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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die – mit der rechtskräftigen Verhängung einer Geldstrafe verbundene – Veröffentlichung der Identität der sanktionierten Person durch die Finanzmarktaufsicht nach dem InvestmentfondsG; unverhältnismäßiger Nachteil (Reputationsverlust) der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Veröffentlichung im InternetRechtssatz
Eine rechtskräftige Verhängung einer Geldstrafe nach den genannten Bestimmungen (§190 und §190a InvFG 2011) - wie jene durch das angefochtene Erkenntnis - hat daher grundsätzlich zur Folge, dass die FMA die Identität der sanktionierten Person und Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen hat. Ob die FMA von den ihr gemäß §150 Abs3 InvFG 2011 eingeräumten Möglichkeiten (Aufschub, Anonymisierung oder Entfall der Veröffentlichung) Gebrauch machen wird, kann vom VfGH nicht beurteilt werden; auszugehen ist vielmehr davon, dass die FMA die grundsätzliche Befugnis hat, eine solche Veröffentlichung vorzunehmen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher einem Vollzug zugänglich und geeignet, für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar nachteilige Folgen auszulösen.
Die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 verfolgen (auch) die wichtigen - allerdings nicht zwingenden - öffentlichen Interessen des Gläubigerschutzes (Anlegerschutzes) sowie der Finanzmarktstabilität. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen ist zu berücksichtigen, dass die FMA gemäß §150 Abs2 InvFG 2011 verpflichtet ist, rechtskräftige Verwaltungsstrafen wie jene des angefochtenen Erkenntnisses im Internet zu veröffentlichen. Ob die FMA von den ihr gemäß §150 Abs3 InvFG 2011 eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen wird, ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. Die beschwerdeführende Gesellschaft legt in ihrem Antrag nachvollziehbar dar, dass eine Veröffentlichung gemäß §150 Abs2 InvFG 2011 für sie und ihre Organmitglieder mit einem unwiederbringlichen Reputationsschaden verbunden wäre. Die FMA konnte in ihrer Äußerung nicht darlegen, warum es im öffentliches Interesse jedenfalls geboten wäre, dass das angefochtene Erkenntnis sofort vollzogen werden muss, dh ohne dass der Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden dürfte.
Die beschwerdeführende Gesellschaft legt hinsichtlich der verhängte Geldstrafe nicht substantiiert dar, warum sich durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte Verwaltungsstrafe unverhältnismäßige Nachteile für sie als Folge der Entrichtung ergeben würden, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit keine Folge zu geben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, Bankenaufsicht, DatenschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2537.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2021