TE Vwgh Beschluss 2021/7/5 Ra 2021/22/0101

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, geboren 1978, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Februar 2021, VGW-151/074/13035/2020/E-20, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2021, VGW-151/V/074/5749/2021/R-1, dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis vom 24. Februar 2021, VGW-151/074/13035/2020/E-20, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 23. Juli 2009 eine österreichische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Ehe wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und mit Gültigkeit bis 26. Juli 2015 verlängert. Nach der Scheidung stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“; dieser wurde ihm am 9. Oktober 2015 erteilt.

2        Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die drei oben angeführten Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder auf und wies die Anträge des Revisionswerbers wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe ab.

3        Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

5        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2021 wurde der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Familie des Revisionswerbers lebe ohnehin in Serbien, sodass diese gar nicht gezwungen sein könnte, mit ihm auszureisen. Zudem weise der Revisionswerber eine strafgerichtliche Verurteilung in Zusammenhang mit der Vorlage eines gefälschten Deutschzeugnisses vom 15. Juli 2019 auf.

6        Der Revisionswerber macht allerdings in seinem Antrag - worauf er auch in seinem Abänderungsantrag hinweist - hinreichend konkret einen Nachteil im Zusammenhang mit seiner sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Integration geltend. Der Revisionswerber lebt seit 2009 in Österreich und arbeitet (zumindest) seit 2014 durchgehend beim selben Unternehmen. Dies blieb vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt. Durch die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Wiederaufnahme der angeführten Verfahren und die Abweisung seiner Anträge, wäre jedenfalls der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers rechtswidrig und er wäre zur Ausreise verpflichtet. Damit wäre wohl der Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes verbunden, womit er im Hinblick auf seinen mittlerweile zwölfjährigen und teilweise rechtmäßigen Aufenthalt einen unverhältnismäßigen Nachteil darlegt.

7        Zu der vom Verwaltungsgericht herangezogenen „Verurteilung“ ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft - gemäß der Aktenlage und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - am 15. Juli 2019 von der Verfolgung wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung bzw. einer versuchten unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücktreten ist. Sonstige zwingende öffentliche Interessen wurden nicht angeführt, zumal die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde binnen der gesetzten Frist keine diesbezügliche Äußerung erstattete.

8        Auch wenn mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe (was in der Revision bestritten wird) eine große Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden ist (vgl. VwGH 18.4.2019, Ra 2019/22/0080), ist unter Berücksichtigung des mittlerweile vergangenen Zeitraumes (die Ehe wurde am 14. Jänner 2015 geschieden) nicht zu erkennen, dass dem Aufschiebungsbegehren zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, entgegenstehen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Mai 2021 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung war daher antragsgemäß nach § 30 Abs. 3 VwGG wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Wien, am 5. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220101.L00

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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