Entscheidungsdatum
16.07.2021Norm
ASVG §4Spruch
W 156 2243184-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Christine Seim, Wirtschaftreuhänder und Steuerberater in 2340 Mödling, vom 25.05.2021 gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.04.2021, XXXX , beschlossen:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der ÖGK vom 21.04.2021, XXXX , wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Redakteur für die XXXX , (nunmehr XXXX , in Folge als BF bezeichnet) vom 01.01.2014 bis 23.11.2015 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag.
2. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 23.04.2021 zugestellt.
3. Mit E-Mail vom 25.05.2021 wurde dagegen Beschwerde eingebracht.
4. Mit Schreiben vom 04.06.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakt vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 156 zur Entscheidung zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 24.06.2021 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zur Verspätung Stellung zu nehmen.
6. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der ÖGK vom 21.04.2021, XXXX , wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Redakteur für die BF vom 01.01.2014 bis 23.11.2015 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlag.
Der im Bescheid vom 21.04.2021 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung kann entnommen werden, dass dieser binnen vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.
Der Bescheid wurde nachweislich am 23.04.2021 durch Übernahme zugestellt
Mit Schreiben vom 20.05.2021, bei der Österreichischen Gesundheitskasse am 25.05.2021 eingelangt, ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung der BF um „Fristverlängerung für den Bescheid vom 21.04.2021“. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, konnte diese seitens der Österreichischen Gesundheitskasse nicht weiter erstreckt werden. Dies wurde der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 25.05.2021 mitgeteilt.
Die als „Einspruch“ bezeichnete, weder unterschriebene noch mit einem Datum versehene Beschwerde langte am 25.05.2021 per E-Mail bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein.
Der BF wurde mit Schreiben vom 24.06.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die BF gab keine Stellungnahme hinsichtlich der Verspätung ab.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Zustellung durch Übernahme des Bescheides vom 21.04.2021 ergibt sich aus der dem Akt erliegenden Hinterlegungsanzeige vom 23.04.2021.
Die Verspätung der Beschwerde ergibt sich aus dem Datum des E-Mails vom 25.05.2021 und wurde von der BF auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 32. Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Die verfahrensrelevante Bestimmung der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 15 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der ÖGK der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Bescheid der ÖGK wurde durch Übernahme nachweislich am 23.04.2021 durch Übernahme zugestellt.
Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, damit mit Ablauf des 21.05.2021.
Die Beschwerde wurde per E-Mail am 25.05.2021 eingebracht.
Die allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde nicht unter Beweis gestellt.
Soweit die BF moniert, dass die ÖGK einer Verlängerung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest legt. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG) (Vgl VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).
Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden und war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 32 Abs. 2 AVG trifft eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2243184.1.00Im RIS seit
02.09.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021