RS Vwgh 2021/7/6 Ra 2021/07/0030

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0021 E 31. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund ihres Antrages auf Zustellung des Bescheides haben die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass entweder entsprechend diesem Antrag der Bescheid zugestellt wird oder dass dann, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, den Beschwerdeführern komme in dem betreffenden Verfahren keine Parteistellung zu, darüber mit Bescheid abgesprochen wird, wobei auch ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung in Betracht kommt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0202, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar übergangener Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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