RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2021/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z4
WRG 1959 §31 Abs1

Rechtssatz

§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070010.L01

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten