TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/14 W124 2196096-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55

Spruch


W124 2196096-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Republik Côte d‘Ivoire alias Guinea, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Côte d’Ivoire zulässig ist“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zusammengefasst zu seiner Person angab, er führe den Namen XXXX und sei am XXXX in Abidjan geboren. Er sei Staatsangehöriger der von Côte d’Ivoire, gehöre der Volksgruppe der Douala an und bekenne sich zu keiner Religion. Neben Französisch spreche er auch Douala. Er habe lediglich die Abendschule besucht und habe eine Lehre als KFZ-Mechaniker absolviert. Seine Reisbewegungen habe er von Abidjan aus begonnen und habe den Herkunftsstaat am XXXX endgültig verlassen.

1.1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Côte d‘Ivoire abgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Côte d‘Ivoire ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.

1.1.4. Der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , abgelehnt.

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.3.1. Der BF reiste in der Folge unrechtmäßig von Österreich nach Frankreich und führte gegenüber den französischen Behörden an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und sei Staatsangehöriger von Guinea. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX von Frankreich nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich an, den Namen „ XXXX “ zu führen, Staatsangehöriger von Côte d‘Ivoire zu sein und am XXXX in Abidjan, Côte d‘Ivoire, geboren zu sein.

1.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.3.4. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er zu seiner Person zusammengefasst anführte, der Volksgruppe der Maninke anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Er sei in Abidjan geboren und habe dort bis zur endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt. Insgesamt habe er acht Jahre die Schule besucht. Im Zeitpunkt der Ausreise hätten sich seine Eltern und seine Schwester im Herkunftsstaat befunden. Der BF habe jedoch im Jahr 2012 den Kontakt zu seinen Angehörigen verloren. Den Lebensunterhalt habe er im Herkunftsstaat bestritten, indem er in einer Autowerkstatt gearbeitet habe. Seine Eltern seien Bauern und würden Grundstücke am Land besitzen, wo sie Kakao- und Kaffeefelder kultivieren und den Verkauf betreiben würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich führte er an, seit der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Lediglich für die Dauer von 21 Tagen habe er sich in Frankreich aufgehalten, bevor er nach Österreich zurückgebracht worden sei. Er habe in Österreich keine Familienangehörige und lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Den Lebensunterhalt bestreite er aus den Mitteln der Grundversorgung. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht. In seiner Freizeit treffe er sich mit seinen Freunden und betreibe Sport.

1.3.5. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat.

1.3.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein (zweiter) Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Côte d‘Ivoire abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Côte d‘Ivoire zulässig sei. Weiter wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt.

1.3.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung des BF gelangt und ist sohin am XXXX in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der BF eigenen Angaben nach Staatsangehöriger der Republik Côte d‘Ivoire sei, den Namen XXXX führe und am XXXX geboren sei. Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe er allerdings nicht vorgelegt, sodass es sich hierbei lediglich um eine Verfahrensidentität handle. Er sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sei sein Antrag abgewiesen worden und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Côte d’Ivoire ausgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden.

In weiterer Folge sei der BF insgesamt dreimal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung am XXXX sei er untergetaucht bzw. unrechtmäßig nach Frankreich weitergereist, von wo aus er am XXXX rücküberstellt worden sei. Am Tag seiner Rücküberstellung habe er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Während des offenen Asylverfahrens sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Schließlich sei sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Ferner sei seine Abschiebung nach Côte d’Ivoire für zulässig erklärt worden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise sei ihm nicht gewährt worden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden. Ein Heimreisezertifikat habe für den BF in weiterer Folge jedoch nicht erlangt werden können und habe eine Außerlandesbringung daher nicht durchgeführt werden können.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX sei der BF neuerlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden. Aktuell befinde er sich in Strafhaft und sei seine Entlassung für XXXX vorgesehen.

Nach Kenntnislage der Behörde verfüge der BF über keine familiären, sozialen, beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Zur Beurteilung des Sachverhalts im Lichte der individuellen Situation des BF wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen die in der Verständigung angeführten Fragen betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seine Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten.

Der BF hat diese Verständigung am XXXX persönlich übernommen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire sei. Neben seiner Erstsprache Französisch beherrsche er auch die Sprache Douala. Er gehöre der Volksgruppe der Maninke an und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Im Herkunftsstaat habe er als Automechaniker gearbeitet. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Der BF verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges Einreiseverbot.

In der Folge wurde der Verlauf der Verfahren über die Anträge des BF auf internationalen Schutz dargestellt. Ferner wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF aufgelistet.

Weiter wurde festgestellt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, wovon vier strafgerichtliche Verurteilungen auf die die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen seien.

Beim BF liege keine Aufenthaltsverfestigung vor, zumal er weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen verfüge. Derzeit befinde er sich in Strafhaft. Familienangehörige oder Verwandte habe der BF in Österreich nicht.

Auf den Seiten 12 bis 32 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Côte d‘Ivoire getroffen.

Beweiswürdigend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, obwohl ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei und es ihm offen gestanden sei, sich Unterstützung durch eine Hilfsorganisation, den sozialen Dienst oder eine Rechtsberatungsstelle zu organisieren sowie die zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch einen geeigneten Dolmetscher übersetzen zu lassen. Zusammengefasst wurde in der Folge festgehalten, dass die Feststellungen auf Abfragen aus amtlichen Registern sowie dem Akteninhalt beruhen würden. Die Identität des BF stehe mangels der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht fest.

Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt I., dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingegriffen, so sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial integriert. Der BF habe sich seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet – abgesehen von seinem Aufenthalt in Frankreich – zwar durchgehend in Österreich aufgehalten. Sein Aufenthalt sei jedoch insoweit unrechtmäßig gewesen, als sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Hinzu komme, dass im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gegen ihn neuerlich rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nie nachgegangen. Zu seinen Lasten würden sich insbesondere die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auswirken. Die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen stelle einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes schwerer wiegen als das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sei daher zulässig und geboten.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG 2005 nicht bestehe. Der BF werde im Herkunftsstaat weder verfolgt, noch bestehe für ihn eine sonstige Bedrohung des Lebens. In Bezug auf die COVID-19-Pandemie wurde weiter festgehalten, dass das individuelle Risiko des BF, an Sars-CoV-2 schwer oder tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei, zumal er jung sei und an keiner Immunschwäche leide. Zu berücksichtigen sei weiter, dass weltweit – sohin auch in Österreich – das Risiko bestehe, an Sars-COV-2 zu erkranken.

Eine Maßnahme iSd § 50 Abs. 3 FPG sei im Übrigen nicht empfohlen worden und sei daher die Abschiebung des BF zulässig. Betreffend Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen könne. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei.

Im Fall des BF sei der der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. In der Folge wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF angeführt. In Bezug auf seine Verurteilungen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF wiederholt Straftaten begangen habe, welche gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet gewesen seien und daher auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz, im konkreten Fall insbesondere der Handel mit Suchtgiften, ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots sein privates Interesse am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Zu Spruchpunkt V. und VI. wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Angesichts des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens liege die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und sei zur Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren erforderlich. Ferner sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF davon auszugehen, dass er neuerlich untertauchen werde, weshalb in seinem Fall auch Fluchtgefahr iSd § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG vorliege. Für die Behörde stehe überdies fest, dass für den BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Da sohin einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, sei dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Gleichzeitig wurde (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde unter anderem angeführt, dass der BF nach seiner Haftentlassung neuerlich an einer näher bezeichneten Adresse in Wien Unterkunft nehmen werde. Der BF sei früher suchtkrank gewesen. Aufgrund erfolgreicher Therapien sowie des Aufenthalts in der Haft bestehe keine Abhängigkeit mehr.

In der Folge wurde moniert, dass der nunmehr angefochtene Bescheid mit Feststellungsmängeln behaftet sei, zumal die Behörde feststellen hätte müssen, dass der BF über ein schützenswertes Privatleben verfüge. Er lebe seit 14 Jahren in Österreich und habe im Herkunftsstaat keine Kontakte mehr. Über den Verbleib seiner Familie habe er keine Informationen. Insofern habe sich die Lage seit seiner letzten Asylantragstellung nicht verbessert. Weiter sei festzuhalten, dass das zweite Asylverfahren des BF drei Jahre von der Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheids gedauert habe und der BF das Verfahren nicht verzögert habe. Somit hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben iSd Art. 8 EMRK darstelle. Zwar bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren, welches im Jahr 2018 erlassen worden sei. Mittlerweile lebe der BF jedoch drei weitere Jahre in Österreich, wodurch sich auch sein Interesse an einem Verbleib gesteigert habe. Die Behörde hätte daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig und daher rechtswidrig sei.

Weiter wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde ohne persönliche Einvernahme des BF erlassen worden sei. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Der BF hätte jedenfalls zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der EU befragt werden müssen.

Am XXXX sei dem BF zwar ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine Stellungnahme zu erstatten, da ihm in der Haft keine Unterstützung zugekommen sei und er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um auf behördliche Schreiben zu antworten. Diesbezüglich sei weiter darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme.

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, als sie keine aktuellen Länderberichte zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat des BF eingeholt habe. Aufgrund der derzeitigen Gesundheits- und Versorgungslage sei dem BF eine Rückkehr nach Côte d’Ivoire nicht zumutbar und sei davon auszugehen, dass sich die Lage in den nächsten Wochen und Monaten nicht verbessern werde, weshalb das reale Risiko bestehe, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, der fehlenden persönlichen Einvernahme des BF und der veralteten Länderberichte sei auch die Beweiswürdigung der Behörde und die Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG fehlerhaft. Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der BF über kein Privatleben in Österreich verfüge. Er lebe - mit kurzer Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Frankreich - seit 14 Jahren in Österreich. Im Herkunftsstaat habe er keine Kontakte mehr. Er sei suchtkrank gewesen und stünden seine Vergehen sowie auch die der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten im Zusammenhang mit der eigenen Suchterkrankung, die er aber jetzt überwunden zu haben hoffe. Der BF sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bereue dieses. Im Fall einer persönlichen Einvernahme wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF seine Suchtkrankheit erfolgreich bekämpft habe und eine Zukunftsprognose somit zu seinen Gunsten ausfalle.

In der Folge wurde ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhältnisse und Lebensbedingungen im Herkunftsland bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall sei für den BF der weitere Inlandsaufenthalt von existenzieller Bedeutung, da ihm bei einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire eine existenzielle Notlage sowie eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens drohe.

Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. wäre das Einreiseverbot mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Das Verhalten des BF solle nicht verharmlost werden. Allerdings übersehe das Bundesamt, dass vier von fünf strafgerichtlichen Verurteilungen lediglich Vergehen zugrunde liegen würden und bei der letzten strafgerichtlichen Verurteilung als Milderungsgründe der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet worden seien. Das höchstmögliche Strafmaß gemäß § 28a Abs. 1 SMG wären fünf Jahre gewesen. Der BF sei jedoch nur zu einer Strafhaft in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden, sohin nicht einmal zur Hälfte des möglichen Strafrahmens. Vor diesem Hintergrund scheine auch das Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren als überzogen. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie gegenständlich keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der BF nach der Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Überdies habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot stehe jedenfalls nicht im Verhältnis zur verhängten Freiheitsstrafe.

In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass im Fall des BF keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege und nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine sofortige Ausreise geboten sei. Ferner drohe ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte.

2.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerde seien keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerde stütze sich insbesondere auf die Gesamtdauer des Aufenthalts des BF sowie auf den Umstand, dass das Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich dadurch gesteigert worden sei, dass er seit dem Jahr 2018 – trotz der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung sowie eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots – unrechtmäßig in Österreich verblieben sei. Bereits zuvor sei der Aufenthalt des BF infolge einer rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig gewesen. Der BF sei während seines Aufenthalts insgesamt fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden.

Einer Verurteilung seien die Vergehen der Körperverletzung sowie der Nötigung zugrunde gelegen. Dreimal sei er wegen Vergehen nach dem SMG verurteilt worden. Zuletzt sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen eines Verbrechens nach dem SMG verurteilt worden. Der 14-jährige Aufenthalt des BF sei sohin von Straftaten, Aufenthalten in Haftanstalten bzw. Obdachlosenquartieren sowie einer illegalen Ausreise nach Frankreich im Anschluss an eine Haftentlassung geprägt gewesen.

Das zuletzt erwähnte Untertauchen in der Dauer von 11 Monaten werde in der Beschwerde als „kurze Unterbrechung“ des Aufenthalts in Österreich bezeichnet. Festgehalten wurde weiter, dass dem BF spätestens nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX bewusst sein habe müssen, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei. Die behaupteten Kontakte sowie das entstandene Privatleben des BF würden weiter dadurch relativiert, dass der BF seit seiner Inhaftierung am XXXX – ausgenommen von Besuchen seines Rechtsvertreters sowie eines Besuchs eines Vertreters des Vereins „Grüner Kreis“- keinen Besuch erhalten habe. Im gegenständlichen Fall liege sohin kein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben vor.

Zudem habe dem BF bewusst sein müssen, dass die Begehung einer Straftat zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen könne und habe er sich von seinen einschlägigen Vorstrafen nicht abhalten lassen, wieder ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu setzen; dies umso mehr, als bereits ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestanden habe, welches ebenfalls wegen seiner Suchtmitteldelinquenz erlassen worden sei. Ferner habe der BF in der Vergangenheit durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, bestehenden Ausreiseverpflichtungen nachzukommen. Zudem sei er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder ein positiver Grad an Integration noch die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festgestellt werden können. In der Beschwerde sei auch nicht dargetan worden, dass der BF in Österreich über ein Familienleben verfüge bzw. eine Partnerschaft führe.

Das Beschwerdevorbringen, wonach er einerseits Deutsch als gesprochene Sprache verstehe, jedoch andererseits nicht in der Lage gewesen sei, das ihm zugestellte Parteiengehör zu verstehen, erweise sich überdies als widersprüchlich. In der Justizanstalt XXXX in welcher der BF inhaftiert sei, existiere ein sozialer Dienst, welcher für die Betreuung der Häftlinge zuständig sei. Da die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks von einer handlungsfähigen, erwachsenen Person als wichtig angesehen werden müsse, wäre es dem BF jederzeit möglich gewesen, sich durch den sozialen Dienst vom Inhalt des Schreibens informieren zu lassen und eine Stellungnahme abzugeben. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX angeführt habe, den ganzen Tag in der Wohnung zu verbringen, Arbeiten für seine Unterkunftgeber zu verrichten und keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte zu haben. Weiter führte er an, in keiner Familiengemeinschaft zu leben und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein. Gänzlich außer Acht gelassen werde bei der vorliegenden Beschwerde überdies, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliege, welche bei Vorliegen eines Heimreisezertifikats durchgesetzt werden könne. Aufgrund des straf- und fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF sei die Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, wonach die von der Behörde herangezogenen Länderberichte veraltet seien, wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt „Côte d’Ivoire“ mit letzter Aktualisierung vom 05.02.2021 beruhen würden. Weiter wurde eine Information des Auswärtigen Amtes zitiert, wonach Côte d’Ivoire von COVID-19 bisher weniger stark betroffen sei, es jedoch in den letzten Wochen zu einem Anstieg der Infektionszahlen gekommen sei. Regionaler Schwerpunkt sei der Bezirk Abidjan. Der nationale Notstand gelte weiterhin, zudem sei der Gesundheitsnotstand ausgerufen worden. Die innerhalb des Landes verhängten Reisebeschränkungen zwischen dem Großraum Abidjan und dem Rest des Landes seien jedoch wieder aufgehoben worden. Ausgangssperren würden nicht mehr bestehen und seien auch Hotels, Restaurants, Kinos, Bars und Nachtclubs unter Hygieneauflagen wieder geöffnet.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt werde, der BF verfüge über keine Kontakte im Herkunftsstaat und werde im Fall der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, so sei dem zu entgegnen, dass er am XXXX vor dem Bundesamt angeführt habe, seine Familie wohne zur Miete, verfüge aber über Grundstücke, auf welchen sie Kakao und Kaffee anbaue. Selbst wenn der Kontakt seit 2012 nicht mehr bestehe, sei davon auszugehen, dass die Eltern und die Schwester des BF noch leben und der BF von ihnen im Fall der Rückkehr Unterstützung erhalten werde. Ferner könne vom Bestehen einer Bindung des BF zum Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort seine Kindheit sowie seine Jugend verbrachte habe und dort sozialisiert worden sei. Der gesunde und arbeitsfähige BF sei überdies in der Lage, seinen Lebensunterhalt künftig durch eigene Erwerbstätigkeit oder durch Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat zu sichern. Ferner bestehe für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

In Côte d’Ivoire bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 EMRK oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es könne auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Fall einer Rückkehr nach Côte d’Ivoire mit einer existentiellen Notlage konfrontiert wäre. Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren seien auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass für den BF ein individuelles Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

In Bezug auf die derzeit bestehende Pandemie sei festzuhalten, dass der BF 29 Jahre alt sei und an keinen (schwerwiegenden) Erkrankungen leide, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und Personen mit Vorerkrankungen falle. Die Abschiebung sei daher zulässig.

Den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Rechtswidrigkeit des erlassenen Einreiseverbots sei entgegenzuhalten, dass sich die Behörde nicht ausschließlich auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen gestützt habe. Vielmehr sei das persönliche Verhalten des BF sowie das sich daraus ergebende Charakterbild berücksichtigt worden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sei zu berücksichtigen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens beim BF nicht vorliege. Selbst das bereits rechtskräftig erlassene und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot habe den BF nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden und ein Verbrechen nach dem SMG zu begehen. Weiter sei festzuhalten, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr gegeben sei. Auch aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sei beim BF von der Gefahr eines Rückfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Das bisherige Verhalten des BF zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er in weiterer Folge nicht nachgekommen, sondern sei im Jahr 2009 erstmals straffällig geworden. Innerhalb offener Probezeit sei der BF daraufhin neuerlich straffällig geworden. Nach seiner Haftentlassung am XXXX sei er untergetaucht und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Frankreich gereist, von wo aus er am XXXX nach Österreich rücküberstellt worden sei. Am selben Tag habe er neuerlich einen im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das laufende Asylverfahren habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig und am XXXX wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt zu werden. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern sei unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben, wo er zuletzt am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Begehung eines Verbrechens nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden sei. Da bereits ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot bestanden habe, welches den BF nicht daran gehindert habe, unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und weitere Straftaten zu begehen, sei in einer Gesamtbeurteilung des Gesamtverhaltens des BF ein Einreiseverbot in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der BF den Straftatbestand des Suchtgifthandels aufgrund seiner tristen finanziellen Lage begangen habe. Da sich seine finanzielle Lage nach der Haft nicht verbessern werde und er zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht berechtigt sei, sei jederzeit mit einer Tatwiederholung zu rechnen und liege daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

2.5. Am XXXX stellte der BF im Wege seiner Vertretung einen Vorlageantrag, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF nach wie vor in seinem Parteiengehör verletzt sei, da keine Einvernahme stattgefunden habe und es ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, Stellung zu beziehen. Entgegen ihrer umfassenden Ermittlungspflicht habe es die Behörde neuerlich unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln. Die Beschwerdevorentscheidung leide insoweit an einem Begründungsmangel, als nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie davon ausgehe, dass die Anträge des BF auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt worden seien.

2.6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht vollständig ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Aufenthalt des BF in Österreich

Der BF, ein Staatsangehöriger von Côte d‘Ivoire, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde sein (erster) Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Côte d‘Ivoire abgewiesen. Ferner wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Côte d’Ivoire ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX abgelehnt. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs ist sohin am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Der BF verblieb jedoch unrechtmäßig in Österreich, wobei er von XXXX keinen Wohnsitz meldete.

Zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt nach dem XXXX , spätestens jedoch am XXXX , reiste der BF unrechtmäßig von Österreich nach Frankreich. Nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens wurde er am XXXX nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ferner wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Côte d‘Ivoire zulässig sei. Weiter wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist am XXXX in den elektronischen Verfügungsbereich der damaligen Vertretung des BF gelangt und ist sohin am XXXX in Rechtskraft erwachsen.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung neuerlich nicht nachgekommen.

1.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF

Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Vergehens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überließ, und zwar am XXXX und XXXX drei unbekannten Suchtgiftabnehmern durch Verkauf von einer unbekannten Menge Marihuana zum Preis von insgesamt € 30, -- und am XXXX einem verdeckten Ermittler durch Verkauf von zwei Kugeln Kokain zu insgesamt 1,5g (bto) zu einem Preis von € 100 ,-- . Ferner versuchte er vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig zu überlassen, indem er am XXXX Marihuana zu etwa 2,5g (bto) zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt. Weiters erwarb und besaß der BF vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, und zwar von Anfang Februar XXXX bis zum XXXX Marihuana.

Als mildernd galten das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Vergehens der Nötigung sowie des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien eine andere Person, indem er sie an eine Wand drückte, zu einer Handlung, nämlich zum Verbleib auf einer Silvesterfeier nötigte. Ferner verletzte er eine Person, indem er mit einem Messer auf sie einstach und hierdurch eine Stichwunde im Bereich des rechten Daumenballens bewirkte. Am selben Tag versuchte er eine weitere Person zu verletzen, indem er Stichbewegung in deren Richtung durchführte.

Als mildernd galten die Berauschung im Tatzeitpunkt und die grundsätzlich nicht leugnende Verantwortung. Als erschwerend galt die einschlägige Vorstrafe.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen zwei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Ein sichergestellter Betrag in der Höhe von € 100 , -- wurde für verfallen erklärt und das sichergestellte Suchtgift wurde konfisziert. Ferner wurde der Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX sowie vom XXXX ausgesprochen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überließ, indem er einer Person zwei Kugeln mit insgesamt 1,8 Gramm Kokain und eine Kugel mit einem Gramm Heroin zum Preis von insgesamt € 100 ,-- verkaufte. In einem nicht näher festzustellenden Zeitraum bis XXXX erwarb und besaß der BF überdies zum ausschließlich persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Marihuana, so auch am XXXX 1,1 Gramm Marihuana.

Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, den Verfall und die Sicherstellung. Als erschwerend galten die Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen, der rasche Rückfall sowie die Tatwiederholung.

In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift, nämlich 4,9 Gramm netto Kokain wurde eingezogen. Vom Verfall wurde wegen Unverhältnismäßigkeit abgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, einem anderen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge, durch gewinnbringenden Verkauf teils zum Grammpreis von € 70,00, teils im Eintausch gegen Heroin im Zeitraum Mitte August XXXX bis XXXX in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 38 Gramm netto überließ sowie am XXXX zumindest 2 Gramm netto zu überlassen versuchte, indem er jeweils den Kaufpreis bzw. das Heroin entgegennahm und im Gegenzug das Suchtgift übergab, wobei er ab der dritten Tat gewerbsmäßig handelte. Ihm kam es ab der dritten Tathandlung darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsberechnung monatlich den Betrag on € 400 ,-- übersteigt. Der BF war hierbei selbst an ein Suchtmittel, nämlich Delta-9-THC und THCA, gewöhnt und beging die strafbaren Handlungen vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu erschaffen. Als mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend galten die einschlägigen Vorverurteilungen, die Begehung während offener Probezeit und die wiederholte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit.

Das Landesgerichts für Strafsachen Wien hat am selben Tag beschlossen, dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis XXXX zu gewähren, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme, und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, der Psychotherapie sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde beschlossen, dass die mit Beschluss vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht im Verfahren zu XXXX widerrufen wird.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar Kokain sowie Heroin unentgeltlich zur Probe überlassen hat, und zwar XXXX 0,5 Gramm bto Kokain und am XXXX 0,5 Gramm bto Kokain und 0,5 Gramm bto Heroin. Ferner hat er am XXXX versucht, einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen, und zwar 98 Gramm netto Heroin und 39,4 Gramm netto Kokain zum Gesamtpreis von € 5.400,--. Überdies hat er einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift angeboten, und zwar am XXXX 70 Gramm brutto Kokain.

Als mildernd galten das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des gesamten Suchtgifts sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des BF

Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Verwandten oder nahen Angehörigen. Über ein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person verfügt er nicht.

Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der BF Deutschkenntnisse angeeignet, sodass er in der Lage ist, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist er während seines gesamten Aufenthalts nicht nachgegangen. Folglich ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keine sozialen Kontakte besonderer Intensität geknüpft und hat sich nicht aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt. Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt keine ausgeprägte und verfestigte Integration des BF, insbesondere in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.

1.4. Zur Situation des BF im Fall der Rückkehr in die Republik Côte d‘Ivoire

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass er in der Republik Côte d‘Ivoire aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Ebenso wenig steht fest, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Côte d‘Ivoire in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der 29-jährige BF ist in Abidjan, Republik Côte d’Ivoire, geboren und hat dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt. Er ist gesund, ledig und arbeitsfähig. Ihn treffen keine Obsorgeverpflichtungen. Neben seiner Erstsprache Französisch spricht der BF Douala. Der BF verfügt über Schulbildung und hat im Herkunftsstaat als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Im Fall der Rückkehr nach Côte d‘Ivoire ist er in der Lage, für seinen Lebensunterhalt eigenständig aufzukommen. Es besteht nicht die Gefahr, dass er im Fall der Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire in eine existenzielle Notlage geraten wird.

1.5. Zur allgemeinen Situation in der Republik Côte d‘Ivoire

Sicherheitslage

Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BmeiA 29.1.2021; vgl. EDA 29.1.2021).

Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in Côte d’Ivoire ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 29.1.2021).

Es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020).

Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen genießen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 4.3.2020). […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten willkürliche Tötungen durch die Polizei, willkürliche Inhaftierungen durch Sicherheitskräfte, harte Haftbedingungen, politisch motivierte Inhaftierungen, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, Behinderungen des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung, Gewaltverbrechen gegen Frauen und Mädchen, die die Regierung kaum strafrechtlich verfolgte, Gewaltverbrechen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle (LGBTI) Personen sowie Kinderarbeit. Die Regierung unternahm nicht immer Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung von Beamten, die Übergriffe begingen, sei es in den Sicherheitsdiensten oder in anderen Bereichen der Regierung (USDOS 11.3.2020).

Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte ist für die Umsetzung und Überwachung der Menschenrechtspolitik der Regierung zuständig, war aber nicht effektiv. Die Nationale Menschenrechtskommission wurde in den Nationalen Rat für Menschenrechte (CNDH) umgewandelt, eine Änderung, die dem CNDH mehr finanzielle und operative Autonomie als beratendes Gremium verschaffen sollte, das über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte berät, diese bewertet und Vorschläge erarbeitet. Dennoch blieb die Organisation vollständig abhängig von der Finanzierung durch die Regierung (USDOS 11.3.2020).

Eine Reihe von Gesetzesreformen führte zu einigen Verbesserungen beim rechtlichen Schutz der Menschenrechte. Die Regierung verabschiedete Gesetze, die Folter als eigenständiges Verbrechen definierten und Maßnahmen einführten, die den Rückgriff auf die Untersuchungshaft verringern und die Gleichstellung der Ehe verbessern könnten. Einige Bestimmungen der neuen Gesetze könnten jedoch zur Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit genutzt werden (HRW 14.1.2020).

Die Menschen können sich im Allgemeinen frei an politischen Diskussionen und Debatten beteiligen, ohne Angst vor Schikanen oder Inhaftierung zu haben (FH 4.3.2020).

Die Behörden schränkten das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung ein. Sicherheitskräfte gingen ungestraft mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor. Politische Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert. Neue Gesetze führten zu weitreichenden Einschränkungen der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Frauen (AI 8.4.2020). […]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Auf dem Papier existiert zwar eine Wehrpflicht, diese wird jedoch seit 1995 nicht mehr umgesetzt. Der Eintritt in den Militärdienst erfolgt freiwillig. Die Heranziehung zum Militärdienst ist heute nicht mehr an Merkmale wie Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung gebunden. Für unterschiedliche Gruppen von Deserteuren gibt es unterschiedlich harte Strafen, welche im militärischen Strafgesetzbuch geregelt sind. Hier wird einerseits eine Unterscheidung zwischen Desertion in Friedens- bzw. Kriegszeiten getroffen sowie zwischen Desertion im Inland oder ins Ausland, bewaffneter Fahnenflucht oder Fahnenflucht und Übertritt zum Feind. Je nach Straftatbestand beläuft sich das Strafmaß auf ein Jahr bis hin zu zwanzig Jahren Haft. Die Entlassung aus dem Militär kann ebenfalls erfolgen (AA 9.10.2020).

Das Alter für den obligatorischen und freiwilligen männlichen und weiblichen Militärdienst beträgt 18-25 Jahre. Die Wehrpflicht wird nicht durchgesetzt; freiwillige Rekrutierung ehemaliger Rebellen in die neue nationale Armee ist auf 22-29 Jahre beschränkt (CIA 22.1.2021). […]

Religionsfreiheit

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in ganz Côte d’Ivoire gewährleistet. Grundsätzlich leben die Angehörigen der verschiedenen in Côte d’Ivoire vertreten Religionen (Muslime, Christen und traditionelle Religionen, alle in etwa gleicher Stärke) friedlich zusammen. Staatliche Repressionen oder Diskriminierung von Angehörigen bestimmter Religionsgruppen sind nicht zu befürchten. Verbote von Mitgliedschaften in bestimmten Gruppen, religiösen Ritualen, Kulthandlungen oder Ähnlichem gibt es nur, sofern sie gegen Menschenrechte verstoßen. So ist die Beschneidung von Frauen, die überwiegend im muslimischen Teil der Bevölkerung vorkommt, gesetzlich verboten und mit Freiheitsstrafe bedroht. Sofern Fälle von Beschneidung bekannt werden, werden diese gerichtlich verfolgt und bestraft. Wiederholt wird auch über Kindesentführungen bzw. Opferrituale auf der Grundlage von naturreligiösen Vorstellungen oder Aberglauben berichtet. Rein religiös motivierte Konflikte sind in Côte d’Ivoire bislang weitgehend unbekannt (AA 9.10.2020).

Die Trennung von Religion und Staat ist jedoch durch die säkulare Verfassung garantiert, und religiöse Extremisten haben keinen politischen Einfluss (BTI 2020).

Laut der letzten Volkszählung im Jahr 2014 sind von denjenigen, die geantwortet haben, 50 Prozent Muslime, 41 Prozent Christen und 5 Prozent Anhänger indigener religiöser Überzeugungen (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 22.1.2021). Viele Personen, die sich als Christen oder Muslime identifizieren, praktizieren auch einige Aspekte indigener religiöser Überzeugungen. Im Norden des Landes sind die Muslime in der Mehrheit, im Süden sind die Christen in der Mehrheit. Angehörige beider Gruppen sowie anderer religiöser Gruppen sind im ganzen Land ansässig (USDOS 10.6.2020).

Die jüdische Gemeinde des Landes zählte weniger als 100 Personen. Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 11.3.2020). […]

Ethnische Minderheiten

Das Land hat mehr als 60 ethnische Gruppen; Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass ethnische Diskriminierung ein Problem sei. Die Behörden betrachteten etwa 25 Prozent der Bevölkerung als Ausländer, obwohl viele in dieser Kategorie bereits in der zweiten oder dritten Generation ansässig waren. Die Gesetze zum Landbesitz blieben unklar und wurden nicht umgesetzt, was zu Konflikten zwischen der einheimischen Bevölkerung und anderen Gruppen führte. Das Gesetz verbietet Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Stammesdenken und macht diese Formen der Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar. Es gab Berichte über polizeiliche Übergriffe und Schikanen gegenüber im Land lebenden nicht-elfenbeinischen Afrikanern, die zum Teil auf dem Glauben beruhten, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Ausweisbetrug verantwortlich seien (USDOS 11.3.2020).

Eine in der Rechtsordnung verankerte Ungleichbehandlung von bestimmten Minderheiten gibt es nicht, jedoch gibt es Beschwerden bezüglich der Vergabe von öffentlichen Ämtern traditionell in Verbindung mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten – oft vom jeweiligen Präsidenten favorisierten – ethnischen Gruppe (AA 9.10.2020). […]

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich die Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Repatriierung vor, aber die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020).

Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt, obwohl die Risiken von Unsicherheit und sexueller Gewalt dies in der Praxis behindern (FH 4.3.2020). […]

IDPs und Flüchtlinge

Internationale Organisationen berichteten, dass es nach Angaben der Regierung keine Binnenflüchtlinge (IDPs) im Land gebe. Die 51.000 Personen, die 2016 aus dem Mont-Peko-Nationalpark vertrieben wurden, wo sie illegal gelebt und Landwirtschaft betrieben hatten, sahen sich in den umliegenden Gebieten, in denen sie sich weitgehend in die lokalen Gemeinschaften integriert hatten, weiterhin mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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