung von der Heimat handeln würde, ist nicht ersichtlich, wieso er mehrfach nach Serbien reisen würde, zumal er laut eigenen Angaben auch über keine Angehörigen mehr verfügt. Ebenso ist aus dem Reisepass ersichtlich, dass der Reisepass im Jahr 2010 in Serbien ausgestellt wurde. Da der BF zu diesem Zeitpunkt schon lange volljährig war, ist mit Gewissheit zusagen, dass der BF sich auch zu diesem Zweck in Serbien aufhielt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daraus abzuleiten, dass der BF jedenfalls der serbischen Sprache mächtig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der BF nach Serbien reisen würde - nach seinen Angaben ein für ihn fremdes Land - wenn er nicht einmal die dortige Sprache beherrschen würde. Jedenfalls entsprechen die dortigen Aufenthalte nicht den Angaben des BF, weshalb seine Angaben nicht glaubhaft sind. Generell entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Muttersprache der Eltern auch an die folgende Generation weitergegeben wird, auch aus dem Grund, dass die Eltern oftmals der Sprache im neuen Aufenthaltsland noch nicht perfekt mächtig sind und deshalb mit den Kindern auf ihrer Muttersprache kommunizieren. Dass der BF folglich keine Kenntnisse der serbischen Sprache hat, ist in Zusammenschau mit den Aufenthalten in Serbien nicht glaubhaft. Es war festzustellen, dass der BF der serbischen Sprache mächtig ist.
Der BF hat im Verfahren keine stichhaltigen Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Er spricht Serbisch, ist einem serbischen Familienverband in Österreich aufgewachsen und - wie zuvor ausgeführt - kann nicht angenommen werden, dass der BF gar keine Verbindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat hat. Er hat zwar keine Angehörigen vor Ort, dieser Umstand kann jedoch vor allem durch finanzielle Unterstützungen seitens seiner Angehörigen in Österreich kompensiert werden, sie können den BF folglich mittels Geldüberweisungen in Serbien finanziell versorgen. Zudem geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es in Serbien ein funktionierendes Sozialsystem gibt, welches auch für Personen wie den BF, der als serbischer Staatsangehöriger nach langer Zeit in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, zugänglich ist. Dafür sind auch keine früheren Beitragszahlungen notwendig.
In Anbetracht, dass es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher ausreichend Serbisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist - so hat der BF in Österreich verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt -, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Allfällige Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, können durch finanzielle Zuwendungen seiner Familie in Österreich und Sozialbeihilfen ausgeglichen werden.
2.4. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Im gegenständlichen Fall ist es daher irrelevant, dass die zuletzt auf dem Aufenthaltstitel des BF angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, da dem BF ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.
3.1.2. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]“
Der BF wurde in Österreich insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei alleine fünf Mal eine unbedingte Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten ausgesprochen wurde. Allerdings wurde der BF nie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftigt verurteilt. Gegenständlich ist folglich - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - lediglich die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Wie sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.2. ergibt, wurde der BF in Österreich bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich dabei jeweils um einschlägige Taten in Zusammenhang mit Suchtgift bzw. mit der Suchtabhängigkeit des BF handelt. Allein fünf Mal wurde der BF unmittelbar wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten nach dem SMG verurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Das über Jahre andauernde, sich stets wiederholende Fehlverhalten des BF widerstreitet folglich im Sinne dieser Rechtsprechung erheblich den öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften. Auch zeigt sich bei Betrachtung der oben getroffenen Feststellungen unzweifelhaft, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerte Ansicht, bei Suchtmitteldelinquenz liege eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor, in Fall des BF besonders zutreffe. So wurde der BF erstmals im Jahr 2004 strafgerichtlich verurteilt, in der Folge kam es zumeist alle zwei bis drei Jahre zu einer weiteren. Die Zeitspanne zwischen 2013 und 2018 war die einzige längere, in der es zu keiner Verurteilung des BF kam, wobei auch maßgeblich relativierend ist, dass der BF 2013 zu einer dreißigmonatigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Hinzu kommt, dass der BF sowohl während offener Probezeiten als auch trotz offener Strafaufschübe erneut straffällig wurde. Selbst während eines Ausgangs aus dem Strafvollzug konsumierte der BF Suchtgift und wurde in der Folge wegen des unerlaubten Umgangs mit solchen verurteilt. Ebenso ist aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des BF jeweils ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des BF hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen und bedingter wie unbedingter Freiheitsstrafen immer wieder - in beachtlichem Tempo - nach seiner Entlassung aus Haftanstalten wieder straffällig.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Fall des BF besonders erschwerend hinzu, dass der BF nicht nur wegen der Konsumation von Suchtmitteln, die auf seine eigene Sucht zurückzuführen sein würde, sondern auch wegen des unerlaubten Handels mit Suchtgiften verurteilt wurde. So wurde er mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29.08.2013 zu XXXX wegen teils vollendetem, teils versuchtem Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, da er über einen längeren Zeitraum - nämlich von Ende 2011 bis 11.01.2013 - an verschiedene Personen vorschriftswidrig Substitol in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verkaufte. An eine einzige Person vertrieb 800 Kapseln Substitol zu je 15 Euro. Der BF tat dies zudem in der Absicht, sich eine zusätzliche und fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Beim Suchtgifthandel handelt es sich nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine noch verwerflichere Tat als das Erwerben, die Inbesitznahme oder die Konsumation von solchen Suchtmitteln, da beim Eigenkonsum der hauptsächliche Schaden beim Konsumenten der Drogen bleibt. Beim Ausüben des Drogenhandels hingegen werden viel mehr Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist.
Die beim BF in großer Menge vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in Anbetracht seiner vielen strafgerichtlichen Verurteilungen oder seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit, sondern auch dadurch, dass er auch vor Straftaten gegen fremdes Vermögen nicht zurückschreckt. So wurde der BF insgesamt vier Mal von Strafgerichten wegen der Begehung von Diebstählen in verschiedenen Formen verurteilt. Er beging diese teilweise gewerbsmäßig und großteils durch Einbruch. Aus der Anzahl dieser Delikte gegen fremdes Vermögen wird ersichtlich, dass auch bei diesen Verstößen gegen das Strafrecht etwaige Maßnahmen beim BF überhaupt keine Wirkung erzielten. Der BF wurde erstmals im Jahr 2004 wegen eines Vermögensdelikts verurteilt, rund 15 Jahre - im Jahr 2019 - erfolgte die bis dato letzte Verurteilung aufgrund dessen. Eine Besserung seines Verhaltens wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht zu erwarten.
In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF ist bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten im Bereich des Suchtgiftmissbrauches und gegen fremdes Vermögen begehen wird. Aufgrund dieser hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Dass sich der BF bei den Verurteilungen einsichtig und reumütig zeigte, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er immer wieder innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen, bei denen er sich vor Gericht reumütig zeigte, wieder einschlägig straffällig wurde. Dies wird vor allem in Anbetracht der letzten drei Verurteilung ersichtlich, als seine umfassenden Geständnisse jeweils strafmildernd gewertet wurden, er aber sehr rasch wieder rückfällig wurde. Der BF begründete seine Taten jeweils mit seiner Drogensucht, die er nicht überwinden könne. Er gab auch an, dass er sich seit fast zehn Jahren in einem Substitutionsprogramm befinde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch dies in Anbetracht seines Strafregisters keine Auswirkung zeigte und somit eine Besserung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist.
Auch kann beim BF keine ausreichende Dauer des Wohlverhaltens nach der letzten Verurteilung erkannt werden. Der BF wurde letztmals am 10.11.2019 verurteilt, es sind folglich erst anderthalb Jahre vergangen. Zudem befindet er sich seither in Haft, sodass er eine etwaige Besserung seines Verhaltens auch noch gar nicht beweisen konnte, da nur ein wohltuendes Verhalten außerhalb des Strafvollzugs entsprechend gewürdigt werden kann. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der zuvor dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr wird folglich durch den bloßen Umstand, dass er in den letzten anderthalb Jahren nicht verurteilt wurde, nicht relativiert und begründet eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
In Gesamtbetrachtung jeglicher Umstände des Einzelfalles und der dargelegten Erwägungen ist im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF auszuführen, dass von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte sich über die letzten Jahre hinweg als unbelehrbarer Wiederholungstäter im Bereich der Suchtgift- und Vermögensdelikte. Trotz mehrfacher Verurteilungen sowie der Verhängung und Verbüßung von Haftstrafen wurde der BF immer wieder rasch rückfällig, obwohl er sich vor den Strafgerichten reumütig und geständig zeigte. Besonders verwerflich ist insbesondere zu erachten, dass der BF über einen längeren Zeitraum mit Suchtgift handelte, da dies ein besonders verpöntes und für die Gesellschaft besonders schädliches Fehlverhalten darstellt, deren Hintanhaltung ein großes öffentliches Interesse zukommt.
Der BF konnte nicht nachvollziehbar darstellen, wie er von seiner fast schon chronischen Straffälligkeit wegkommen sollte. Er verstieß über einen Zeitraum von 15 Jahren regelmäßig gegen strafrechtliche Bestimmungen in verschiedenen Bereichen. Seine Delikte stehen in Zusammenhang mit seinen Drogenproblemen, die er trotz Substitutionsprogramm nicht zu bewältigen weiß. Dass er nunmehr plant, eine Therapie zu beginnen - wobei er dies schon vor einem Jahr ankündigte, in der Beschwerde aber deren Absolvierung nicht erwähnt, sondern nur die Therapiebedürftigkeit angesprochen wurde - führt beim erkennenden Richter nicht zur Annahme, dass die vom BF ausgehende Gefahr der weiteren Begehungen von Straftaten wegfallen wird. Angesichts seiner schon jahrzehntelang bestehenden Drogenprobleme und seiner Absolvierung eines Substitutionsprogramms erscheint eine baldige Besserung, bevor er weitere Straftaten begeht, nicht wahrscheinlich. Der BF stellt augenscheinlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des BF folglich die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufge