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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach § 38 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken Drahtüberspannungen in mehr als drei Metern lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 legcit., wenn die Stützen der Drahtüberspannungen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen. Nach Ansicht des VwGH ist nicht "fühlbar" in diesem Zusammenhang mit nicht "merkbar" und somit mit nicht "messbar" gleichzusetzen (vgl. VwGH 24.6.1986, 84/07/0249).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070012.L03Im RIS seit
31.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021