RS Vwgh 2021/6/25 Ra 2021/02/0128

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §134
VStG §5 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0165 E 17. Jänner 1990 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Zulassungsbesitzer kommt gem § 103 Abs 1 KFG eine gem § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und - da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0112) - im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, daß der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden (Hinweis E 25.10.1989, 89/03/0180). Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (Hinweis E 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020128.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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