RS Vwgh 2021/7/6 Ra 2021/07/0012

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §38 Abs2 lita

Rechtssatz

Nach § 38 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken Drahtüberspannungen in mehr als drei Metern lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 legcit., wenn die Stützen der Drahtüberspannungen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen. Nach Ansicht des VwGH ist nicht "fühlbar" in diesem Zusammenhang mit nicht "merkbar" und somit mit nicht "messbar" gleichzusetzen (vgl. VwGH 24.6.1986, 84/07/0249).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070012.L03

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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