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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Es reicht für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern er hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen dieses Kontrollsystems auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020128.L07Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021