TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/19 95/21/0438

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

E1N;
E2A Assoziierung Türkei;
E2A E02401013;
E2A E11401020;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art129;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/21/0439 E 19. Februar 1997 95/21/0441 E 19. Februar 1997 95/21/0440 E 19. Februar 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 102.062/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 3. Juli 1992 gestellte Asylantrag der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 12. August 1992 rechtskräftig negativ beschieden worden. Ihr letzter Sichtvermerk habe eine Gültigkeit bis 10. April 1993 gehabt; die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 14. Jänner 1994 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie habe somit die Frist des § 13 Abs. 1 AufG versäumt und es wäre ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes mit 1. Juli 1993 nicht über eine Aufenthaltsberechtigung, weshalb die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht kam (§ 13 Abs. 1 AufG). Die Beschwerdeführerin hätte somit einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus stellen müssen (§ 6 Abs. 2 AufG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995). Da die Beschwerdeführerin unbestritten den Antrag im Inland stellte und sich auch während des Verwaltungsverfahrens im Inland aufhielt, war die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig. Ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - der Antrag bereits am 21. Juli 1993 (und nicht - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - am 14. Jänner 1994) gestellt wurde, ist rechtlich bedeutungslos; im übrigen weist der Antrag selbst das Datum "14.1.94" auf.

Weder die Beschwerde noch die Verwaltungsakten enthalten einen konkreten Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin wegen eines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet oder spezifischer privater oder familiärer Interessen im Hinblick auf Art. 8 MRK vom Erfordernis der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus entbunden gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/0714). Nach ihrem eigenen Vorbringen hält sich die Beschwerdeführerin erst seit 17. Juni 1992 in Österreich auf; ein früherer Aufenthalt ihres Ehegatten als seit Juni 1991 wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

Letztlich geht auch der Beschwerdehinweis auf den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fehl. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (17. November 1994, dem Tag der Zustellung) konnte die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin angesprochene Rechtslage wegen des Inkrafttretens des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, mit 1. Jänner 1995 nicht Bedacht nehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210438.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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