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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 4Stammrechtssatz
Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020128.L04Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021