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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3Rechtssatz
§ 26 Abs. 4 VwGG bezieht sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung. Eine Fristverlängerung sieht § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210015.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021