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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0138 E 28. Februar 1996 RS 6Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener
Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber
abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im
folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des
Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich
berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist
(auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze
gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch
Sachverständige beigezogen werden können und
erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L04Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021