Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W238 2193840-1/10E
W238 2193835-1/11E
W238 2193816-1/9E
W238 2193832-1/9E
W238 2224100-1/9E
W238 2241771-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 07.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , 6. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl XXXX , 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl XXXX , 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl XXXX , 4. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zahl XXXX , 5. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2019, Zahl XXXX , 6. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2021:
beschlossen:
A)
I. Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 07.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2241771.1.00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021