TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W144 2242554-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W144 2242554-1/2E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Zuge einer Fahrzeugkontrolle (serbischer Privat-PKW) am 10.02.2020 im Bundesgebiet durch Beamte der LPD Wien angehalten. Der BF war Mitfahrer im angehaltenen Fahrzeug. Im Zuge der Befragung gab der BF an, über keine Lenkberechtigung zu verfügen und serbischer Staatsangehöriger zu sein. Er befinde sich seit mehreren Monaten aufgrund einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Er sei für die Firma XXXX seit mehreren Jahren als LKW-Fahrer tätig. Die Fahrzeuge (LKWs) würden aus einer Garage in XXXX geholt werden und werde anschließend die jeweilige Aufgabe für den Tag ausgeführt. Die Polizeibeamten stellten daher fest, dass der BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da dessen Aufenthalt nicht auf einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf einer Verordnung für Vertriebene basiere. Eine ZMR Anfrage hat einen vorläufigen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet ergeben.

In der Folge setzten die einschreitenden Polizeiorgane das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Sachverhalt in Kenntnis. Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

1.2 Am 11.03.2020 verständigte das BFA zur Wahrung des Parteiengehörs den BF über die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG zu erlassen.

1.3 Am 12.03.2020 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus.

1.4 Am 31.03.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde und führte aus wie folgt:

Er sei am 21.01.2020 zuletzt legal in das Bundesgebiet mit den erforderlichen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und eines Wohnsitzes zum Zwecke einer erfolgten Arbeitsaufnahme als (von der Firma XXXX verliehener) LKW-Fahrer bei der Firma XXXX eingereist. Eigentlich sei der BF LKW-Fahrer in Serbien, er möchte aber aufgrund des höheren Arbeitsverdienstes in Österreich arbeiten. Der Arbeitgeber des BF habe diesem zugesagt, ihm eine Beschäftigungsbewilligung und einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu besorgen. Jedenfalls bis 09.02.2020 sei dem BF aber kein solcher Nachweis vorgelegt worden. Aufgrund der polizeilichen Kontrolle, wo der BF auch erfahren habe, dass keine Verfahren zwecks Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung und eines Aufenthaltstitels anhängig seien, habe der BF die weitere Arbeitsaufnahme ab 10.02.2020 unterlassen. Sofort nach Aushändigung des sichergestellten Reisepasses am 11.03.2020, habe der BF am 12.03.2020 das Bundesgebiet in Richtung Serbien verlassen. Der BF habe vom Arbeitgeber während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen kollektivvertraglichen Lohn erhalten, womit er sich den Aufenthalt finanziert habe. Während der Wartezeit bis zur Ausreise seien dem BF EUR 500,- als Sondervergütung bezahlt worden. Der Lebensmittelpunkt des BF sei in Serbien, Familienangehörige würden nicht in Österreich leben.

1.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.04.2021 wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des BF fest und erwog weiters, der BF sei nur zwecks Ausübung einer Beschäftigung ins Bundesgebiet eingereist und habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF sei gesund, arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und spreche kein Deutsch. Seit 12.03.2020 sei der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Er verfüge über keine Angehörigen in Österreich und es liege kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich vor. Der BF stelle aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für ein geordnetes Fremdenwesen, dar.

Zum Einreiseverbot führte das BFA aus, dass der BF in Österreich schwarzgearbeitet und seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert habe. Dadurch sei er nicht in der Lage für seinen Unterhalt aufzukommen. Der BF habe damit seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung und der einem Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten lasse keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme fremdenrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr lege sein gesetztes Verhalten die Annahme nahe, dass der BF sich bei bietender Gelegenheit erneut zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgehen werde. Zudem bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen des BF. Der BF sei sozial nicht integriert und dessen persönliches Verhalten zeige, dass er die Einwanderungsvorschriften nicht einhalten wolle. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, dessen Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

1.6 Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheids und die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Rückkehrentscheidungsverfahren gemäß § 52 Abs.1 Z 2 FPG nicht rechtzeitig eingeleitet habe, da der BF bereits am 12.03.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und die sechswöchige Frist sohin mit Ablauf des 13.04.2020 geendet habe. Der Bescheid der Behörde sei allerdings erst lange nach dieser Frist erlassen worden, weswegen der entsprechende Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben sei. Da § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung korrespondiere, sei auch die Feststellung, dass gemäß § 46 FPG die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei, rechtswidrig. Aus diesem Grund sei ebenfalls das erlassene Einreiseverbot als rechtswidrig anzusehen. Der BF habe dem BFA zudem umfassend dargelegt, bei seiner Einreise ausreichende Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhaltes bei sich hatte. Er habe eine ausreichend deckende Bankomatkarte sowie eine ausnutzbare Kreditkarte besessen. Dies sei von der Behörde im gesamten Ermittlungsverfahren auch nicht in Frage gestellt worden. Die Stützung des Einreiseverbots auf Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG sei daher rechtswidrig. Der BF sei außerdem bei der Fahrzeugkontrolle nicht bei einer Beschäftigung betreten worden. Dieser habe sich als Mitfahrer in einem Privat-PKW befunden. Das Eingeständnis des BF, einer Beschäftigung als LKW-Fahrer im Bundesgebiet nachgegangen zu sein, erfülle nicht den Tatbestand der Ziffer 7 des § 53 Abs.2 FPG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum BF:

1.1. Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger Serbiens. Er ist seit mehreren Jahren in Serbien als LKW-Fahrer für die Firma XXXX tätig.

Aufgrund der besseren Verdienstmöglichkeiten war der BF auch mehrere Monate als LKW-Fahrer für die Firma XXXX in Österreich tätig. Eine Beschäftigungsbewilligung und/ oder Aufenthaltstitel hatte der BF nicht. Der BF hielt sich daher illegal im Bundesgebiet auf.

1.2 Nach einer Fahrzeugkontrolle (serbischer Privat-PKW) am 10.02.2020 durch die LPD Wien, im Zuge derer der BF als Mitfahrer ins Blickfeld der Polizei geraten ist, und bei der festgestellt wurde, dass der BF für die von ihm freiwillig angegebene Erwerbstätigkeit über keine Beschäftigungsbewilligung und/ oder Aufenthaltstitel verfügte, stellte der BF seine Tätigkeit für die XXXX ein.

Eine Betretung des BF bei einer illegalen Beschäftigung liegt nicht vor, vielmehr hat er eine solche lediglich aus eigenem zugegeben.

1.3 Nach Aufforderung des BFA am 11.03.2020 eine Stellungnahme zur Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG zu erlassen, abzugeben, reiste der BF am 12.03.2020 freiwillig aus Österreich aus.

1.4 Der BF behauptete, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen kollektivvertraglichen Lohn von seinem Arbeitgeber und während der Wartezeit seit 10.02.2020 bis zur Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet EUR 500 als Sondervergütung erhalten zu haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über legale Einnahmen oder einen Rechtsanspruch auf konkrete Geldleistungen verfügt.

1.5 Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien. In Österreich hat der BF keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er war von 21.02.2020 bis 23.03.2020 (Hauptwohnsitz) und von 10.04.2014 bis 04.06.2014 (Nebenwohnsitz) in Wien, Österreich gemeldet. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.6 Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.7 Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

1.8 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf nachstehende, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.:

Es wird auch ua Auszug aus der Länderinformation Serbien mit Stand 05.06.2020 übermittelt.

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 5.6.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019

- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:
• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben
• Keine Ausgangssperren
• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke
• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen
• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten
• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)
• Kinos und Theater bleiben geschlossen
• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing
• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Quellen:

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020

- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020

- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020

Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

(Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.)

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail

- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den in Vorlage gebrachten serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinem Beruf als LKW-Fahrer und seiner Beschäftigung in Österreich ergeben sich aus der Aussage des BF sowie aus bestätigenden Aussagen von zwei weiteren serbischen Staatsangehörigen vor den Beamten der LPD Wien (AS 1f) sowie aus der Stellungnahme des BF zum Beweisergebnis des BFA vom 31.03.2020 (AS 19) und der Beschwerdeschrift (AS 58f).

Der Zweck des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, nämlich die Aufnahme und Ausübung einer (illegalen) Erwerbstätigkeit zwecks besseren Verdienstes aus der Stellungnahme des BF zum Beweisergebnis des BFA vom 31.03.2020 (AS 19). Dass der BF über keine Beschäftigungsbewilligung und/ oder Aufenthaltstitel verfügte ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt sowie aus der Stellungnahme des BF zum Beweisergebnis des BFA vom 31.03.2020 (AS 19) und der Beschwerdeschrift (AS 58).

Die Feststellung, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zugab, einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ohne Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltstitel nachzugehen, und damit den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat (AS 58f, AS 19).

2.2 Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

2.3 Dass der BF am 10.02.2020 seine Tätigkeit für die XXXX einstellte, beruht auf dessen glaubwürdiger Angabe in der Stellungnahme vom 31.03.2020 (AS 19) in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF auch bei seinem Aufgriff sofort zugab, als LKW-Fahrer illegal beschäftig gewesen zu sein (AS 1f), sodass für das erkennende Gericht der Eindruck entstand, dass der BF sich – mag auch aus Furcht vor Konsequenzen – sich nicht weiterhin der österreichischen Rechtsordnung widersetzen möchte. Am 11.03.2020, unmittelbar nach Rückgabe des Reisepasses, reiste der BF auch aus Österreich aus, was diesen Eindruck ebenfalls bestätigt.

2.4 Die Feststellung zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Österreich beruht auf der Stellungnahme des BF vom 30.03.2020 und der vorgelegten Kopie eines Stempels in seinem Reisepass (AS 22).

2.5 Der BF brachte vor, mit den erforderlichen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes eingereist zu sein (AS 19,20,60). Weiters führt der BF aus, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem von seinem österreichischen Arbeitgeber kollektivvertraglichen Lohn finanziert zu haben (AS 19). Erst in der Beschwerde brachte der BF vor, eine mit ausreichenden Geldmitteln gedeckte Bankomat- und ausnutzbare Kreditkarte mitgeführt zu haben. In der Beschwerde wird auch moniert, dass der Umstand ausreichender Geldmittel im gesamten Ermittlungsverfahren nicht infrage gestellt worden war. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bereits in der Aufforderung vom 11.03.2020 eine Stellungnahme zur Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG zu erlassen, auf Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG abstellte und der BF in seiner Stellungnahme der Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, nämlich insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen, nicht nachkam. In derselben Verständigung vom 11.03.2020 forderte das BFA den BF auch explizit dazu auf, bestimmte Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen, nämlich insbesondere: „Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? […]“ und „Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?“. Da der BF dieser Aufforderung jedoch nicht ausreichend nachgekommen ist, sondern nur unsubstantiiert behauptete, mit den erforderlichen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes eingereist zu sein und eine Bankomat- und Kreditkarte besessen zu haben, konnte das BFA nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht davon ausgehen, dass der BF seinen Unterhalt aus illegalen Quellen beschafft. Diesem Vorwurf ist der BF auch nicht entgegengetreten, vielmehr führte der BF auch aus, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem von seinem österreichischen Arbeitgeber kollektivvertraglichen Lohn finanziert zu haben (AS 19).

2.6 Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Serbien beruhen auf der Stellungnahme des BF zum Beweisergebnis des BFA vom 31.03.2020 (AS 20). Solche Verhältnisse wurden in der Beschwerdeschrift auch nicht erwähnt. Dass der BF kein Deutsch spricht, ergibt sich aus der Anzeigeschrift der LPD Wien (AS1). Die Feststellung über die Zeiten seiner behördlichen Wohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

2.7 Der BF hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, der zuvor in Serbien als LKW-Fahrer tätig war und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Serbien gelegen hat und muttersprachlich Serbisch spricht können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF erkannt werden.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2 Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sowie auch nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist.

3.3 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.3.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[…]“
„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[...]“

3.3.2 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg cit). Gemäß lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls auch Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen.

3.3.2.1 Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

3.3.2.2 Der Beschwerdeführer wäre sohin grundsätzlich zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass der BF am 10.02.2020 bei einer Fahrzeugkontrolle jedoch zugab, einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") nachzugehen und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt waren, erwies sich der Aufenthalt jedoch seit Aufnahme seiner Tätigkeit durchgehend als unrechtmäßig. Sein Aufenthalt wurde demnach aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs. 1 iVm Abs. 1a FPG (arg. „insbesondere“) rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.

3.3.2.3 Zudem konnte der BF den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachweisen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309: wonach Fremde den Besitz von hinreichenden finanziellen Mitteln nachzuweisen haben und diese Geldmittel zudem aus legalen Quellen stammen müssen). Dies ist vom Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen (VwGH, 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Da der Besitz – aus legalen Quellen stammender – finanzieller Mittel in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werde konnte und nicht festgestellt werden konnte, dass der BF einen Rechtsanspruch auf das Gehalt seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer in Österreich, erfüllt dieser die sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen iSd oben zitierten Bestimmungen nicht und erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich ebenso als unrechtmäßig.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer die höchstzulässige Dauer seines visumsfreien Aufenthaltes bereits überschritten hatte, ist daher fallgegenständlich nicht mehr entscheidungsmaßgeblich.

3.3.3 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Zur Wahrung dieser sechswöchigen Frist bedarf es zumindest eines von der belangten Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungsaktes, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006). Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (vgl. VwGH Ro 2019/21/0006, 26.06.2019).

3.3.3.1 Die belangte Behörde hat den BF mit Schreiben vom 11.03.2020 (somit bereits vor dessen Ausreise am 12.03.2020) zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot aufgefordert. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde daher von der belangten Behörde jedenfalls bereits vor Ausreise des BF eingeleitet im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, weshalb die sechswöchige Frist jedenfalls gewahrt wurde.

Anders als die Beschwerde ausführt (AS 61) ist daher nicht das Datum der Rückkehrentscheidung maßgeblich, sondern bloß die Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens.

3.3.3.2 Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben.

3.3.4 Wie auch schon vom BFA festgestellt, haben im Falle des BF zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.

3.3.4.1 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.3.4.1.1 Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen und hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.3.4.2 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.3.4.2.1 Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich.

3.3.4.3 Allfälligen privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen im Übrigen den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Schwarzarbeit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251), ebenso besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).

3.3.4.3.1 Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.3.4.3.2 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

3.4.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

3.4.2 Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID-19-Infizierung geprüft. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude) ist verpflichtend. Lokale sind zwischen 23:00 und 06:00 Uhr geschlossen, jene, die über keine Sitzplätze im Freien verfügen, ab 21:00 Uhr. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/ ). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf Serbien wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.

3.4.3 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits am 11.03.2020 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

3.4.4 Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot:

3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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