TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/19 W238 2191998-1

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W238 2192049-1/24E

W238 2191998-1/22E

W238 2192046-1/21E

W238 2216510-1/21E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 28.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl XXXX , 4. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2021:

beschlossen:

A)

I.       Die Verfahren betreffend die Spruchpunkte l. der angefochtenen Bescheide  werden jeweils wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1,
§ 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

zu Recht erkannt:

II.     Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide  wird jeweils stattgegeben und XXXX sowie
XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 und
Abs. 5 AsylG 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX jeweils eine befristete
Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV.     Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.

B)        Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.06.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2191998.1.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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