TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/7 I416 2243291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


I416 2243291-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.04.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.04.2021 bis 12.05.2021 verloren hat. Begründend führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei einer zugewiesenen Stelle nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2.       Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 17.05.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er den Bescheid am 14.04.2021 erhalten habe und die Beschwerdefrist am 14.05.2021 enden würde. Am 12.05.2021 hätte er die Beschwerde einreichen wollen, jedoch hätten bei der belangten Behörde technische Umstellungen stattgefunden und habe er folgende Nachricht erhalten: „Sehr geehrter Herr XXXX , aufgrund einer technischen Umstellung sind von Mittwoch, 12.05.2021 mittags, bis einschließlich Sonntag, 16.05.2021, alle AMS Geschäftsstellen geschlossen. Auch die AMS Tirol Serviceline und die Online-Dienste sind in dieser Zeit nicht erreichbar. Wir bitten um Verständnis!“ Der Beschwerdeführer stellte darum den Antrag, ihm den ausstehenden Betrag für den Zeitraum 01.04.2021 bis 12.05.2021 kulanter Weise zukommen zu lassen.

3.       Mit Bescheid vom 27.05.2021 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurück und führte zusammengefasst aus, dass laut Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der belangten Behörde eingebracht hätte werden müssen. Ausgehend vom Zustellzeitpunkt 14.04.2021 habe die Beschwerdefrist am 12.05.2021, und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht am 14.05.2021, geendet. Die Beschwerde sei jedenfalls verspätet eingebracht und die vierwöchige Beschwerdefrist versäumt worden. Im Fall der Schließung der Online-Dienste der belangten Behörde aufgrund technischer Umstände wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Beschwerde durch Überbringung zur Post fristgerecht zu übermitteln.

4.       Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 08.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2021 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Bescheid vom 14.04.2021 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.04.2021 zugestellt, sodass mit diesem Tag die vierwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete somit am 12.05.2021.

Mit E-Mail vom 17.05.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2021. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde war zum Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde folglich bereits abgelaufen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, bis einschließlich 05.07.2021 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Vom Beschwerdeführer wurde eine Zustellung am 14.04.2021 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten und führte er dieses Datum in seiner Beschwerde sogar selbst an.

Die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 14.04.2021 entnommen, sodass in einer Gesamtschau der 12.05.2021 als letztmöglicher Einbringungstag qualifiziert werden konnte. Die Feststellung betreffend die verspätete Beschwerde ergibt sich aufgrund des Datums des Einlangens des Beschwerdeschriftsatzes außerhalb der Rechtsmittelfrist und wurde die verspätete Einbringung vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Zur Abweisung:

3.1. Rechtslage:

Die §§ 1, 7 (4) VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4.       in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Gegenständlich hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde jedoch keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern diese zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020; 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, gelten. Gegenstand des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025), welche sich gegenständlich als verfahrensrechtlicher Bescheid darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Beschwerde rechtmäßig ist.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 14.04.2021 richtig angeführt - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am 14.04.2021 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 12.05.2021. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen den Bescheid einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen. Die am 17.05.2017 per E-Mail übermittelte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mit Hinweis auf 23.02.1994, 93/09/0462, vom 28.01.2015, Ra 2014/18/0026).

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde sein verspätetes Einbringen vor und bat darin um Verlängerung der Frist. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).

Der Umstand, dass er aufgrund technischer Mängel auf Seiten der belangten Behörde seine Beschwerde nicht einbringen habe können, ist jedenfalls nicht dazu geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken, da dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung lediglich die „schriftliche Einbringung“ vorgegeben wurde. Somit hätte die postalische Übermittlung der Beschwerde eine wahrzunehmende Möglichkeit dargestellt.

Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden seitens des Beschwerdeführers keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen, bzw. blieb dieser Verspätungsvorhalt innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie im Vorlageantrag seine Gründe für die Nichtbewerbung bei einem Dienstgeber anführte, war dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun, zumal es gegenständlich ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Beschwerdeschriftsatzes wegen Verspätung geht.

Aus den angeführten Gründen wurde die Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da die Beschwerde zurückzuweisen war und der für die Beurteilung der Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2243291.1.00

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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