TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W233 2244134-2

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W233 2244134-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2021, Zahl: 1121917502 – 200287353 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und seiner fremdenpolizeilichen Festnahme am 08.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid vom 13.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis GZ: W243 2140688-1/2E, vom 19.01.2017 als unbegründet abgewiesen.

Am 12.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt und er den österreichischen Behörden übergeben.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 08.01.2021 wurde der Beschwerdeführer, weil er am 09.09.2019 in XXXX einen gefälschten Personalausweis eines EU-Mitgliedstaates im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität verwendete, am 12.03.2020 in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Reisepass des EU-Mitgliedsstaates XXXX im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes auf sichtvermerksfreien Aufenthalt im Schengen-Raum den kontrollierenden Beamten vorwies und am 12.03.2020 in XXXX in der Bundesrepublik Deutschland einen gefälschten XXXX Führerschein mit dem Vorsitz besessen hat, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gebrauchen sowie weil er am 12.06.2020 in XXXX drei Poloshirts einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge Betretung bei der Tatausführung des Versuchs blieb, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid datiert mit 04.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteile ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.07.2021 und 07.07.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer psychisch labil sei und es die belangte Behörde unterlassen habe, ein vom ihm beantragtes ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen und die belangte Behörde sein in Österreich bestehendes schützenswertes Prviatleben verkannt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Zum einen macht der Beschwerdeführer geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe das von ihm beantragte ergänzende medizinische Gutachten einzuholen und moniert zum anderen, dass er bereits seit Sommer 2016 in Österreich lebe und sich somit in Österreich ein schützenswertes Privaleben aufgebaut habe. Zudem führe er seit März 2021 eine Lebensgemeinschaft mit einer in der Beschwerde namenlich angeführten Person, deren Befragung in der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, habe sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und verfügte über eine Einstellungszusage (Beschwerdeergänzung vom 07.07.2021). Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit den von ihr selbst ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen konkret auseinanderzusetzen.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, sodass ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung der Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Ob diese Befürchtungen berechtigt sind oder nicht ist im Zuge einer noch anzusetzenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu klären.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2244134.2.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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