TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W258 2148834-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W258 2146513-1/22E

W258 2148834-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.12.2016, Zl. 1084899007-151203611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in seinen Spruchpunkten III. und IV. zu lauten hat:

III. Es wird gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 1 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IV. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ bis zum 04.06.2022 erteilt.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.12.2016, Zl. 1084899508-151203620, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in seinen Spruchpunkten III. und IV. zu lauten hat:

III. Es wird gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 1 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IV. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ bis zum 04.06.2022 erteilt.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2148834.1.00

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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