Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W238 2192049-1/24E
W238 2191998-1/22E
W238 2192046-1/21E
W238 2216510-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 28.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 4. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2021:
beschlossen:
A)
I. Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte l. der angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1,
§ 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird jeweils stattgegeben und XXXX sowie
XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 und
Abs. 5 AsylG 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX jeweils eine befristete
Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2192049.1.00Im RIS seit
01.09.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021