TE Bvwg Beschluss 2021/7/22 W156 2233377-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AuslBG §12b
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W156 2233377-1/30Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren XXXX , vertreten durch Gottgeisl & Leinsmer, Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.04.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2020, Zl. ABB-Nr: XXXX , wegen § 12b AuslBG beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird Frau XXXX der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache Albanisch in Höhe von
€ 123,90 und für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Rumänisch in Höhe von € 128,80, sohin gesamt € 252,70, in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 auferlegt.

Frau XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2233377-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 252,70 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge BF), eine am XXXX geborene albanische Staatsangehörige, stellte am 26.03.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG.

2. Mit Bescheid vom 09.04.2020 wies die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfirst Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.06.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Am 20.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag der BF Frau XXXX Dolmetscherin für die Sprache Albanisch und Herr XXXX als Dolmetscher für die Sprache Rumänisch hinzugezogen wurden.

Der Dolmetscher legte am 20.01.2021 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 09/2021) über Euro 128,80 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.

Die Dolmetscherin legte am 22.01.2021 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 01/2021) über Euro 123,90 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.

Es wurde von der BF keine Stellungnahme im Rahmen des mit Schreiben vom 17.05.2021 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben.

Die Gebühren des Dolmetschers wurden am 25.05.2021 in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Der Dolmetscherin wurden die Gebühren in der genannten Höhe im Amtsweg mit 26.06.2021 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 252,70 auch tatsächlich erwachsen.

6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da die BF den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 NAG am 30.07.2019 gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin und des Dolmetschers gemäß § 76 Abs. 1 AVG der BF als Antragstellerin aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2233377.1.03

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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