Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W207 2200845-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, Zahl 1105690704-160254550/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 1. beschlossen sowie 2. und 3. zu Recht erkannt:
A)
1. ) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 81 Abs. 36 NAG iVm § 14a NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 iVm § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
3. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 15.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 24 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2200845.1.00Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021