TE Bvwg Beschluss 2021/7/26 W141 2240973-1

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch



W141 2240973-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.12.2020, OB 69903445400020, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40ff Bundesbehindertengesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1.       Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 11.12.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 14.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen befristeten Behindertenpass bis 01.09.2023 gemäß §§ 40 BBG ausgestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.

Die Zustellverfügung ordnet eine Zustellung an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an.

Der Bescheid wurde lt. Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am 18.12.2020 dem Zustellorgan übergeben.

3.       Gegen diesen Bescheid wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.03.2021, Beschwerde erhoben, wobei der Eingangsvermerkt der belangten Behörde ebenfalls das Datum 30.03.2021 aufweist.

4.       Am 01.04.2021 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verspätungsvorhalt nicht nachkommen, die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens getroffen werde.

6.       In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.       Feststellungen:

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 11.12.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde eingebracht

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2020,
OB 69903445400020, einen Behindertenpass ausgestellt und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 18.12.2020 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte am 30.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2020 ein.

Mit Schreiben vom 11.05.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2021 nachweislich zugestellt, die Frist für eine allfällige Stellungnahme endete daher am 27.05.2021. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

Der Beschwerdeführer wäre in der Lage gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Zustellung des Verspätungsvorhalts gründen sich auf den Zustellnachweis der als ersten Tag der Abholfrist den 13.05.2021 aufweist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 18.12.2020 am 18.12.2020 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 23.12.2020, bewirkt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 03.02.2021.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte am 30.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2020 ein.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2240973.1.00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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