TE Vwgh Beschluss 1997/2/19 96/21/1024

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. Oktober 1996, Zl. Fr 2922/96, betreffend Aufenthaltsverbot, und über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung dieser Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 FrG ein bis 30. Juni 2001 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. November 1996 zur Post gegebene, am 28. November 1996 eingelangte, Beschwerde.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) zurückgestellt. Innerhalb der gesetzten Frist gab der Beschwerdeführer mit dem am 21. Jänner 1997 eingelangten Antrag bekannt, daß der angefochtene Bescheid am 15. Oktober 1996 zugestellt worden sei. In diesem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer weiters aus, daß aufgrund des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt worden sei, daß die Frist offenbar irrtümlich falsch eingetragen worden sei und daher der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde. Zur Begründung dafür werde ausgeführt, daß die Frist durch eine verläßliche Kanzleikraft entsprechend den Regeln über die Eintragung der gerichtlichen Fristen für den 27. November 1996 irrtümlich eingetragen worden sei und nicht als letzter Tag der 26. November 1996 angeführt worden sei. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und die vorliegende Beschwerde gesetzmäßig zu behandeln.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des Abs. 1 beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 leg. cit. ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zugestellt worden ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs. 1 VwGG hat, ist vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG aufgehört (siehe Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 671 und die dort erwähnte Rechtsprechung sowie etwa den hg. Beschluß vom 2. Juni 1992, Zlen. 92/14/0045, 0046).

Im vorliegenden Fall trägt die Beschwerde das Datum 27. November 1996 und der beigelegte angefochtene Bescheid die Datumsstampiglie 15. Oktober 1996. Anläßlich der Verfassung und Unterfertigung der Beschwerde hätte der Beschwerdevertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Damit hat das Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens am 27. November 1996 zu bestehen aufgehört. Der erst am 20. Jänner 1997 zur Post gegebene (am 21. Jänner 1997 eingelangte) Wiedereinsetzungsantrag war aufgrund dessen verspätet und daher zurückzuweisen.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich vorgelegte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211024.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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