TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/19 97/21/0047

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. September 1996, Zl. III 307/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 28. Mai 1996 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil er weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch einen Sichtvermerk verfüge und ihm auch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zukomme; sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei aus Ungarn kommend über die "grüne Grenze" ohne das erforderliche Reisedokument und die erforderliche Aufenthaltsbewilligung eingereist.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ledig und volljährig und sei sein kurzer Aufenthalt von Anbeginn an rechtswidrig. Daß der Cousin des Beschwerdeführers "in W" für den Beschwerdeführer sorgen würde, ändere nichts daran.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer weder über einen Sichtvermerk noch eine Bewilligung nach dem AufG verfügt und ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem AsylG 1991 zukommt, unbekämpft. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukomme, ist daher unbedenklich. Die belangte Behörde hat damit - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer zutreffend bejaht.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. Es sei den im Rahmen seiner Niederschrift hervorgekommenen Umständen zweifelsfrei zu entnehmen gewesen, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und ihm die Bestimmungen des Fremdengesetzes und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gänzlich unbekannt seien. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, einen Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung zu erbringen oder sonst ein Vorbringen zu erstatten und Beweismittel anzugeben, unter deren Zugrundelegung die Ausweisung als nicht geboten anzusehen gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde gehört. Die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG ist lediglich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 13a, E Nr. 1 bis 4).

Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer Parteiengehör nicht gewährt, geht ins Leere, weil weder behauptet wird, zu welcher ohne Zutun des Beschwerdeführers getroffenen Feststellung Parteiengehör nicht eingeräumt wurde und was gegebenenfalls der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht hätte.

Die Beschwerde bekämpft die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG, vermag aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, daß er in Österreich "integrierte Verwandtschaft" habe, die ihn unterstütze.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Ansicht der belangten Behörde bei, daß angesichts des kurzen und überdies zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von einem Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG nicht die Rede sein könne. Gleiches gilt in bezug auf das Familienleben, hat doch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in W aufhältigen Cousin - mit dem zusammenzuleben er nicht behauptet - nicht vom Begriff des "Familienlebens" nach § 19 leg. cit. erfaßt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Konnte somit die belangte Behörde rechtens davon ausgehen, daß kein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG vorliegt, war nicht zu prüfen, ob die Ausweisung dringend geboten ist.

Mit dem Hinweis, daß ihm "als Kosovo-Albaner" akut Gefängnisstrafen drohen und daher die Abstandnahme von der Ausweisung geboten sei, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Mit der Ausweisung ist nämlich keine Aussage dahingehend verbunden, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er - allenfalls - abgeschoben wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0415).

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - so auch ohne Erteilung eines Auftrages zur Vorlage einer gleichlautenden Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres - als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210047.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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