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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 sanktioniert bereits die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Dass dabei auch die konkrete Menge des Abwassers, das fallbezogen für die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ursächlich ist, festgestellt werden müsste, ist dem Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070010.L01Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021