Entscheidungsdatum
02.07.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W177 2182729-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag von XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2021, Zl. W177 2182729-1/19E, beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
1. Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W177 2182729-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 21.12.2017, Zl. 1100739606-160003387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2021 per ERV eingelangt, brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
3. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
4. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben, es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass eine solche erhoben werde. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 29.06.2021 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W177.2182729.1.01Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021