TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 W207 2203840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W207 2203840-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sarah KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zahl 1081748608-151048705/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 1. beschlossen sowie 2. und 3. zu Recht erkannt:

A)

1. ) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.06.2021 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2203840.1.00

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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